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Partei, politische | bpb.de

Partei, politische

Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern mit dem Zweck, an der politischen Willensbildung teilzunehmen. P. stellen Kandidaten auf für politische (Führungs-)Ämter, sie fördern politische Ideen und Vorstellungen, die in einem Programm niedergelegt sind. Sie sind die Grundeinheit der parlamentarischen Demokratie. Sie ist in § 2 Parteiengesetz (ParteiG) definiert. Eine P. muss mindestens auf Landesebene organisiert sein, deshalb sind sog. Interner Link: Rathausparteien, kommunale Wählervereinigungen, die nur in einem Ort auftreten, keine P. Sie muss anstreben, Interner Link: Abgeordnete in den Interner Link: Bundestag oder Interner Link: Landtag zu entsenden, was freilich auch misslingen kann, aber sie muss regelmäßig zur Wahl antreten. Versäumt sie das 6 Jahre lang, verliert sie den Parteistatus. Die P. muss außerdem beabsichtigen, längere Zeit zu existieren, sie muss eine einigermaßen feste Organisationsstruktur aufweisen, und sie muss ihre Ziele in der Öffentlichkeit ernsthaft verfolgen. Reinen Spaßparteien kann deshalb auch der Status als P. verwehrt werden. »Die Partei«, eine eher satirische Gründung, wurde 2014 zu den Wahlen zum Europaparlament zugelassen, und ein Abgeordneter wurde auch gewählt – im Zweifel wird für den Parteistatus entschieden, weil es schwierig ist, die Ernsthaftigkeit der Anliegen zu negieren.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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Fussnoten