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Privatklage | bpb.de

Privatklage

Möglichkeit des Verletzten, Interner Link: Straftaten vor dem Strafrichter selbst zu verfolgen, wenn deren staatliche Verfolgung durch die Interner Link: Staatsanwaltschaft abgelehnt wird, weil das öffentliche Interesse (Interner Link: Interesse, öffentliches) fehlt (z. B. Interner Link: Diebstahl geringwertiger Interner Link: Sachen, Interner Link: Sachbeschädigung, Interner Link: Nötigung, Interner Link: Körperverletzung). Der P. geht i. d. R. ein Sühneversuch vor einer Schiedsperson voraus, um evtl. bereits im Vorfeld des Interner Link: Strafverfahrens den Rechtsfrieden wiederherzustellen.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten