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Rechtsdurchsetzung | bpb.de

Rechtsdurchsetzung

Das Gewaltmonopol hat der Interner Link: Staat und es gilt ein grundsätzliches Verbot der Interner Link: Selbsthilfe. Deshalb muss man sich staatlicher Hilfe bedienen, um seine Interner Link: Rechte durchzusetzen. Man darf z. B. grundsätzlich nicht einmal die eigene Sache (Interner Link: Sache, eigene) einem anderen wegnehmen, die Erfüllung eines Interner Link: Anspruchs nicht selbst erzwingen. Für das Interner Link: Zivilrecht siehe Interner Link: Zivilverfahren und Interner Link: Zwangsvollstreckung. Aber auch der Staat – jedenfalls ein Interner Link: Rechtsstaat – braucht Regeln, nach denen er das Interner Link: Recht durchsetzen darf. Siehe Interner Link: Vollstreckung und Interner Link: Rechtsnorm

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten