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Rechtsfähigkeit | bpb.de

Rechtsfähigkeit

Bedeutet, selbstständiger Träger von Interner Link: Rechten und Pflichten zu sein (Interner Link: Rechtssubjekt). Sie ist die Voraussetzung für die Teilnahme am Rechtsverkehr und für Vermögensfähigkeit. R. wird in § 1 BGB erwähnt, was ihre grundlegende Bedeutung zeigt. Teilaspekte sind Interner Link: Geschäftsfähigkeit, Interner Link: Testierfähigkeit und Interner Link: Deliktsfähigkeit, die bei einer natürlichen Interner Link: Person von bestimmten Interner Link: Altersstufen abhängig gemacht werden. Eine juristische Person bedarf der Anerkennung durch die Rechtsordnung. R. ist die Voraussetzung der Interner Link: Parteifähigkeit vor Gericht. Tiere sind nicht rechtsfähig und können deshalb u. a. nicht Interner Link: Erbe sein.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten