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Rechtsschein | bpb.de

Rechtsschein

Der auf bestimmte Anhaltspunkte gestützte, aber falsche Anschein, dass Interner Link: Rechte oder Berechtigungen bestehen. Er spielt eine Rolle v. a. im Zusammenhang mit der Interner Link: Stellvertretung, im Interner Link: Erbrecht (Interner Link: Erbschein), im Interner Link: Handelsrecht und beim gutgläubigen Erwerb. Es kann z. B. sein, dass der Eigentümer seine Interner Link: Sache für eine Zeit freiwillig weggibt, z. B. vermietet (siehe Interner Link: Eigentum und Interner Link: Besitz). Wenn der Besitzer das Vertrauen des Eigentümers missbraucht und die Sache an einen gutgläubigen Dritten veräußert, so wird dieser Dritte neuer Eigentümer (genauer siehe Interner Link: Übereignung). Das widerspricht zwar den Interessen des ursprünglichen Eigentümers, aber auch der Dritte ist schutzwürdig. Die Entscheidung zugunsten des neuen Eigentümers wird durch den R. begründet. Dieser entsteht bei beweglichen Sachen (Interner Link: Sache, bewegliche) durch den Besitz als sog. Rechtsscheinträger. Der Dritte darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass wer den Besitz hat, auch das Eigentum hat. Die gleiche Funktion haben das Interner Link: Grundbuch für Interner Link: Grundstücke und im Handelsrecht das Interner Link: Handelsregister. Was in diesen offiziellen Registern steht, darf man glauben. Bei der Stellvertretung entsteht der R. dadurch, dass der angeblich Vertretene dieses Verhalten toleriert (Interner Link: Vollmacht).

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten