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Rechtsverordnung (RVO) | bpb.de

Rechtsverordnung (RVO)

Abstrakt-generelle Regelungen, die Gesetzesvorschriften ähneln, aber, anders als Gesetze, nicht von einem Interner Link: Parlament verabschiedet werden, sondern von der Interner Link: Regierung oder einem Interner Link: Minister, also von einem Exekutivorgan, nicht von einem Interner Link: Legislativorgan. Eine R. schreibt vor, wie ein bereits bestehendes Gesetz in allen Einzelheiten ausgeführt werden muss. Weil sie nicht vom Parlament verabschiedet werden, stehen R. in der Hierarchie unterhalb des Gesetzes und können deshalb von jedem Interner Link: Gericht für rechtswidrig (Interner Link: Rechtswidrigkeit) erklärt werden, während Gesetze nur von einem Interner Link: Verfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt werden können. Ein bekanntes Beispiel für eine R. ist die Straßenverkehrsordnung (StVO), mit der wohl jeder und jede im Laufe des Lebens in Kontakt kommt. Art. 80 Abs. 1 GG bestimmt für R.: »Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben«. Die Interner Link: Rechtsgrundlage ist der Paragraf im Gesetz, der zum Erlass der R. ermächtigt. Bei der StVO ist das § 6 StVG, das schon deutlich weniger bekannt ist. Um ein Ermächtigungsgesetz, wie es die Nazis 1933 verabschieden ließen, zu vermeiden, muss das Gesetz Inhalt, Zweck und Ausmaß der R. bestimmen. Mit dem Ermächtigungsgesetz hatten die Nazis die Interner Link: Gesetzgebungskompetenz komplett vom Parlament auf die Interner Link: Regierung übertragen lassen, die anschließend willkürlich Gesetze erließ. Eine Wiederholung schließt das Interner Link: Grundgesetz (GG) aus. Das Gesetz muss bestimmen, welcher konkrete Zweck mit der R. verfolgt wird – mit der StVO etwa die »Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den öffentlichen Straßen«. Schwieriger ist zu beurteilen, wie konkret der Inhalt bestimmt werden muss. Wird der Inhalt detailliert im Gesetz beschrieben, braucht man keine R. mehr. Werden umgekehrt nur Regelungsbereiche normiert, überträgt der Interner Link: Gesetzgeber viel Macht auf die Exekutive. Letzteres ist etwa bei vielen umweltrechtlichen (Interner Link: Umweltrecht) Vorschriften so. Das Wesentliche wird z. B. nicht im Interner Link: Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) geregelt, sondern in den dazu ergangenen R., was bisher aber nicht beanstandet wurde, weil die Materie ausgesprochen komplex ist.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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Fussnoten