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Rückwirkung, echte und unechte | bpb.de

Rückwirkung, echte und unechte

Echte R. heißt, dass die rechtliche Situation eines abgeschlossenen Sachverhaltes geändert wird. Im Jahre 2019 wird z. B. die Lohnsteuer für das Jahr 2017 angehoben. Echte R. eines Gesetzes ist grundsätzlich nicht gestattet. Ein Interner Link: Verwaltungsakt (VA) kann, v. a., wenn er rechtswidrig (Interner Link: Rechtswidrigkeit) war, rückwirkend aufgehoben werden, wobei allerdings der Vertrauensschutz zu beachten ist, d. h., dem Betroffenen sind Vermögensschäden zu ersetzen, wenn er auf den Bestand des Interner Link: Bescheides vertrauen konnte und durfte. Unechte R. meint, dass sich die Rechtslage mit Blick auf einen noch nicht abgeschlossenen Lebenssachverhalt ändert. Beispiel: Die Studentin beginnt 2020 mit dem Studium und 2022 – sie hat das Studium noch nicht abgeschlossen – wird die Prüfungsordnung geändert. Das Gesetz knüpft an einen Lebenssachverhalt an, der in der Vergangenheit begonnen hat, aber noch fortdauert. Oder: Die BAföG-Regelung (Ausbildungsförderung) wird im Jahre 2008 geändert. Student A hat 2006 angefangen zu studieren und beendet das Studium erst 2010. Die unechte R. ist zulässig, es sei denn, in der Abwägung wiegt der Vertrauensschutz schwerer als das Interesse an der Regelung. Das Vertrauen in ein nicht rückzahlbares BAföG wurde als weniger gewichtig eingestuft als das Interesse des Interner Link: Staates an der Umstellung auf Interner Link: Darlehen, um den Interner Link: Haushalt weniger zu belasten. Die Abwägung bei Änderungen der Prüfungsordnung kann zugunsten der Studierenden ausgehen, sodass die alte Prüfungsordnung meist übergangsweise in Kraft bleibt.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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