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Schwerbehinderung | bpb.de

Schwerbehinderung

Schwerbehindert sind Menschen, wenn bei ihnen ein Grad der Interner Link: Behinderung von wenigstens 50 amtlich festgestellt ist und sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Interner Link: Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz regelmäßig in Deutschland haben (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Liegen diese Voraussetzungen vor, dann findet der Dritte Teil des SGB IX, das Schwerbehindertenrecht, Anwendung. Schwerbehinderte Menschen werden z. B. auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt (§ 207 SGB IX), haben Interner Link: Anspruch auf Zusatzurlaub (§ 208 SGB IX) und auf Unterstützung durch die Interner Link: Schwerbehindertenvertretung. Sie haben – soweit die entsprechenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind – die Möglichkeit, Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 37 SGB IX) in Anspruch zu nehmen und erhalten bei der Einkommenssteuer einen Behindertenpauschbetrag (§ 33b EStG).

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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Fussnoten