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Sicherungsverwahrung | bpb.de

Sicherungsverwahrung

Das Strafgericht hat die Möglichkeit (teilweise die Pflicht), bei schwersten Taten S. (als Maßnahme der Besserung und Sicherung (Interner Link: Maßregeln der Besserung und Sicherung)) anzuordnen. Die S. wird erst nach der Strafe vollzogen, grundsätzlich auch in einer Justizvollzugsanstalt. Dem Sicherungsverwahrten sind jedoch Hafterleichterungen (z. B. mehr Besuch) zu gewähren, da er seine Strafe bereits verbüßt hat. Es ist in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob vom Täter noch eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht. S. kann auch vorbehalten oder nachträglich angeordnet werden, d. h., das Gericht verschiebt die Entscheidung auf einen späteren Zeitpunkt oder prüft während der Strafverbüßung erstmalig die Notwendigkeit der Maßregel.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten