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Sonderrechtsverhältnis | bpb.de

Sonderrechtsverhältnis

S. ist die neuere Bezeichnung für den alten Begriff »besonderes Gewaltverhältnis«. Dieses sollte eine spezielle Beziehung zwischen Bürger und Interner Link: Staat kennzeichnen, in der die Interner Link: Grundrechte weitgehend außer Kraft gesetzt sind. Gedacht wurde dabei an Armee, Interner Link: Polizei, Schule oder Gefängnisse. Mit der Namensänderung wurde anerkannt, dass auch in diesen Beziehungen die Grundrechte gelten. Betont wird aber weiter, dass diese leichter eingeschränkt werden können als im Normalfall. Im Interner Link: Grundgesetz (GG) findet sich keine Rechtfertigung für solche Ausnahmebeziehungen, sodass der Begriff obsolet ist; er ist ein Relikt aus dem Obrigkeitsstaat. Auch in den genannten Beziehungen sind die Personen Grundrechtsträger und die Einschränkung dieser Rechte bedarf − wie sonst auch − der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung. Die besondere Situation erlaubt allerdings eine weitergehende Einschränkung der Grundrechte, etwa wenn Gefangene zum Zwecke der Resozialisierung und Prävention in ihrer Freiheit beschränkt werden. Andere Grundrechte wie die Interner Link: Menschenwürde gelten dagegen auch in diesen Beziehungen uneingeschränkt, weshalb beispielsweise Folter oder auch sog. Initiationsriten, die aus der Interner Link: Bundeswehr immer mal wieder bekannt werden, unzulässig bleiben.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten