Meine Merkliste Geteilte Merkliste PDF oder EPUB erstellen

Strafvollstreckungsbehörde | bpb.de

Strafvollstreckungsbehörde

Zuständig für die Interner Link: Vollstreckung von Interner Link: Geldstrafen und Interner Link: Freiheitsstrafen ist grundsätzlich die Interner Link: Staatsanwaltschaft. Gegen deren Entscheidungen können im Vollstreckungsverfahren die Gerichte angerufen werden. Für die Vollstreckung nach Interner Link: Jugendstrafrecht ist das Interner Link: Jugendgericht zuständig. Dieses kann jedoch bei älteren Interner Link: Heranwachsenden die Vollstreckung an die Staatsanwaltschaft abgeben.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten