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Strafzweck | bpb.de

Strafzweck

Ziel der Interner Link: Strafe ist es, einerseits den jeweiligen Täter von der Begehung weiterer Strafen abzuhalten (Spezialprävention), andererseits andere mögliche Täter durch die Strafandrohung von der Begehung von Straftaten abzuhalten (Generalprävention). Auch das Vertrauen der Gesellschaft in die Rechtsordnung und deren Wiederherstellung werden als S. angesehen, d. h., der Täter muss für sein Verhalten gerecht bestraft werden, wobei die Interner Link: Schuld eine entsprechende Strafe begründet und begrenzt. Im Interner Link: Jugendstrafrecht hingegen steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten