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Strengbeweis | bpb.de

Strengbeweis

Bestimmtes Beweismittel (Interner Link: Beweis), das dazu dient, im Interner Link: Strafverfahren den Angeklagten der Tat zu überführen (Interner Link: Einlassungen des Angeklagten, Interner Link: Zeugen, Interner Link: Sachverständiger, Interner Link: Urkunden und Interner Link: Augenscheinsobjekte). S. müssen in die mündliche Interner Link: Hauptverhandlung eingeführt werden.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten