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Übereignung | bpb.de

Übereignung

Möglichkeit, durch Interner Link: Rechtsgeschäft das Interner Link: Eigentum an einer Interner Link: Sache zu erwerben. Es handelt sich um ein Interner Link: Verfügungsgeschäft. Veräußerer und Erwerber müssen darüber einig sein, dass das Eigentum an einer bestimmten Sache auf den Erwerber übergehen soll. Die weiteren Voraussetzungen bestimmen sich danach, ob es sich um eine bewegliche Sache (Interner Link: Sache, bewegliche) oder ein Interner Link: Grundstück handelt (➠ Abb. »Übereignung«). Sollen bewegliche Sachen veräußert werden, ist neben der Einigung grundsätzlich auch die Übergabe der betreffenden Sache erforderlich (§ 929 Satz 1 BGB). Mit der Übergabe ist die Verschaffung des Interner Link: Besitzes gemeint. So wird die Änderung der Rechtslage auch für Dritte erkennbar (Publizität). Auch der Erwerb von Grundstücken setzt zunächst eine Einigung voraus. Eine Besonderheit besteht insofern, als dies in einer bestimmten Form zu erfolgen hat. Es gilt hier also keine Interner Link: Formfreiheit. Gemäß § 925 BGB nennt man diese Einigung »Auflassung«. Bei Grundstücken genügt es nicht, dass der Besitz übergeht, sondern die Ü. muss auch in das Interner Link: Grundbuch eingetragen werden. Ähnlich wie die Übergabe einer beweglichen Sache, erfüllt beim Erwerb von Grundstücken die Eintragung im Grundbuch die Publizitätsfunktion. Eine Ü. kann auch von jemandem vorgenommen werden, der nicht Eigentümer und nicht zu diesem Verfügungsgeschäft befugt ist. Hierbei besteht ausnahmsweise die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs der Sache. Die genaueren Voraussetzungen sind in den §§ 932 ff., 892 BGB geregelt. Der ursprüngliche Eigentümer verliert sein Eigentum, erhält aber zum Ausgleich einen Interner Link: Anspruch nach Interner Link: Bereicherungsrecht. Dieser Eingriff in das Eigentumsrecht ist damit gerechtfertigt, dass zum einen ein Interner Link: Rechtsschein gesetzt worden sein muss und zum anderen der Erwerber nicht wusste, dass der Veräußerer nicht Eigentümer der Sache war (Gutgläubigkeit).

Uebereignung

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten