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Unfallversicherung, gesetzliche | bpb.de

Unfallversicherung, gesetzliche

Zweig der Interner Link: Sozialversicherung. Die zentralen Vorschriften der U. sind im Interner Link: Sozialgesetzbuch (SGB) VII normiert. Zu den Versicherten zählen u. a. Beschäftigte, Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung, Kinder in Kindertagesstätten, Schüler während des Besuchs von allgemein- und berufsbildenden Schulen und Studierende während der Aus- und Fortbildung an Interner Link: Hochschulen (§ 2 SGB VII). Interner Link: Versicherungsfreiheit besteht z. B. für Personen, soweit für sie entsprechende beamtenrechtliche Unfallfürsorgevorschriften oder Grundsätze gelten (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Auch in der U. besteht die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern (§ 6 SGB VII). Die U. finanziert sich im Falle der Berufsgenossenschaften über Interner Link: Sozialversicherungsbeiträge, die von den Unternehmern allein aufgebracht werden (§ 150 SGB VII). Die öffentlichen Unfallversicherungsträger finanzieren sich aus öffentlichen Haushaltsmitteln. Träger der U. sind die gewerblichen und landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (§ 114 ff. SGB VII). Aufgabe der U. ist es, Arbeitsunfälle (Interner Link: Arbeitsunfall) und Interner Link: Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten und nach dem Eintritt von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten die Leistungsfähigkeit der Versicherten wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen ggf. zu entschädigen (§ 1 SGB VII). Die Prävention gehört daher zu den zentralen Aufgaben der U. (§ 14 SGB VII). Zu diesem Zweck sind die Unfallversicherungsträger zum Erlass von Unfallverhütungsvorschriften berechtigt (§ 15 SGB VII). Die Unfallversicherungsträger überwachen die Einhaltung der gebotenen präventiven Maßnahmen und stehen den Unternehmern und Versicherten beratend zur Seite (§ 17 SGB VII). Ist ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten, gehören zum Leistungsspektrum der U. u. a. Maßnahmen der Heilbehandlung (§§ 27 ff. SGB VII), Interner Link: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 35 SGB VII), Leistungen bei Interner Link: Pflegebedürftigkeit (§ 44 SGB VII), Interner Link: Verletztengeld, Leistungen der Interner Link: Verletztenrente und, im Falle des Todes des Versicherten durch einen Versicherungsfall, Leistungen an Hinterbliebene und hierbei insbesondere Interner Link: Hinterbliebenenrenten (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 SGB VII). ➠ Abb. »Arten der Versicherung«

Versicherung

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten