Unfallversicherung
Auch die verpflichtende Unfallversicherung ist ein Novum Bismarcks Sozialpolitik im späten 19. Jahrhundert. Bis dahin mussten Unternehmer nur für Betriebsunfälle aufkommen, bei denen ihnen eindeutig Schuld zugeschrieben werden konnte.In den 1880er Jahren drehte sich die politische Debatte um die Frage, ob die Unfallversicherung als staatsunabhängige Versicherung durch Beiträge oder eine vom Reich durch Zuschüsse getragene Einrichtung organisiert werden sollte.[1] Bismarck setzte auf eine Zwangsversicherung, bei der die Arbeitnehmer keine Beiträge zu zahlen brauchten. Schließlich wurde sie ohne Staatszuschuss und allein durch Beiträge der Arbeitgeber finanziert. Träger waren die öffentlich-rechtlichen Berufsgenossenschaften, die die Unternehmer der versicherten Betriebe zusammenfassten. Pflichtversichert waren alle Arbeiter und Angestellten mit einem Jahreseinkommen bis 2 000 Mark. Noch im Reichshaftpflichtgesetz von 1871 waren die Arbeiter nur bei Schadensfällen zu entschädigen, die der Unternehmer zu verantworten hatte. Bei Unfällen durch höhere Gewalt oder Unachtsamkeit der Kollegen ging das Unfallopfer leer aus. In der Unfallversicherung traten eine soziale Gewährung und eine Vergesellschaftung des Risikos an die Stelle dieser Regelung.

Die Erweiterungen der Weimarer Republik betrafen den Personenkreis (Aufnahme von kaufmännischen Angestellten und Verwaltungsangestellten sowie von Einzelberufen), die versicherten Risiken (Erfassung von Berufskrankheiten und Unfällen auf dem Weg zum Arbeitsplatz) und die Leistungen (Heilfürsorge zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit). Die statistisch relevanten Veränderungen in der NS-Zeit bezogen sich lediglich auf die Erweiterung der Liste der Berufskrankheiten und die Einbeziehung von Unfällen in Berufs- und Fachschulen. Insgesamt reichte die Veränderung der organisatorischen Struktur weniger weit als bei der Krankenversicherung.[3] In der Bundesrepublik nahm die Unfallversicherung die traditionellen Strukturen auf und wurde im Unfallversicherungsgesetz von 1952 nur geringfügig verändert. Zu den Modifikationen unter der sozialliberalen Koalition gehörte 1971 die Aufnahme von Schul- und Tagesstättenkindern in den Versicherungsschutz.[4] Den Brüchen der Jahre 1956 und 1986 lagen jeweils Änderungen der statistischen Erhebungskriterien zugrunde. (siehe Tab 2)