Bundeswehr
Staatsbürger in Uniform
Die Bundeswehr ist Bestandteil einer demokratischen Gesellschaft. Der Dienst in der Bundeswehr wird bestimmt durch die Grundsätze der Inneren Führung. Ihr liegt das Leitbild des Staatsbürgers in Uniform zugrunde. Der Soldat soll als verantwortungsbewusster Staatsbürger seine Pflichten aus innerer Überzeugung erfüllen. Voraussetzung dafür ist, dass seine Menschenwürde geachtet wird und seine Freiheit und seine staatsbürgerlichen Rechte nur insoweit eingeschränkt werden, als der militärische Auftrag es erfordert. Soldaten haben daher das aktive und das passive Wahlrecht und die Koalitionsfreiheit, das heißt das Recht, sich zur Vertretung ihrer Interessen und Belange zusammenzuschließen.Eine Bewährungsprobe haben die Bundeswehr und die Innere Führung bestanden, als nach der Wiedervereinigung die Nationale Volksarmee (NVA) der DDR aufgelöst und neue Bundeswehrtruppenteile aus Angehörigen der Bundeswehr und der ehemaligen NVA aufgestellt wurden. Fast 11.000 Offiziere und Unteroffiziere der NVA wurden in die Bundeswehr übernommen und mit den Grundsätzen der Inneren Führung vertraut gemacht. Die Bundeswehrsoldaten, die mit der Zusammenfügung zweier bis dahin feindlichen Armeen beauftragt waren, haben diese organisatorisch und vor allem menschlich ungewöhnlich schwierige Aufgabe mit Takt und Einfühlungsvermögen gelöst und damit einen wichtigen Beitrag zur inneren Einheit geleistet. Dasselbe gilt für die Soldaten der ehemaligen NVA, die sich in ein völlig fremdes System einfügen mussten.
Kriegsdienstverweigerung/Zivildienst
Artikel 4(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 12a
(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.
Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland sieht kein Wahlrecht zwischen Wehr- und Zivildienst vor. Nur derjenige, der als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen anerkannt ist, kann Zivildienst leisten. Das Verfahren der Überprüfung der Gewissensentscheidung wurde im Laufe der Zeit mehrfach geändert. Seit 1984 gilt die gesetzliche Regelung, dass das Bundesamt für den Zivildienst über den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entscheidet.
Kriegsdienstverweigerer leisten einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst). Seine Dauer betrug 1995 15 Monate, ein Viertel länger als der Wehrdienst. Diese Regelung war umstritten. Das Bundesverfassungsgericht hatte entschieden, dass die längere Dauer zulässig ist, weil der Wehrdienst auch Wehrübungen und die Verfügungsbereitschaft umfasst. Seit 1. Oktober 2004 beträgt der Zivildienst wie der Wehrdienst neun Monate.
Aus: Pötzsch, Horst: Die Deutsche Demokratie. 5. überarbeitete und aktualisierte Auflage, Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2009, S. 126-129.