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Grundsätze der Rechtsprechung

Horst Pötzsch

/ 4 Minuten zu lesen

Die Rechtsprechung in Deutschland wird von unabhängigen Richtern ausgeübt, die nur dem Gesetz unterworfen sind. Jeder Bürger hat Anspruch auf rechtliches Gehör.

Die Statue der Justitia in Frankfurt (© AP)

Aufgabe der Rechtsprechung ist die Wahrung und Durchsetzung des Rechts. Dafür hat der Staat Gerichte eingerichtet. Sie entscheiden bei Rechtskonflikten zwischen Staat und Bürger und zwischen einzelnen Bürgern in einem Verfahren nach festgelegten Regeln, was rechtens ist.

Ihre Entscheidung, der Rechtsspruch, ist unanfechtbar und für alle Beteiligten bindend, sobald sie rechtskräftig ist. Notfalls kann sie zwangsweise durchgesetzt werden.

Das Grundgesetz garantiert in einer Reihe von Verfassungsbestimmungen eine Rechtsprechung nach den Prinzipien des Rechtsstaates.

Richterliche Unabhängigkeit

Die Rechtsprechung ist nach Art. 92 GG den Richtern anvertraut. Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (Art. 97 GG). Sie unterliegen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben keinerlei Weisungen.

Ein Richter muss auch dann nach dem Gesetz entscheiden, wenn es seiner Rechtsauffassung widerspricht. Hält ein Richter in einem konkreten Einzelfall das anzuwendende Gesetz für nicht vereinbar mit dem Grundgesetz, muss er nach Art. 100 GG eine Entscheidung des zuständigen Verfassungsgerichts einholen. Das ist bei Landesgesetzen das Landesverfassungsgericht, bei Bundesgesetzen das Bundesverfassungsgericht.

Richter können nicht abgesetzt oder versetzt werden. Eine Dienstaufsicht sorgt lediglich dafür, dass sie ihre Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigen. Nur bei schweren Dienstpflichtverletzungen, etwa Unterschlagung von Beweismaterial, kann ein Richter entlassen werden.

Die richterliche Unabhängigkeit soll eine unparteiische Rechtsprechung sichern. Darüber hinaus enthält das Grundgesetz eine Anzahl von Bestimmungen, die dem Schutz des Bürgers in einem Gerichtsverfahren dienen, die so genannten justiziellen Grundrechte (Art. 101, 103, 104 GG).

Recht auf den gesetzlichen Richter

Artikel 101
(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Das Grundgesetz verbietet Ausnahmegerichte. Es darf beispielsweise keine Sondergerichte geben, die nur politische Straftaten oder nur Sittlichkeitsdelikte aburteilen. Durch Gesetz ist geregelt, welches Gericht für eine Sache zuständig ist, zum Beispiel das Amtsgericht, das Verwaltungsgericht, das Arbeitsgericht.

Auch innerhalb der Gerichte legt ein Geschäftsverteilungsplan fest, welcher Richter einen Fall zu übernehmen hat. Es wäre unzulässig, einen Fall dem nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Richter zu entziehen und einem anderen zu übertragen, weil dieser als besonders streng oder milde gilt. Hierzu gehört auch das Recht, einen Richter wegen Befangenheit abzulehnen. Es kommt nicht darauf an, ob der Richter wirklich befangen ist, schon die begründete Vermutung, er könne nicht objektiv entscheiden, genügt zur Antragstellung. Über den Antrag entscheidet ein Gericht.

Anspruch auf rechtliches Gehör

Artikel 103
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

Wer vor Gericht steht, als Partei in einem Zivilprozess oder als Angeklagter in einem Strafverfahren, muss Gelegenheit haben, sich zu dem Sachverhalt zu äußern. Das Gericht darf nur solche Tatsachen berücksichtigen, zu denen alle Beteiligten Stellung nehmen konnten.

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs geht auf sehr alte Rechtstraditionen zurück und findet einen prägnanten Ausdruck in der römischen Formel "Audiatur et altera pars" (Auch die andere Seite soll gehört werden). Drei Viertel aller Verfassungsbeschwerden nach Art. 93 Abs. 4a haben eine Verletzung dieses Grundsatzes zum Gegenstand.

Themengrafik Rechtsprechung: Die Rechtsprechung in der Bundesrepublik baut auf mehreren im Grundgesetz verankerten Prinzipien auf. Zum Öffnen der PDF-Version (303 KB) klicken Sie bitte auf das Bild. Lizenz: cc by-nc-nd/3.0/de/

Garantien für das Strafverfahren

Artikel 103
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

Zu den elementaren Grundsätzen eines Rechtsstaates gehören zwei Garantien, die für das Strafverfahren gelten: das Verbot der Rückwirkung und das Verbot der Doppelbestrafung.

Die präzise Formulierung von Art. 103 Abs. 2, der "Magna Charta des Strafrechts", geht auf den römischen Rechtsgrundsatz "Nullum crimen, nulla poena sine lege" (Kein Verbrechen, keine Strafe ohne Gesetz) zurück. Das Rückwirkungsverbot hatte und hat eine zentrale Bedeutung bei der Ahndung von Verbrechen des nationalsozialistischen Herrschaftssystems und des SED-Staates. Täter können nur wegen solcher Verbrechen zur Rechenschaft gezogen werden, die auch damals schon strafbar waren, das gilt zum Beispiel für Mord.

Artikel 103
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Ein rechtmäßig bestrafter oder freigesprochener Täter kann wegen derselben Tat nicht noch einmal angeklagt werden. Nur bei besonders schwerwiegenden Gründen, etwa wenn entscheidende neue Beweise vorliegen, ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig. Ein Wiederaufnahmeverfahren kann zu einer schwereren Bestrafung oder auch zu einer milderen Strafe bzw. zu einem Freispruch des Verurteilten führen.

Art. 104 GG legt im Einzelnen fest, unter welchen Voraussetzungen die Freiheit einer Person eingeschränkt oder entzogen werden kann. Die historischen Wurzeln dieser Rechte reichen bis zu der englischen Habeas-Corpus-Akte aus dem Jahr 1679 zurück.

Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung

Artikel 104
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

Freiheitsentziehung, das Festhalten einer Person, kann nur von einem Richter angeordnet werden. Die Polizei benötigt zur Verhaftung eines Verdächtigen einen richterlichen Haftbefehl. Sie kann ihn vorläufig festnehmen, wenn er auf frischer Tat ertappt wurde oder Fluchtgefahr besteht. Spätestens am folgenden Tage muss der Festgenommene einem Richter vorgeführt werden, der über Freilassung oder Fortdauer der Haft entscheidet.

Aus: Pötzsch, Horst: Die Deutsche Demokratie. 5. überarbeitete und aktualisierte Auflage, Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2009, S. 134-136.

Fussnoten

Der Historiker und Politologe Horst Pötzsch war bis 1992 Leiter der Abteilung "Politische Bildung in der Schule" der Bundeszentrale für politische Bildung.