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Bismarcks Erbe: Besonderheiten und prägende Merkmale des deutschen Gesundheitssystems | Gesundheitspolitik | bpb.de

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Bismarcks Erbe: Besonderheiten und prägende Merkmale des deutschen Gesundheitssystems

Thomas Gerlinger

/ 18 Minuten zu lesen

Charakteristische Merkmale des deutschen Gesundheitssystems lassen sich bis auf die Sozialpolitik im Deutschen Kaiserreich zurückverfolgen. Dies gilt insbesondere für die Kerninstitution des deutschen Gesundheitssystems, die gesetzliche Krankenversicherung.

Frühgeburtenheim des Kaiserin Augusta-Victoria Krankenhauses in Berlin im September 1925. (© Bundesarchiv, Bild 102-14105)

Unterschiedliche Gesundheitssysteme

In der Gesundheitssystemforschung werden Gesundheitssysteme im Allgemeinen nach drei Dimensionen unterschieden: der Versorgungsstruktur, der Finanzierungsstruktur und der Regulierungsstruktur . Unter jede dieser Kategorien fällt jeweils eine Reihe weiterer Merkmale.

Zur Versorgungsstruktur zählen u.a.:

  • der Zugang der Bevölkerung und die Regeln für den Zugang zu den Versorgungseinrichtungen (z.B. zur fachärztlichen Versorgung oder zum Krankenhaus),

  • die Arbeitsteilung zwischen den Institutionen und Berufen in der Gesundheitsversorgung (z.B. das Angebot fachärztlicher Versorgung durch niedergelassene Ärzte; Möglichkeiten des Krankenhauses zur ambulanten Versorgung; Arbeitsteilung zwischen Medizin und Pflege)

  • die Art der Träger von Versorgungseinrichtungen (öffentlich bzw. staatlich, gemeinnützig – not for profit, privat).

Zur Finanzierungsstruktur zählen:

  • die Art der Mittelaufbringung für die Finanzierung von Gesundheitsleistungen (z.B. Anteile öffentlicher und privater Finanzierung; Finanzierung über Steuern oder bruttolohnbezogene Versicherungsbeiträge; Verteilung der Lasten auf Arbeitgeber und Versicherte).

Zur Regulierungsstruktur zählen:

  • die jeweilige Rolle von Staat, Selbstverwaltung und Markt bei der Regulierung des Gesundheitssystems.

Nach diesen Kriterien lassen sich drei Grundtypen von Gesundheitssystemen unterscheiden: staatliche Gesundheitssysteme, Sozialversicherungssysteme und private Versicherungssysteme. Bei diesen Gesundheitssystemtypen handelt es sich um Idealtypen, denen die real existierenden Gesundheitssysteme in aller Regel nicht vollständig entsprechen. Die Zuordnung zu einem bestimmten Idealtyp rechtfertigt sich allerdings dadurch, dass in den einzelnen Gesundheitssystemen entsprechende Merkmale dominieren .

Staatliche Gesundheitssysteme sind gekennzeichnet durch vom Staat getragene Versorgungseinrichtungen, die Finanzierung über Steuern und die Regulierung durch staatliche Institutionen. Kernmerkmale von Krankenversicherungssystemen sind gemischtwirtschaftliche Trägerstrukturen, die Finanzierung über (bruttolohnbezogene) Versicherungsbeiträge und eine starke Rolle einer Selbstverwaltung bei der Regulierung. In Privatversicherungssystemen befinden sich die Versorgungseinrichtungen üblicherweise in privater Trägerschaft. Die private Finanzierung von Gesundheitsleistungen (private Direktzahlung oder private Versicherung) ist hier von besonderer Bedeutung und der Markt spielt bei der Regulierung des Gesundheitssystems eine große Rolle.

Im Allgemeinen werden folgende Gesundheitssysteme folgenden Grundtypen zugeordnet:

Idealtypische Unterschiede von Gesundheitssystemtypen

Staat Sozialversicherung Privatversicherung
VersorgungZugang: nach Bürgerstatus
Eigentum: staatlich
Zugang: nach Berufs- oder Arbeitnehmerstatus
Eigentum: gemischtwirtschaftlich
Zugang: nach privater Finanzkraft
Eigentum: privat

FinanzierungSteuern(Bruttolohnbezogene) VersicherungsbeiträgePrivatzahlungen, private Versicherung
RegulierungStaatSelbstverwaltungMarkt

Quelle: Eigene Darstellung

Zuordnung ausgewählter Gesundheitssysteme zu Gesundheitssystemtypen

Staatliche Gesundheitssysteme Sozialversicherungs-
systeme
Privatversicherungs-
systeme
Schweden, Norwegen, Finnland, Dänemark, Großbritannien, Irland, Dänemark, Griechenland, Spanien, Italien, PortugalDeutschland, Frankreich, Österreich, Niederlande, Belgien, Luxemburg, JapanUSA

Quelle: Eigene Darstellung

Allerdings lässt sich insbesondere seit den 1990er-Jahren auch beobachten, dass manche Gesundheitssysteme Elemente aus anderen Gesundheitssystemtypen übernehmen – etwa wenn in Deutschland ein Steuerzuschuss des Bundes, also ein Element eines staatlichen Gesundheitssystems, in der gesetzlichen Krankenversicherung eingeführt wird. Diese Tendenz wird auch als "Hybridisierung" von Gesundheitssystemen bezeichnet .

TippGesundheitssysteme im internationalen Vergleich

Wichtige Informationsquellen für den internationalen Vergleich von Gesundheitssystemen sind u.a.:

Im Folgenden werden einige typische Merkmale des deutschen Gesundheitssystems in ihrem historischen Entstehungszusammenhang beschrieben. Sie betreffen vor allem die Regulierung des Systems und grundlegende Organisationsfragen der medizinischen Versorgung.

Trennung von gesetzlicher und privater Krankenversicherung

Ein wesentliches Merkmal des deutschen Gesundheitssystems ist die Trennung der Krankheitsversicherung in eine gesetzliche (soziale) und eine private Krankenversicherung. Dass sich dieses Nebeneinander dieser beiden Versicherungstypen nicht allein auf die Krankheitszusatzversicherung – wie in vielen Staaten üblich –, sondern auch auf die Krankheitsvollversicherung bezieht, markiert eine Besonderheit des deutschen Systems, die sonst in kaum einem anderen reichen Land anzutreffen ist. Ein wichtiger Ursprung dieser Trennung ist die im Jahr 1883 getroffene Entscheidung, die gesetzliche Krankenversicherung auf einen Teil der Bevölkerung zu beschränken. Damals konzentrierte sie sich im Wesentlichen auf die Industriearbeiter und galt damit nur für rund 11 Prozent der Bevölkerung.

Gesetzliche und private Krankenversicherung unterliegen grundlegend unterschiedlichen Prinzipien. Die gesetzliche Krankenversicherung versichert heute etwa 89 Prozent, die private Krankenversicherung rund 11 Prozent der Bevölkerung.

Bismarcks Sozialversicherung

Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) wurde 1883 als Teil der unter Reichskanzler Otto von Bismarck auf den Weg gebrachten Sozialgesetzgebung begründet. Das Gründungsdokument der gesetzlichen Krankenversicherung, das "Gesetz, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter" vom 15. Juni 1883, enthält bereits zahlreiche Merkmale, die auch heute noch die GKV kennzeichnen:

  • die Pflichtmitgliedschaft für bestimmte Bevölkerungsgruppen einschließlich einer Versicherungspflichtgrenze,

  • die gegliederte Krankenversicherung,

  • die soziale Selbstverwaltung der Krankenversicherung

  • die bruttolohnbezogene Beitragsfinanzierung,

  • die gemeinsame Finanzierung durch Versicherte (Arbeitnehmer) und Arbeitgeber,

  • das Umlageverfahren,

  • die Familienmitversicherung.

ÜbersichtWesentliche Bestimmungen des "Gesetzes über die Krankenversicherung, betreffend die Arbeiter" vom 15. Juni 1883

  • Versicherungspflicht für alle Arbeiter sowie Betriebsbeamte, deren Tagesverdienst 6 2/3 Mark nicht überstieg

  • Befreiungsmöglichkeit für Personen, die im Krankheitsfall mindestens 13 Wochen durch den Arbeitgeber verpflegt und unterstützt wurden

  • Weiterexistenz der bestehenden Krankenkassen und Gründungsmöglichkeit neuer Kassen (Ortskrankenkassen)

  • soziale Selbstverwaltung der Krankenkassen durch Arbeitgeber – Sitzverteilung gemäß den Finanzierungsanteilen

  • Finanzierung mit Beiträgen (2/3 Versicherte, 1/3 Arbeitgeber) zwischen 1,5 und 6 % des Arbeitsverdienstes

  • Leistungsanspruch für mindestens 13 Wochen für freie ärztliche Behandlung (Krankenkassen nahmen einzelne Ärzte unter Vertrag), freie Arzneimittelversorgung

  • Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit ab dem 4. Tag nach Eintritt der Krankheit in Höhe von mindestens 50 % des verbeitragten Arbeitsentgeltes

  • im Bedarfsfall Übernahme der Kosten einer Krankenhausbehandlung

  • grundsätzliches Sachleistungsprinzip zur Finanzierung medizinischer Leistungen

  • Möglichkeit der Krankenkassen zur Verbesserung der gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen durch Satzungsbeschlüsse

Andere tragende Elemente, die heute die GKV kennzeichnen, kamen erst in den nachfolgenden Jahrzehnten nach und nach hinzu. Dazu zählt z.B. die Regulierung des Systems durch Verbände der Kassen und Leistungserbringer (Korporatismus) im Rahmen der Gemeinsamen Selbstverwaltung. So wurden die Kassenärztlichen Vereinigungen, die heute u.a. die Honorarverteilung bei den Vertragsärzten regeln und an der vertragsärztlichen Bedarfsplanung beteiligt sind, erst im Jahr 1931 gegründet.

Verwandte LerntourPrinzipien der gesetzlichen Krankenversicherung

Die gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland und die heute wirksamen Grundprinzipien werden in der Lerntour "Prinzipien der gesetzlichen Krankenversicherung" dargestellt. Interner Link: Zur Lerntour

Die bis heute anhaltende Prägung des Krankenversicherungssystems durch die bei seiner Gründung getroffenen Entscheidungen sollen an einigen Beispielen verdeutlicht werden.

Beitragsfinanzierte Pflichtversicherung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Eine tragende Säule der GKV ist ihre Konzeption als Pflichtversicherung für Arbeitnehmer. Damit eng verknüpft ist die Finanzierung durch Beiträge auf die Arbeitseinkommen der Mitglieder.

Verwandte LerntourFinanzierungssystem der GKV heute

Nähere Informationen zur Finanzierung der GKV durch Beiträge auf die Arbeitseinkommen erhalten Sie im Lernobjekt "Grundmerkmale der GKV-Finanzierung / Bruttolohnbezogene Beiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern" in der Lerntour "Finanzierungssystem der GKV heute". Interner Link: Zur Lerntour

Die seinerzeit weltweit einzigartige Sozialgesetzgebung des Deutschen Kaiserreichs diente einerseits dem Schutz der unter schwierigsten Bedingungen lebenden und zahlenmäßig stark anwachsenden Industriearbeiterschaft vor elementaren Lebensrisiken. Andererseits verfolgte Bismarck jedoch auch machtpolitische Ziele: Die Sozialgesetze ergänzten als "Zuckerbrot" die zuvor in Gestalt der Sozialistengesetze geschwungene "Peitsche". Sie sollten revolutionäre Neigungen dämpfen und die Arbeiterschaft mit dem wirtschaftlichen und politischen System des Kaiserreichs versöhnen.

Wichtige Hintergründe und Ziele der Bismarckschen Sozialgesetzgebung gehen aus der Kaiserlichen Botschaft hervor, die Bismarck 1881 im Reichstag verlas.

QuellentextAuszug aus der Kaiserlichen Botschaft, verlesen von Reichskanzler Bismarck zur Eröffnung des 5. Deutschen Reichstags am 5. November 1881

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc., thun kund und fügen hiermit zu wissen:

[...] Schon im Februar dieses Jahres haben Wir Unsere Ueberzeugung aussprechen lassen, daß die Heilung der sozialen Schäden nicht ausschließlich im Wege der Repression sozialdemokratischer Ausschreitungen, sondern gleichmäßig auf dem der positiven Förderung des Wohles der Arbeiter zu suchen sein werde. Wir halten es für Unsere Kaiserliche Pflicht, dem Reichstage diese Aufgabe von neuem ans Herz zu legen, und würden Wir mit um so größerer Befriedigung auf alle Erfolge, mit denen Gott Unsere Regierung sichtlich gesegnet hat, zurückblicken, wenn es Uns gelänge, dereinst das Bewußtsein mitzunehmen, dem Vaterlande neue und dauernde Bürgschaften seines inneren Friedens und den Hilfsbedürftigen größere Sicherheit und Ergiebigkeit des Beistandes, auf den sie Anspruch haben, zu hinterlassen. In Unseren darauf gerichteten Bestrebungen sind Wir der Zustimmung aller verbündeten Regierungen gewiß und vertrauen auf die Unterstützung des Reichstages ohne Unterschied der Parteistellungen.

In diesem Sinne wird zunächst der von den verbündeten Regierungen in der vorigen Session vorgelegte Entwurf eines Gesetzes über die Versicherung der Arbeiter gegen Betriebsunfälle mit Rücksicht auf die im Reichstag stattgehabten Verhandlungen über denselben einer Umarbeitung unterzogen, um die erneute Berathung desselben vorzubereiten. Ergänzend wird ihm eine Vorlage zur Seite treten, welche sich eine gleichmäßige Organisation des gewerblichen Krankenkassenwesens zur Aufgabe stellt. Aber auch diejenigen, welche durch Alter oder Invalidität erwerbsunfähig werden, haben der Gesammtheit gegenüber begründeten Anspruch auf ein höheres Maß staatlicher Fürsorge, als ihnen bisher hat zu Theil werden können.

Für diese Fürsorge die rechten Mittel und Wege zu finden, ist eine schwierige, aber auch eine der höchsten Aufgaben jedes Gemeinwesens, welches auf den sittlichen Fundamenten des christlichen Volkslebens steht. Der engere Anschluß an die realen Kräfte dieses Volkslebens und das Zusammenfassen der letzteren in der Form korporativer Genossenschaften unter staatlichem Schutz und staatlicher Förderung werden, wie Wir hoffen, die Lösung auch von Aufgaben möglich machen, denen die Staatsgewalt allein in gleichem Umfange nicht gewachsen sein würde. Immerhin aber wird auch auf diesem Wege das Ziel nicht ohne die Aufwendung erheblicher Mittel zu erreichen sein. [...]

Eine Pflichtversicherung, die nur für einen Teil der Bevölkerung gilt, existiert bis heute. In den vergangenen Jahren hat diese Beschränkung viel Kritik auf sich gezogen. Sie richtet sich gegen die Tatsache, dass ein Teil der Bürgerinnen und Bürger – wie zum Beispiel Beamtinnen und Beamte, Selbstständige und Beschäftigte mit einem Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze (im Jahr 2016: 56.250 Euro im Jahr) – nicht als Pflichtmitglieder in die GKV einbezogen wird.

Verwandte LerntourVorschläge zur Reform der GKV-Finanzierung

Das Reformmodell "Bürgerversicherung" enthält den Vorschlag, die gesetzliche Krankenversicherungspflicht auf alle Bürgerinnen und Bürger auszudehnen. Die Pro- und Kontra-Argumente zu diesem Vorschlag werden in den Lernobjekten "Bürgerversicherung", "Bürgerversicherung Pro & Kontra" und "PKV im Gesundheitssystem" in der Lerntour "Vorschläge zur Reform der GKV-Finanzierung" dargestellt. Zur Lerntour

Selbstverwaltungsprinzip

Ein tragendes Element der gesetzlichen Krankenversicherung ist das Selbstverwaltungsprinzip. Selbstverwaltung bedeutet nicht, dass der Staat sich aus der Gestaltung des Gesundheitssystems heraushält. Im Gegenteil: Der Gesetzgeber legt den ordnungspolitischen Rahmen für die gesetzliche Krankenversicherung durch die Verabschiedung von Generalnormen fest. Der Begriff "Generalnormen" drückt aber bereits aus, dass der Gesetzgeber nicht alle Detailfragen selbst regelt. Vielmehr überträgt er einigen unmittelbar beteiligten Akteuren, vor allem Krankenkassen und Ärzten sowie deren Verbänden, Aufgaben und Kompetenzen bei der Ausgestaltung seiner Rechtsvorschriften und überlässt ihnen entsprechende Handlungsspielräume. Besonders wichtige einschlägige Rechtsgrundlagen sind das Fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V) und das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG).

Die Selbstverwaltungsorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen der staatlichen Rechtsaufsicht (z.B. durch das Bundesministerium für Gesundheit, durch die betreffenden Ministerien auf Landesebene oder durch das Bundesversicherungsamt). Dies bedeutet, dass die Exekutive überwacht, ob das Handeln der Selbstverwaltungsakteure mit den rechtlichen Rahmenvorgaben übereinstimmt. Die Einrichtungen der Selbstverwaltung sind selbständige Verwaltungseinheiten des Staates und damit zugleich organisatorischer Teil der Staatsgewalt. Daher werden sie auch als "mittelbare Staatsverwaltung" bezeichnet.

Es lassen sich zwei Typen der Selbstverwaltung, nämlich die Soziale Selbstverwaltung und die Gemeinsame Selbstverwaltung, unterscheiden:

  • die Soziale Selbstverwaltung bezeichnet die Selbstverwaltung der gesetzlichen Krankenkassen durch Versicherte (zumeist Arbeitnehmer) und Arbeitgeber;

  • die Gemeinsame Selbstverwaltung bezeichnet das Zusammenwirken von Ärzten und Krankenkassen bei der Ausgestaltung der Rechtsvorschriften zur Gesundheitsversorgung, deren Organisation und Vergütung in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) sind nach dem Prinzip der Selbstverwaltung organisiert. Die wichtigsten Selbstverwaltungsorgane von KBV und KVen sind der Vorstand und die Vertreterversammlung. Die Vertreterversammlung beschließt eine Satzung und wählt aus ihrer Mitte für vier Jahre einen Vorstand. Gleiches gilt für die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und deren Bundesvertretung. Auch das Handeln der kassenärztlichen Organisationen unterliegt der staatlichen Rechtsaufsicht.

Soziale Selbstverwaltung der Krankenkassen

Träger der gesetzlichen Krankenversicherung sind die Krankenkassen, deren Zahl im Jahr 2016 auf unter 120 gesunken war. Bei den Krankenkassen handelt es sich um rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie unterliegen der Selbstverwaltung von Versicherten (zumeist Arbeitnehmern) und Arbeitgebern, die vom ehrenamtlichen, paritätisch besetzten Verwaltungsrat und vom hauptamtlichen Vorstand ausgeübt wird. Eine Ausnahme stellen noch zwei Ersatzkassen dar, in denen die Selbstverwaltung allein durch Versichertenvertreter erfolgt. Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden in den Sozialwahlen von den wahlberechtigten Mitgliedern ihrer jeweiligen Seite gewählt. Die Sozialwahlen finden alle sechs Jahre statt. Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände haben einen starken Einfluss auf die Selbstverwaltung der Krankenkassen . Die Selbstverwaltung der Krankenkassen und ihrer Verbände durch Versicherte und Arbeitgeber wird häufig auch als "Soziale Selbstverwaltung" bezeichnet.

Der Verwaltungsrat entscheidet über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 197 Abs. 1 SGB V). Dazu zählen z.B.:

  • die Festsetzung des ausschließlich von den Versicherten zu entrichtenden Zusatzbeitrags,

  • die Beschlussfassung über die Satzung und den Haushalt,

  • die Wahl des hauptamtlichen Vorstands,

  • die Überwachung seiner Tätigkeit,

  • die Beschlussfassung über den Zusammenschluss mit anderen Krankenkassen,

  • die Gewährung satzungsmäßiger Mehrleistungen.

Der hauptamtliche Vorstand ist für das operative Geschäft einer Krankenkasse zuständig. Er führt z.B. die Vertragsverhandlungen mit Leistungsanbietern, leitet die Krankenkasse als Organisation und organisiert die Betreuung der Versicherten.

Auf Bundesebene sind die Krankenkassen zum GKV-Spitzenverband zusammengefasst. Seine Kompetenzen beschränken sich auf so genannte "wettbewerbsneutrale" Felder, also solche Regelungsbereiche, für die der Gesetzgeber einheitliche Bestimmungen, häufig in Form von Mindest- oder Rahmenregelungen, vorgeschrieben hat (§ 217f SGB V). Hierzu trifft der GKV-Spitzenverband selbst Entscheidungen (z.B. die Festsetzung von Arzneimittelfestbeträgen) oder schließt Verträge mit den Spitzenorganisationen von Leistungsanbietern (z.B. den Rahmenvertrag für die vertragsärztliche Vergütung auf Bundesebene oder Mindeststandards für Qualitätsanforderungen).

In die Zuständigkeit der Selbstverwaltung der einzelnen Krankenkassen fallen hingegen solche Handlungsfelder, auf denen der Wettbewerb zwischen den Krankenkassen und ihren Verbänden ausgetragen wird. Dies betrifft z.B. Verträge zur integrierten Versorgung oder zur hausarztzentrierten Versorgung, Rabattvereinbarungen mit Arzneimittelherstellern oder die Gewährung von Zusatzleistungen.

Auch der GKV-Spitzenverband unterliegt der Selbstverwaltung. Höchstes Selbstverwaltungsorgan des GKV-Spitzenverbandes ist die Mitgliederversammlung. Sie setzt sich paritätisch aus den Delegierten der Arbeitgeber- und der Versichertenseite aller Krankenkassen zusammen (§ 217b SGB V) und wählt den ebenfalls paritätisch besetzten Verwaltungsrat, in dem die unterschiedlichen Kassenarten nach einem bestimmten Proporz vertreten sind (§ 217c SGB V).

Gemeinsame Selbstverwaltung der Ärzte und Krankenkassen

Von der Sozialen Selbstverwaltung der Krankenkassen und ihrer Verbände durch Versicherte und Arbeitgeber ist die Gemeinsame Selbstverwaltung der Ärzte und Krankenkassen zu unterscheiden. Die Gemeinsame Selbstverwaltung regelt die beide Seiten betreffenden Angelegenheiten der Gesundheits- bzw. Krankenversorgung und ihrer Finanzierung. Auf diese Weise ist sie neben der Sozialen Selbstverwaltung daran beteiligt, den vom Gesetzgeber vorgegebenen Handlungsrahmen für die gesetzliche Krankenversicherung auszufüllen. Dies geschieht vor allem durch die zahlreichen vom Gesetzgeber geschaffenen Institutionen auf Bundes- und Landesebene sowie durch Verträge zwischen den Krankenkassen und den Leistungserbringern bzw. den Verbänden auf beiden Seiten.

Hierbei spielt die korporatistische Regulierung eine besonders große Rolle. Dies bedeutet, dass viele Tatbestände für Krankenkassen und für Leistungserbringer (bzw. einzelne Leistungserbringergruppen wie z.B. Vertragsärzte) kollektivvertraglich, also einheitlich und gemeinsam mit Geltungskraft für alle Mitglieder, durch die jeweiligen Verbände geregelt werden müssen. Die in Kollektivverträgen und den Gremien der Gemeinsamen Selbstverwaltung getroffenen Regelungen sind für die Individualakteure – also die einzelnen Krankenkassen, die Vertragsärzte, die Krankenhäuser, die Versicherten, die Patienten etc. – verbindlich. Unter den Institutionen, die solche kollektiv verbindlichen Entscheidungen treffen, ist der Gemeinsame Bundesausschuss von herausragender Bedeutung. Daneben haben seit der zweiten Hälfte der 1990er-Jahre aber auch Selektivverträge (Individualverträge) zwischen einzelnen Krankenkassen und bestimmten Gemeinschaften von Leistungserbringern an Bedeutung gewonnen. Aber auch hier gelten in vielen Fällen die kollektivvertraglich geregelten Sachverhalte als Mindestregelungen für die Vertragsinhalte, z.B. auf dem Gebiet der Qualitätssicherung.

Wie die Soziale Selbstverwaltung unterliegt auch die Gemeinsame Selbstverwaltung der Rechtsaufsicht durch die jeweils zuständigen Behörden auf Bundes- und Landesebene. Sie können in diesem Rahmen Regelungen nicht nur beanstanden, sondern auch zum Instrument der Ersatzvornahme greifen .

Korporatismus

In engem Zusammenhang mit dem Selbstverwaltungsprinzip steht die korporatistische Regulierung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dieser Begriff kennzeichnet den Sachverhalt, dass der Gesetzgeber die Regelung zahlreicher Probleme an Verbände delegiert – vor allem an die Verbände der Krankenkassen und der Leistungserbringer.

Der Korporatismus ist zu unterscheiden von der unmittelbaren staatlichen Regulierung einerseits und von der marktbezogenen Regulierung andererseits, bei der Leistungsinanspruchnahme, Leistungserbringung sowie deren Finanzierung (weitgehend) dem Zusammenspiel der "Marktteilnehmer" überlassen werden. Die korporatistische Regulierung ist trotz manchen Wandels bis heute ein prägendes Merkmal der GKV geblieben. Besonders ausgeprägt ist diese Regulierungsform in der vertragsärztlichen (ambulanten) Versorgung. Aber auch in anderen Sektoren spielt sie eine Rolle und hat hier auf Teilgebieten sogar an Bedeutung gewonnen, etwa bei der Vergütung von Krankenhausleistungen oder bei der Qualitätssicherung. Zudem sind der GKV-Spitzenverband, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft verpflichtet, zu einer Reihe von Handlungsfeldern dreiseitige Rahmenverträge auf Bundesebene zu schließen, die als Handlungsrahmen ebenfalls für alle Beteiligten verbindlich sind. Die Verbände auf Seiten der Krankenkassen und der Ärzteschaft sowie die von beiden Seiten getragenen Institutionen der gesetzlichen Krankenversicherung spielen für das Regulierungssystem also eine außerordentlich wichtige Rolle.

Die korporatistische Regulierung erfolgt zum einen auf der Basis von Verträgen, die auf Bundes- und Landesebene geschlossen werden. Sie sind – wie erwähnt – vor allem in der vertragsärztlichen Versorgung von Bedeutung. Auf Bundesebene werden sogenannte Mantelverträge zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband als der Vertretung aller Krankenkassen geschlossen, die den allgemeinen Inhalt der regionalen Verträge festlegen. Auf Landesebene treffen die zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung und die Landesverbände der Krankenkassen vertragliche Regelungen, die z.B. die Honorierung oder die Qualitätssicherung betreffen.

Zum anderen erfolgt die korporatistische Regulierung durch kollektiv verbindliche Entscheidungen von Gremien der Gemeinsamen Selbstverwaltung, die mit speziellen Themen befasst sind. Der Gesetzgeber hat in den letzten Jahren sowohl die Zahl dieser Gremien erhöht als auch deren Handlungsfelder beträchtlich ausgeweitet. Dabei handelt es sich um Institutionen, die in aller Regel paritätisch aus Vertretern der Krankenkassen und der Ärzteschaft zusammengesetzt und – um Handlungsblockaden zu vermeiden – mit drei unparteiischen Vertretern erweitert sind.

Das mit Abstand bedeutendste dieser Gremien ist der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA). Erstens bewertet er den Nutzen und die Wirtschaftlichkeit von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden und entscheidet darüber, ob die betreffenden Leistungen zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden dürfen. Damit definiert er de facto den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Zweitens erlässt er verbindliche Richtlinien für nahezu alle Felder der Gesundheitsversorgung in der GKV. Damit füllen sie die gesetzlichen Rahmenvorgaben mit konkreten Inhalten. Patientenorganisationen haben im G-BA ein Mitsprache-, aber kein Mitentscheidungsrecht. Die Entscheidungen des G-BA sind für alle Beteiligten (Krankenkassen, Vertragsärzte, Patienten etc.) verbindlich. Daher wird er mitunter auch als "kleiner Gesetzgeber" bezeichnet. Seine Entscheidungen unterliegen dem Genehmigungsvorbehalt des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG).

TippGemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)

Der Externer Link: Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland.

Neben dem G-BA existiert noch eine Reihe weiterer Gremien der Gemeinsamen Selbstverwaltung, die Entscheidungen über besondere Aspekte der Krankenversorgung und ihrer Finanzierung treffen. Dazu zählen u.a.

  • der Bewertungsausschuss, der sich mit der Bewertung vertragsärztlicher Leistungen befasst;

  • das Institut des Bewertungsausschusses, das den Bewertungsausschuss bei seiner Tätigkeit unterstützt und dessen Beschlüsse vorbereitet;

  • das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK), das mit der Weiterentwicklung der Vergütung von Krankenhausleistungen beauftragt ist.

Regulierter Wettbewerb

Etwa seit Mitte der 1990er-Jahre vollzieht sich ein allmählicher, aber doch deutlich spürbarer Wandel bei der Regulierung der gesetzlichen Krankenversicherung: der Übergang zu einem System des regulierten Wettbewerbs ("regulated competition" oder "managed competition"). Zunächst wurde durch die freie Kassenwahl ein Wettbewerb zwischen den Krankenkassen um Versicherte etabliert. Vor allem seit den 2000er-Jahren wurde der auch auf die Beziehungen zwischen Leistungserbringern und Kostenträgern ausgeweitet. Neben die Kollektivverträge traten nun Möglichkeiten zum Abschluss von Versorgungsverträgen mit einzelnen oder bestimmten Gruppen von Leistungserbringern (Selektivverträge), um zwischen ihnen einen Preis- und Qualitätswettbewerb zu entfachen.

Möglichkeiten zum Abschluss von Selektivverträgen wurden bisher vor allem in der vertragsärztlichen Versorgung geschaffen (tw. unter Einschluss von Krankenhäusern), erfassten aber auch die Arzneimittelversorgung und die Hilfsmittelversorgung. Allerdings blieb der Korporatismus das dominante Strukturmerkmal des Regulierungssystems, auch in der vertragsärztlichen Versorgung. Mit dem Einsatz wettbewerblicher Regulierungselemente ging eine verstärkte staatliche Intervention einher, die vor allem das Ziel verfolgte, unerwünschte Wirkungen egoistisch-rationaler Handlungsorientierungen von Kassen und Leistungserbringern zu begrenzen ("Re-Regulierung"). Auch der erwähnte Zuwachs der Bedeutung staatlicher Vorschriften und kollektiv verbindlicher Regelungen der Gemeinsamen Selbstverwaltung (z.B. auf dem Feld der Qualitätssicherung) steht in diesem Zusammenhang.

Verwandte LerntourGrundprinzipien der gesetzlichen Krankenversicherung

Weitere Informationen zu Kassenarten und zur verbandlichen Gliederung der GKV finden Sie im Lernobjekt "Die gegliederte Krankenversicherung" in der Lerntour "Prinzipien der gesetzlichen Krankenversicherung". Interner Link: Zur Lerntour

Widersprüche korporatistischer Regulierung

Der Nutzen korporatistischer Regulierung wird kontrovers diskutiert. Als Vorteile werden häufig genannt:

  • Der Staat entlastet sich mit der Delegation von Entscheidungskompetenzen an beteiligte Verbände von Aufgaben.

  • Er macht sich das spezifische Steuerungswissen dieser Akteure zu Eigen. Dieses Wissen ist bei staatlichen Akteuren entweder nicht vorhanden oder nur mit hohen Transaktionskosten mobilisierbar.

  • Er reduziert Legitimationsrisiken, die insbesondere dann auftreten könnten, wenn staatliche Akteure unpopuläre Entscheidungen (z.B. eine Einschränkung des Leistungskatalogs) treffen würden.

  • Die Einbindung gesellschaftlicher Interessen in die Entscheidungsfindung dient der vorbeugenden Befriedung von Konflikten.

Gravierende Nachteile können aus korporatistischen Arrangements vor allem in folgender Hinsicht erwachsen:

  • Die Übertragung öffentlicher Aufgaben an Verbände, die bestimmte Gruppeninteressen repräsentieren, kann zu einer Überformung öffentlicher Entscheidungen mit Partikularinteressen führen.

  • Die Ausstattung von Verbänden mit öffentlichen Kompetenzen birgt die Gefahr von Reformblockaden und damit eines Immobilismus in der Gesundheitspolitik.

Allerdings wird in der gesundheitspolitischen Diskussion auch häufig darauf hingewiesen, dass staatliche Vorgaben in den letzten Jahrzehnten immer detaillierter geworden seien und die Handlungsspielräume der beteiligten Verbände zunehmend eingeengt hätten.

Monopole und Trennung der Versorgungssektoren

Der Korporatismus spielt – wie erwähnt – vor allem in der vertragsärztlichen Versorgung eine wichtige Rolle. Sie kommt insbesondere in der Existenz der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) zum Ausdruck. Deren Schaffung war ein wichtiger Grund für die Herausbildung zweier wichtiger Merkmale des Versorgungssystems in der gesetzlichen Krankenversicherung: einer strikten Trennung der Versorgungssektoren und einer "doppelten Facharztstruktur", also einer Vorhaltung von Fachärzten nicht nur am Krankenhaus, sondern auch in der ambulanten Versorgung.

In den Anfangsjahren der gesetzlichen Krankenversicherung hatten die Kassen eine starke Position gegenüber der Ärzteschaft inne. Häufig waren die Ärzte als niedergelassene Ärzte über einen Einzeldienstvertrag an die Kasse gebunden oder in kasseneigenen Ambulatorien Ärzte als Angestellte tätig. Damit verfügten die Kassen über weitgehende Möglichkeiten, auf das Leistungsgeschehen und die Vergütung Einfluss zu nehmen. Die Beziehungen zwischen Ärzten und Krankenkassen, insbesondere die Anstellungshoheit der Kassen und die weit verbreitete Pauschalvergütung ärztlicher Leistungen, stießen in der Ärzteschaft auf heftige Kritik

Seit den Anfängen der gesetzlichen Krankenversicherung verfolgte die ärztliche Standespolitik das Ziel, die Ärzteschaft aus der Abhängigkeit von den Krankenkassen zu befreien. In mehreren Schritten gelang es der Ärzteschaft, ihre Machtposition auszubauen . Schließlich wurden im Jahr 1931 die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und mit einem öffentlich-rechtlichen Vertretungsmonopol für die niedergelassenen Kassenärzte ausgestattet. Damit war das Prinzip der Kollektivverträge in der ambulanten Versorgung durchgesetzt.

Die Schaffung der KVen Gründung war Bestandteil eines Kompromisses zwischen Krankenkassen und Kassenärzten . "Die Ärzteschaft verzichtete auf ihre Forderung nach Einführung der Einzelleistungsvergütung, stimmte einer Berechnung der kassenärztlichen Gesamtvergütung auf der Basis einer Kopfpauschale zu und übernahm damit das Finanzierungsrisiko für die Behandlung von Patienten; im Gegenzug wurden die KVen geschaffen, die den Sicherstellungsauftrag für die ambulante Versorgung von Kassenpatienten und damit das Vertragsmonopol gegenüber den Krankenkassen erhielten und auf dieser Grundlage die kollektiven Interessen der Kassenärzte gegenüber den Kassen wirkungsvoll vertreten konnten. Zudem konnten die Kassenärzte über die KVen die Regelung von Standesangelegenheiten (Honorarverteilung, Beaufsichtigung der ärztlichen Tätigkeit) nun in eigener Regie wahrnehmen.". 1955 schrieb das "Gesetz über Kassenarztrecht" (GKAR) das Vertragsmonopol und die damit verbundene Machtstellung der KVen auch für die Bundesrepublik fest.

Diese im Kern bis in die Gegenwart gültige Konstruktion hatte Auswirkungen auf die Versorgungstrukturen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung. Zum einen trug sie dazu bei, die doppelte Facharztstruktur in der medizinischen Versorgung durchzusetzen, zum anderen erleichterte sie die sektorale Trennung zwischen ambulanter und stationärer Versorgung.

Private Krankenversicherung

Zur privaten Krankenversicherung (PKV) – genauer: Krankheitsvollversicherung – haben nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze, Beamte und Selbständige Zugang. Die PKV umfasst gut neun Millionen Krankheitsvollversicherte, also etwa 11 Prozent der Bevölkerung. Sie ist damit zwar deutlich kleiner als die GKV, hat in den letzten Jahrzehnten allerdings deutlich an Bedeutung gewonnen.

Die PKV unterscheidet sich in ihren Organisations- und Finanzierungsprinzipien grundlegend von der GKV. Dabei gelten auch für die privaten Krankenversicherungsunternehmen staatliche Rahmenvorschriften. Die Kalkulation der Versicherungsbeiträge erfolgt nach dem Prinzip der Risikoäquivalenz. Versichert wird das individuelle Erkrankungsrisiko. Die Prämienhöhe richtet sich nach dem Alter des Versicherten und den beim Versicherungseintritt vorhandenen Vorerkrankungen und Risikofaktoren (z.B. Gewicht, Blutwerte, Raucherstatus). Altersrückstellungen, die in jüngeren und mittleren Lebensjahren erhoben werden, sollen den Anstieg der Versicherungsbeiträge ("Prämien") im Alter dämpfen. In der PKV sind für die Berechnung der Beitragshöhe mit dem Alter und der Erkrankung bzw. Erkrankungswahrscheinlichkeit also genau jene Merkmale entscheidend, die in der GKV keine Rolle spielen. Das Arbeitseinkommen – also das einzige Kriterium, das in der GKV die Beitragshöhe beeinflusst – ist für die Prämienhöhe in der PKV hingegen irrelevant .

Das Gesundheitswesen der DDR: Ein Entwicklungspfad und sein Ende

1950: Arzt betrachtet Röntgenaufnahme (© Bundesarchiv, Bild 183-A92605)

Die DDR schlug nach dem 2. Weltkrieg neue Wege in der Gesundheitspolitik ein. Das vorherige gegliederte Krankenversicherungssystem wurde durch eine staatliche Krankenversicherung ersetzt, die Teil einer einheitlichen Sozialversicherung war. Der Staat war auch der mit Abstand wichtigste Träger in der medizinischen und pflegerischen Versorgung. Im Zentrum stand die Poliklinik, in der angestellte Ärzte und Pflegekräfte ambulante und stationäre Leistungen erbrachten. Charakteristisch für die Polikliniken war die Zusammenarbeit von Allgemein- und Fachärzten sowie nichtärztlichen Gesundheitsberufen unter einem Dach, wobei die allgemeinmedizinische Versorgung im Mittelpunkt stand. Eine besondere Rolle spielte das Betriebsgesundheitswesen, das in eigenen Ambulatorien und Polikliniken medizinische Leistungen erbrachte. Demgegenüber spielte der selbständige, in der Einzelpraxis niedergelassene Arzt nur eine untergeordnete Rolle. Insgesamt war in der DDR der sektoren- und berufsgruppenübergreifende Charakter der Gesundheitsversorgung deutlich stärker ausgeprägt als in der seinerzeitigen Bundesrepublik Deutschland. Auch spielten Prophylaxe (Prävention) und Gesundheitserziehung eine deutlich stärkere Rolle als in dem stark kurativ ausgerichteten Gesundheitssystem der alten Bundesländer.

Dieser eigenständige Entwicklungsweg erfuhr mit der Wiedervereinigung ein abruptes Ende: Zu Beginn der 1990er Jahre wurden die westdeutschen Strukturen der alten Bundesrepublik innerhalb kürzester Zeit auf die neuen Bundesländer übertragen . Das DDR-Gesundheitswesen hatte mit seinen Strukturen für die Versorgung der heute dominierenden chronischen Erkrankungen in mancher Hinsicht angemessenere Antworten bereitgehalten als das Gesundheitssystem der alten Bundesrepublik. Jedoch hatte es erheblich – und in den letzten Jahren der Existenz der DDR immer stärker – unter der unzureichenden finanziellen und technischen Ausstattung gelitten und war daher in seiner Leistungsfähigkeit immer mehr hinter den Gesundheitssystemen der westlichen Industrieländer zurückgeblieben.

Die nahezu vollständige Beseitigung der Strukturen des DDR-Gesundheitswesens nach 1990 beinhaltete auch die Abschaffung mancher im Grundsatz erhaltenswerten Elemente, vor allem im Hinblick auf die Integration der Versorgungsstrukturen. So nehmen die seit den 1990er Jahren in Angriff genommenen Bemühungen um die Modernisierung der Versorgungsstrukturen in der GKV punktuell auch Anleihe an Strukturelementen des DDR-Gesundheitssystems. So lassen sich in den seit 2004 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) unschwer Grundideen der vormaligen DDR-Polikliniken erkennen, auch wenn sich die versorgungspolitischen Umwelten beider Modelle deutlich voneinander unterscheiden.

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Richtige Antwort: b) soziales Krankenversicherungssystem
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Richtige Antwort: a) bruttolohnbezogene Versicherungsbeiträge
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Richtige Antwort: d) Honorarverteilung durch Kassenärztliche Vereinigungen
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Richtige Antwort: c) 89 Prozent
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Richtige Antwort: c) Belgien
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Richtige Antwort: a) Die Ausfüllung gesetzlicher Rahmenvorgaben durch Ärzteschaft und Krankenkassen
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Richtige Antwort: c) Der Abschluss eines Kollektivvertrags bedeutet, dass die vereinbarten Inhalte für alle Mitglieder der vertragschließenden Seiten verbindlich sind.
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Richtige Antwort: b) Verbände spielen eine wichtige Rolle bei der Konkretisierung von Rahmenvorgaben zur Gesundheitspolitik.
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Ihre Auswertung

Welchem Gesundheitssystemtyp lässt sich das deutsche Gesundheitswesen am ehesten zuordnen?

Erläuterung
Richtige Antwort: b) soziales Krankenversicherungssystem

Welches ist die wichtigste Finanzierungsquelle von Gesundheitsleistungen in sozialen Krankenversicherungssystemen?

Erläuterung
Richtige Antwort: a) bruttolohnbezogene Versicherungsbeiträge

Welches der heutigen Merkmale der gesetzlichen Krankenversicherung war nicht bereits bei ihrer Gründung im Jahr 1883 vorhanden?

Erläuterung
Richtige Antwort: d) Honorarverteilung durch Kassenärztliche Vereinigungen

Wie viel Prozent der Bevölkerung sind in Deutschland in der GKV krankenversichert?

Erläuterung
Richtige Antwort: c) 89 Prozent

Das Gesundheitssystem welches der folgenden Länder lässt sich nicht als ein Sozialversicherungssystem charakterisieren?

Erläuterung
Richtige Antwort: c) Belgien

Was versteht man unter Gemeinsamer Selbstverwaltung in der gesetzlichen Krankenversicherung?

Erläuterung
Richtige Antwort: a) Die Ausfüllung gesetzlicher Rahmenvorgaben durch Ärzteschaft und Krankenkassen

Welche Aussage zum Begriff "Kollektivvertrag" trifft zu?

Erläuterung
Richtige Antwort: c) Der Abschluss eines Kollektivvertrags bedeutet, dass die vereinbarten Inhalte für alle Mitglieder der vertragschließenden Seiten verbindlich sind.

Die Regulierung in der gesetzlichen Krankenversicherung wird häufig mit dem Begriff "Korporatismus" gekennzeichnet. Dieser Begriff besagt, dass:

Erläuterung
Richtige Antwort: b) Verbände spielen eine wichtige Rolle bei der Konkretisierung von Rahmenvorgaben zur Gesundheitspolitik.

Zusammenfassung

Das deutsche Gesundheitssystem wird im internationalen Vergleich dem Typus des sozialen Krankenversicherungssystems zugeordnet. Es zählt zu den in reichen Nationen extrem seltenen Beispielen, in denen eine soziale und eine private Krankheitsvollversicherung nebeneinander existieren. Die gesetzliche Krankenversicherung ist dabei von überragender Bedeutung für das Gesundheitssystem, denn in ihr sind etwa 89 Prozent der Bevölkerung versichert.

Die gesetzliche Krankenversicherung wurde 1883 als Teil der Bismarckschen Sozialversicherungsgesetze gegründet. Noch heute ist sie durch die damals geschaffenen Merkmale charakterisiert. Dazu zählen ihre Konstruktion als Pflichtversicherung für Arbeitnehmer, die Finanzierung durch bruttolohnbezogene Beiträge, das Selbstverwaltungsprinzip und das System der gegliederten Krankenversicherung.

In den nachfolgenden Jahrzehnten bildete sich in der ambulanten Versorgung in mehreren Schritten ein Kollektivvertragssystem in der ambulanten Versorgung (korporatistische Regulierung). Die 1931 gegründeten Kassenärztlichen Vereinigungen erhielten den Sicherstellungsauftrag und damit das Vertragsmonopol für die ambulante Versorgung. Damit wuchs ihnen ein erheblicher Einfluss auf das Versorgungsgeschehen zu. Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen gestalten als rechtsfähige, selbstverwaltete Körperschaften des öffentlichen Rechts die gesetzlichen Rahmenvorgaben aus und unterliegen dabei der staatlichen Rechtsaufsicht. Auch in anderen Feldern der Krankenversorgung lassen sich Elemente korporatistischer Regulierung finden, nicht zuletzt im Krankenhaussektor. Das System der Ausgestaltung staatlicher Rahmenvorgaben durch Ärzteschaft und Krankenkassen bzw. deren Verbände bei staatlicher Rechtsaufsicht wird als Gemeinsame Selbstverwaltung bezeichnet.

Seit Mitte der 1990er-Jahre wurden Elemente eines regulierten Wettbewerbs in die gesetzliche Krankenversicherung eingeführt. Dies geschah zunächst durch die Einführung der freien Kassenwahl für die Versicherten, die einen Wettbewerb der Krankenkassen um Versicherte etablierte. In den Folgejahren wurden nach und nach Möglichkeiten zum Abschluss von Selektivverträgen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern geschaffen, um den Wettbewerb auch unter Leistungsanbietern zu verstärken. Allerdings ist das Kollektivvertragssystem nach wie vor von zentraler Bedeutung.

Dieses Modell der korporatistischen Regulierung durch selbstverwaltete Körperschaften sichert dem Staat einerseits weitgehenden Einfluss auf die Entwicklung des Gesamtsystems, weil er die Rahmenbedingungen vorgibt. Andererseits befreit es ihn von der Aufgabe der direkten Administration und erlaubt es, das Expertenwissen der unmittelbar Beteiligten zu nutzen. Zugleich birgt es die Gefahr, dass öffentliche Belange von Partikularinteressen überformt werden.Das Vertragsmonopol der Kassenärztlichen Vereinigungen ist zwar an einzelnen Punkten durchlöchert, besteht aber im Kern als charakteristisches Element der gesetzlichen Krankenversicherung fort. Dies gilt auch für die damit verknüpfte Trennung zwischen ambulanter und stationärer medizinischer Versorgung.

Insgesamt ist der Integrationsgrad der gesundheitlichen Versorgung gering: Im ambulanten Bereich dominiert die kleinbetriebliche Struktur der Einzelpraxis. Größere Einrichtungen, die besser in der Lage sind, komplexe Versorgungsaufgaben zu erfüllen, weil mehrere ärztliche Disziplinen und nicht-ärztliche Heilberufe zusammenarbeiten, spielen trotz ihres jüngeren Bedeutungszuwachses nach wie vor eine untergeordnete Rolle.

Der eigenständige Weg, den die DDR nach dem Zweiten Weltkrieg in der Gesundheitspolitik eingeschlagen hatte, endete mit der Wiedervereinigung im Jahr 1990. Das Gesundheitswesen der DDR war stärker an integrierten Versorgungskonzepten ausgerichtet, allerdings litt es zunehmend an Finanzierungsproblemen,. Nach der Wende wurde das Gesundheitssystem der alten Bundesrepublik nahezu unverändert auf die neuen Länder übertragen.

Quellen / Literatur

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Böckmann, Roman (2011): Quo vadis PKV?, Wiesbaden: Verlag für Sozialwissenschaften.

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Deppe, Hans-Ulrich/Friedrich, Hannes/Müller, Rainer (Hrsg.) (1993): Gesundheitssystem im Umbruch: Von der DDR zur BRD, Frankfurt a.M./New York: Campus.

Göckenjan, Gerd (1985): Kurieren und Staat machen. Gesundheit und Medizin in der bürgerlichen Welt, Frankfurt a.M.: Suhrkamp.

Klenk, Tanja (2012): Deutschland: Korporatistische Selbstverwaltung zwischen Staat und Markt, in: Klenk, Tanja/Weyrauch, Philine/Haarmann, Alexander/Nullmeier, Frank (2012): Abkehr vom Korporatismus? Der Wandel der Sozialversicherungen im europäischen Vergleich, Frankfurt a.M./New York: Campus, S. 53-117.

Manow, Philip (1994): Gesundheitspolitik im Einigungsprozeß, Frankfurt a.M./New York: Campus.

Rosenbrock, Rolf/Gerlinger, Thomas (2014). Gesundheitspolitik. Eine systematische Einführung, 3., vollst. überarb. Aufl., Bern: Verlag Hans Huber.

Schmid, Achim/Cacace, Mirella/Götze, Ralf/Rothgang, Heinz (2010): Explaining Healthcare System Change: Problem Pressure and the Emergence of "Hybrid" Healthcare Systems, in: Journal of Health Politics, Policy and Law 35 (4): 455-486.

Schmidt, Manfred G. (2005): Sozialpolitik in Deutschland, 3., vollst. überarb. u. erw. Aufl.: Wiesbaden: Verlag für Sozialwissenschaften.

Schölkopf, Martin/Pressel Holger (2014): Das Gesundheitswesen im internationalen Vergleich: Gesundheitssystemvergleich und europäische Gesundheitspolitik, 2., überarb. Aufl., Berlin: Medizinisch Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft.

Tennstedt, Florian (1976): Sozialgeschichte der Sozialversicherung, in: Blohmke, Maria / Ferber, Christian von/Kisker, Karl Peter/Schaefer, Hans (Hrsg.): Handbuch der Sozialmedizin, Bd. III, Stuttgart: Oldenbourg, S. 385-492.

Wasem, Jürgen (1997): Vom staatlichen zum kassenärztlichen System. Eine Untersuchung des Transformationsprozesses der ambulanten ärztlichen Versorgung in Deutschland, Frankfurt a.M./New York: Campus.

Wendt, Claus (2013): Krankenversicherung oder Gesundheitsversorgung? Gesundheitssysteme im Vergleich, 3., überarb. Aufl., Wiesbaden: Springer VS.

Wendt, Claus/Frisina, Lorraine/Rothgang, Heinz (2009): Health Care System Types. A conceptual framework for comparison, in: Social Policy & Administration 43 (1): 70-90.

Fussnoten

Fußnoten

  1. z.B. Rosenbrock/Gerlinger 2014; Wendt 2013; Schölkopf/Pressel 2014; Böhm/Schmid/Götze et al. 2012.

  2. Wendt/Frisina/Rothgang 2009.

  3. Schmid/Cacace/Götze et al. 2010.

  4. Klenk 2012.

  5. Rosenbrock/Gerlinger 2014.

  6. Göckenjan 1985.

  7. Webber 1988.

  8. (Rosenbrock/Gerlinger 2014: 184.

  9. Böckmann 2011.

  10. Deppe et al. 1993; Manow 1994; Wasem 1997.

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Weitere Inhalte

Prof. Dr. Dr. Thomas Gerlinger ist Professor an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften der Universität Bielefeld, AG 1: Gesundheitssysteme, Gesundheitspolitik und Gesundheitssoziologie.