Die wichtigsten Akteure im deutschen Gesundheitswesen. Teil 2: Verbände und Körperschaften der gemeinsamen Selbstverwaltung
Im Zentrum der operativen Steuerung und Weiterentwicklung des deutschen Gesundheitswesens stehen die Akteure der gemeinsamen Selbstverwaltung: Die Verbände der Krankenkassen, die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVs) und die Krankenhausgesellschaften beziehungsweise deren bundesweite Spitzenorganisationen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das gesetzliche Gremium, in dem diese Verbände und Körperschaften zu gemeinsam getragenen Lösungen kommen sollen.
Die Bedeutung der korporatistischen Steuerung
Besonders charakteristisch für das deutsche Gesundheitssystem ist die wichtige Rolle, die den Verbänden und Körperschaften im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beziehungsweise der von der GKV finanzierten Gesundheitsversorgung zukommt:Der Staat hat die unmittelbare Gestaltung und administrative Steuerung an selbstverwaltete Körperschaften und deren Verbände delegiert. Man spricht in diesem Zusammenhang von einem korporatistischen Steuerungsmodell. Der Korporatismus im Gesundheitswesen ist historisch entstanden und lässt sich bis in die Anfänge der GKV im Kaiserreich beziehungsweise den anschließenden Auseinandersetzungen zwischen Krankenkassen und Ärztinnen und Ärzten zurückverfolgen.
Nähere Informationen zu Korporatismus und Selbstverwaltung sowie zu den historischen Ursprüngen der GKV finden Sie im Lernobjekt "Deutsche Besonderheiten".
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Eine Hauptrolle spielen die Verbände und Körperschaften, die in der gemeinsamen Selbstverwaltung – verkörpert durch den Gemeinsamen Bundesausschuss der Ärztinnen, Ärzte und Krankenkassen – mitwirken und die im Folgenden vorgestellt werden.
Weitere wichtige Institutionen und Verbände im deutschen Gesundheitswesen – teilweise handelt es sich um Organisationen in Trägerschaft der in diesem Lernobjekt porträtierten korporatistischen Akteure – werden im Lernobjekt "Institutionen und Interessenvertretungen" vorgestellt.
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Krankenkassen und ihre Verbände
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) unterscheidet mehrere sogenannte Kassenarten: Die Ortskrankenkassen (AOK), Betriebskrankenkassen (BKK), Innungskrankenkassen (IKK), Landwirtschaftliche Krankenkassen sowie See-Krankenkasse und die Bundesknappschaft werden als "Primärkassen" bezeichnet, weil bis 1996 bestimmte Berufsgruppen obligatorisch in einer dieser Kasssen versichert sein mussten. Die siebte Kassenart sind die Ersatzkassen, die bis 1996 noch in Ersatzkassen für Arbeiterinnen und Arbeiter und für Angestellte getrennt waren.Die Gliederung nach Kassenarten ist ebenfalls aus der Entstehungsgeschichte der GKV zu erklären, die sich aus berufsständischen Hilfskassen entwickelt hat. Im SGB V sind den Fragen der Organisation jeder Kassenart jeweils mehrere Paragrafen gewidmet (§§ 143 bis 171).
Die einzelnen Krankenkassen gehören jeweils automatisch den Verbänden ihrer Kassenart an. Die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen gehören laut Gesetz dem Landesverband des Bundeslandes an, in dem sie ihren Sitz haben (§ 207 SGB V). Wegen der vielen Kassenzusammenschlüsse seit Einführung der Kassenwahlfreiheit (1996) gibt es jedoch bei den Orts- und Innungskrankenkassen zumeist nur noch eine Kasse pro Bundesland, die dann gleichzeitig die Funktionen eines Landesverbandes ausübt.


Aber auch sie verfügen über einen sogenannten Spitzenverband, der sie auf Bundesebene vertritt. Die Landwirtschaftlichen Krankenkassen bilden insgesamt einen Bundesverband und die Bundesknappschaft fungiert gleichermaßen als Landes- und Bundesverband.

