Ziel der Grundsicherung ist es, älteren Menschen sowie Erwerbsgeminderten, die nur noch geringe Chancen haben, ihre Hilfebedürftigkeit zu überwinden, einen Leistungsanspruch unter erleichterten Voraussetzungen zu ermöglichen und durch die Begrenzung des Nachrangprinzips "verschämte Altersarmut" abzubauen. Seit 2005 ist die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Teil des Sozialhilferechts (SGB XII).
Anspruchsberechtigt sind bei Bedürftigkeit:
Ältere Menschen ab Erreichen der Regelaltersgrenze der Gesetzlichen Rentenversicherung: Der Anspruch auf eine Rente ist dabei nicht entscheidend. Seit 2012, für Personen, die nach dem 31.12.1946 geboren sind, steigt im Zuge der Anhebung der Regelaltersgrenze in der Gesetzlichen Rentenversicherung auch die Altersgrenze für die Grundsicherung im Alter schrittweise auf 67 Jahre an.
Dauerhaft voll Erwerbsgeminderte: Personen mit dem vollendeten 18. Lebensjahr, die wegen Krankheit oder Behinderung dauerhaft außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Dies entspricht der Regelung für die volle Erwerbsminderung in der Gesetzlichen Rentenversicherung. Der Anspruch auf Grundsicherung ist jedoch nicht daran gebunden, ob die sonstigen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente (Wartezeit) erfüllt sind.
Bedürftigkeitsprüfung
Anspruch auf Grundsicherung besteht erst dann, wenn Hilfebedürftigkeit festgestellt wird, wenn also die anzurechnenden Einkommen und das verwertbare Vermögen nicht ausreichen, um das soziokulturelle Existenzminimum abzudecken.
Zum anzurechnenden Einkommen zählen u. a.:
Netto-Entgelte aus abhängiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, auch aus geringfügiger Beschäftigung (frei bleiben allerdings 30 Prozent des Einkommens, höchstens 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1),
Lohnersatzleistungen der Sozialversicherung (Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten, Hinterbliebenenrenten, Unfallrenten) sowie Leistungen der Alterssicherung für Landwirte,
Renten aus einer betrieblichen Altersversorgung, Leibrenten aus einer privaten Lebensversicherung (unabhängig davon, ob gefördert oder nicht), hier gilt allerdings seit 2018 folgende Neuregelung:
Bei der Berechnung der Höhe der aufstockenden Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bleiben Beträge anrechnungsfrei.Der Grundbetrag beträgt 100 Euro zuzüglich 30 Prozent des überschießenden Betrags bis maximal 50 Prozent des Bedarfs der Regelbedarfsstufe 1
Anrechnungsfrei bleiben ausschließlich Leistungen der zusätzlichen Altersvorsorge (Betriebs-, Riester-, Rürup-Renten sowie Renten aus einer freiwilligen GRV-Versicherung oder einer Versicherungspflicht auf Antrag.
Kapitaleinkünfte wie Gewinne, Zinsen, Auszahlungen aus einem Sparplan, Dividenden, Mieten, Pachten.
Ausnahmen bei der Einkommensanrechnung gelten vor allem für die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (z. B. für Impfschäden), das Pflegegeld der Pflegeversicherung, für Opferrenten und für das Blindengeld.
Das vor der Hilfeleistung zu verwertende Vermögen umfasst das Grundvermögen, Geldvermögen und Sachvermögen. Vom Verwertungszwang ausgenommen ist allerdings das geschützte Vermögen, so u. a.:
ein "angemessener" Hausrat, wozu Möbel, Geschirr, Küchengeräte und die sonstige Wohnungseinrichtung, z. B. auch ein Fernsehgerät, zählen,
ein "angemessenes" Hausgrundstück, das von dem/den Hilfesuchenden bewohnt wird (in Abhängigkeit vom Wohnbedarf, der Hausgröße, vom Wert des Grundstücks usw.),
eine im Rahmen der "Riester-Rente" öffentlich geförderte Altersvorsorge (d. h. eine Lebensversicherung muss nicht aufgelöst werden; allerdings werden die Leistungen aus der Versicherung voll angerechnet),
kleinere Barbeträge ("Schonvermögen"): Für den Haushaltsvorstand bzw. Alleinstehende, wenn sie über 60 Jahre alt sind, sowie für voll Erwerbsgeminderte 5.000 Euro. Hinzu kommen für den Partner 5.000 Euro. Für jede Person, die der Antragsteller überwiegend unterhält, erhöht sich der Betrag um 500 Euro.
Bei der Anrechnung sind Einkommen und verwertbares Vermögen der zusammenlebenden Ehegatten gleichermaßen zu berücksichtigen. Eingetragene gleichgeschlechtliche Paare sowie Paare, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, werden Ehepaaren gleichgestellt.
Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt indes nicht schon dann vor, wenn die Partner in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zusammenleben und aus "einem Topf" wirtschaften. Nach der Rechtsprechung kommt es auch darauf an, dass zwischen ihnen so feste Bindungen bestehen, dass von ihnen ein wechselseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann.
Als anzurechnendes Einkommen gelten auch die gesetzlichen Unterhaltsansprüche des Hilfeempfängers. Leisten die Unterhaltsverpflichteten nicht, geht der Anspruch auf den Sozialhilfeträger über. Der Übergang zivilrechtlicher Ansprüche bezieht sich auf getrennt lebende und geschiedene Ehegatten.
Bei der Bedürftigkeitsprüfung werden jedoch nicht berücksichtigt:
Unterhaltsansprüche des Leistungsberechtigten gegen seine Eltern oder Kinder, sofern deren Jahresbruttoeinkommen 100.000 Euro unterschreitet; bei mehreren unterhaltspflichtigen Kindern gilt diese Grenze für jedes Kind einzeln,
das Einkommen und Vermögen von Verwandten und anderen Personen, mit denen der Leistungsberechtigte einen gemeinsamen Haushalt führt.
Außerdem muss auch nicht die Arbeitskraft eingesetzt werden, um einen Hinzuverdienst zu erzielen.
Im Unterschied zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und auch zur Hilfe zum Lebensunterhalt, die beide grundsätzlich nur als vorübergehende Nothilfe gedacht sind, lässt sich die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als eine Dauerleistung verstehen. Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass die Leistungen in aller Regel von vornherein für die Dauer eines Jahres bewilligt werden, da nicht davon auszugehen ist, dass bei älteren Menschen eine kurzfristige Veränderung der Einkommenslage eintritt.