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Rentenversicherung als Parafiskus | Rentenpolitik | bpb.de

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Rentenversicherung als Parafiskus

Gerhard Bäcker Ernst Kistler

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Die Gesetzliche Rentenversicherung blickt auf eine lange Geschichte zurück. In den zurückliegenden über 120 Jahren hat sie sich in vielfacher Hinsicht weiterentwickelt und verändert. Aber die Bausteine und grundlegenden Charakteristika dieses wichtigsten Zweiges der deutschen Sozialversicherung wurden bereits damals gelegt. Dies betrifft auch die Grundlagen ihrer Finanzierung.

Die - begrenzte - Autonomie der selbstverwalteten Parafisici soll auch vor begehrlichen Zugriffen der Finanzminister schützen. Diese Hoffnung ist in der Vergangenheit allerdings nur begrenzt erfüllt worden. (© picture-alliance/dpa)

Die Gesetzliche Rentenversicherung verfügt über eine eigene Finanzhoheit. Das heißt, sie führt einen eigenständigen Haushalt, der nicht Teil des Bundeshaushalts ist, sondern getrennt von diesem ist. Die Rentenversicherung ist damit ein sog. Parafiskus (vgl. Kasten). In der Bismarck'schen Tradition der deutschen Sozialversicherung waren die Sozialversicherungen von Anfang an als eigenständige Haushalte mit Zwangsabgaben (Sozialversicherungsbeiträge) neben dem Steuersystem der öffentlichen Haushalte angelegt, etwa im Gegensatz zu Ländern wie Dänemark oder dem Vereinigten Königreich, sog. Beveridge-System (vgl. Interner Link: Alterssicherungssysteme in Europa). Die − begrenzte − Autonomie des selbstverwalteten Parafiskus soll auch vor begehrlichen Zugriffen der Finanzminister schützen. Diese Hoffnung ist in der Vergangenheit allerdings nur begrenzt erfüllt worden.

Parafiskus

"Bei Parafisici handelt es sich um Körperschaften zwischen dem privaten und öffentlichen Bereich. Zur Abgrenzung von privaten Institutionen kann die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben und die Verfügung über eigene Finanzquellen mit Zwangscharakter herangezogen werden. Häufig sind eine beamtenähnliche Stellung ihrer Beschäftigten und eine selbständige Rechnungslegung zusätzliche Merkmale dieser Körperschaften".

Zimmermann, Henke 1985, S. 402.

Die Finanzierung erfolgt über Beiträge und ergänzende Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt. Beiträge und Zuschüsse fließen in den Haushalt der Rentenversicherung und unterliegen dabei einer strengen Zweckbindung. Sie dienen ausschließlich zur Finanzierung der Aufgaben und Ausgaben der Rentenversicherung. Im Unterschied dazu kennt der Bundeshaushalt keine Bindung zwischen bestimmten Steuereinnahmen und bestimmten Ausgaben. Die Steuereinnahmen sind prinzipiell nicht zweckgebunden – sie unterliegen dem sog. Non-Affektationsprinzip. Daran ändern auch Begriffe nichts: Sogar die Einnahmen aus der Kraftfahrzeugsteuer sind nicht für den Straßenbau, die Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag nicht für den Aufbau Ost reserviert.

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Gerhard Bäcker, Prof. Dr., geboren 1947 in Wülfrath ist Senior Professor im Institut Arbeit und Qualifikation der Universität Duisburg-Essen. Bis zur Emeritierung Inhaber des Lehrstuhls "Soziologie des Sozialstaates" in der Fakultät für Gesellschaftswissenschaften der Universität Duisburg-Essen. Forschungsschwerpunkte: Theorie und Empirie des Wohlfahrtsstaates in Deutschland und im internationalen Vergleich, Ökonomische Grundlagen und Finanzierung des Sozialstaates, Systeme der sozialen Sicherung, insbesondere Alterssicherung, Arbeitsmarkt und Arbeitsmarktpolitik, Lebenslagen- und Armutsforschung.

Ernst Kistler, Prof. Dr., geboren 1952 in Windach/Ammersee ist Direktor des Internationalen Instituts für Empirische Sozialökonomie, INIFES gGmbH in Stadtbergen bei Augsburg. Forschungsschwerpunkte: Sozial- und Arbeitsmarktberichterstattung, Demografie, Sozialpolitik, Armutsforschung.