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Teilhabeäquivalenz | Rentenpolitik | bpb.de

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Teilhabeäquivalenz

Gerhard Bäcker Ernst Kistler

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Da die Renten aus der Gesetzlichen Rentenversicherung beitrags- und leistungsbezogen sind, also dem Äquivalenzprinzip folgen, unterscheiden sich die Renten in ihrer Höhe nach jedem Einzelfall. Eine pauschale Grundrente etwa, die für alle Versicherten einen einheitlichen Betrag aufweist, gibt es in Deutschland nicht.

Skulptur einer alten Dame auf dem Messegelände in München: Eine pauschale Grundrente, die für alle Versicherten einen einheitlichen Betrag aufweist, gibt es in Deutschland nicht. (© AP)

Eine pauschale Grundrente etwa, die für alle Versicherten einen einheitlichen Betrag aufweist, gibt es in Deutschland nicht. Grundsätzlich bestimmen zwei Faktoren die Höhe und damit Sicherungsqualität der Rente:

  • das beitragspflichtige Arbeitseinkommen, das die/der Versicherte im Verlauf des gesamten Arbeitslebens erzielt hat;

  • die Dauer der versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit.

Grundsätzlich besteht eine enge Äquivalenzbeziehung (Leistung/Gegenleistung) zwischen der Höhe des beitragspflichtigen Erwerbseinkommens und seiner Dauer auf der einen und der Höhe der Rente auf der anderen Seite: Je höher das zurückliegende beitragspflichtige Arbeitseinkommen und je länger die Versicherungs- und damit Beitragszahlungsdauer, desto höher fällt die individuelle Rente aus. Bei nur geringem Verdienst und/oder wenigen Beitragsjahren kann die Rente nur wenige Euro betragen, umgekehrt errechnet sich für Arbeitnehmer in einer guten Einkommensposition, die zudem noch langjährig versichert waren, eine hohe Rente.

Bei der Rentenberechnung ist allerdings nicht die absolute Höhe der in den zurückliegenden Jahren erzielten Arbeitseinkommen entscheidend. Ausschlaggebend ist vielmehr, in welchem Verhältnis das Bruttoeinkommen des Versicherten zum Bruttoeinkommen aller Versicherten gestanden hat (jeweils bis zur Beitragsbemessungsgrenze), und zwar über die gesamte Zeit zwischen dem Eintritt ins Arbeitsleben und dem Rentenbeginn hinweg. Relevant für die individuelle Rentenberechnung ist die lebensdurchschnittliche Einkommensposition des Versicherten während seiner gesamten Erwerbsbiographie; sie bestimmt zugleich seine Position in der "Rentenhierarchie".

Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung ist also nicht im Sinne einer betragsmäßigen, in Euro-Werten bemessenen Beziehung, sondern im Sinne einer Teilhabe-Äquivalenz zu verstehen: Wer während des Erwerbslebens über- bzw. unterdurchschnittlich verdient hat, dessen spätere Rente wird − im Vergleich zu anderen Renten − über bzw. unter dem Durchschnitt liegen. Die Rangstelle in der Hierarchie der Erwerbseinkommen wird also im Prinzip beim Rentenbezug beibehalten.

Daraus folgt, dass das Verhältnis zwischen der späteren Rente und dem im Durchschnitt der Erwerbsbiografie erzielten Arbeitsentgelt für Versicherte mit gleicher Anzahl von Beitragsjahren gleich ist – unabhängig davon, wann die Anwartschaften erzielt worden sind und wie hoch der Beitragssatz war. Die Höhe der Beitragssätze und ihre Schwankungen (vgl. Interner Link: Finanzierung) spielen für die Bestimmung der Rangstelle in der Einkommenshierarchie keine Rolle. Versicherungszeiten mit niedrigen Beitragssätzen, wie sie in Phasen günstiger ökonomischer und demografischer Verhältnisse üblich waren, bedeuten aber, dass die "Rendite" der Rente, d.h. das Verhältnis zwischen eingezahlten Beiträgen und später erhaltenen Leistungen, günstig ist.

Diese strikte Erwerbsorientierung der Rentenberechnung wird an verschiedenen Stellen durch das Solidarprinzip durchbrochen:

  • Es werden Leistungen für bestimmte biografische Abschnitte oder Ereignisse gewährt, obwohl keine Erwerbstätigkeit vorlag und keine Beiträge entrichtet wurden.

  • Auch werden Beitragszeiten, in denen aus bestimmten schutzwürdigen Gründen nur gering verdient werden konnte, höher bewertet.

Demgegenüber gibt es in einer privatwirtschaftlichen Lebensversicherung, die nach dem reinen Äquivalenzprinzip organisiert ist, solche Elemente des Solidarprinzips nicht. Wenn man diese allgemeinen Ausführungen konkretisieren will, um schlussendlich einen konkreten Rentenzahlbetrag ermitteln zu können, muss auf die Rentenformel Bezug genommen werden, wie sie im Gesetz (SGB VI) verankert ist.

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Gerhard Bäcker, Prof. Dr., geboren 1947 in Wülfrath ist Senior Professor im Institut Arbeit und Qualifikation der Universität Duisburg-Essen. Bis zur Emeritierung Inhaber des Lehrstuhls "Soziologie des Sozialstaates" in der Fakultät für Gesellschaftswissenschaften der Universität Duisburg-Essen. Forschungsschwerpunkte: Theorie und Empirie des Wohlfahrtsstaates in Deutschland und im internationalen Vergleich, Ökonomische Grundlagen und Finanzierung des Sozialstaates, Systeme der sozialen Sicherung, insbesondere Alterssicherung, Arbeitsmarkt und Arbeitsmarktpolitik, Lebenslagen- und Armutsforschung.

Ernst Kistler, Prof. Dr., geboren 1952 in Windach/Ammersee ist Direktor des Internationalen Instituts für Empirische Sozialökonomie, INIFES gGmbH in Stadtbergen bei Augsburg. Forschungsschwerpunkte: Sozial- und Arbeitsmarktberichterstattung, Demografie, Sozialpolitik, Armutsforschung.