Forderungen und Vorschläge, Altersarmut vor allem durch die Gestaltung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt zu bekämpfen, stellen darauf ab, dass unter den Bedingungen einer lohn- und beitragsbezogenen Rente zukünftig hinreichend hohe, die Armutsschwelle übersteigende Leistungsansprüche erworben werden können. Das setzt sowohl eine ausreichende Zahl von Versicherungs- und Beitragsjahren voraus als auch Arbeitsentgelte, die ein Mindestniveau nicht unterschreiten.
Beide Elemente lassen sich allerdings nur für zukünftige Erwerbsbiografien erreichen. Denn die Gewährleistung einer kontinuierlichen Beschäftigung erfordert die Eindämmung von Arbeitslosigkeit sowie von versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnissen. Erforderlich wäre aber auch, dass für Eltern die Möglichkeiten einer parallelen Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und Kindererziehung sowie privater Angehörigenpflege geschaffen werden. Eine Fülle von Hemmnissen erschwert nach wie vor die Gleichzeitigkeit von Vollzeitarbeit oder vollzeitnaher Teilzeitarbeit und den Aufgaben der Kinderbetreuung bzw. -erziehung oder der Angehörigenpflege. Zu nennen sind vor allem die defizitären Angebote an Kinderbetreuungseinrichtungen bis hin ins Schulalter, aber auch die Lücken in der ambulanten, teilstationären und stationären Pflege. Zugleich stützen und verstärken die Regelungen im Sozialversicherungs- und Steuerrecht den Verweis der (Ehe)Frauen auf eine Zuverdienerrolle und auf eine Teilzeitarbeit im unteren Stunden- und Einkommensbereich. Wer für eigenständige und ausreichend hohe Rentenansprüche von Frauen eintritt, die auch im Trennungs- und Scheidungsfall armutsfest sind, kann deshalb nicht an den Mustern der hergebrachten Arbeitsteilung zwischen den Geschlechtern festhalten – und diese sogar noch durch institutionelle Anreize fördern
Entgelthöhe und relative Entgeltposition, die in die Rentenberechnung eingehen, lassen sich durch Festlegung von gesetzlichen Mindestlöhnen beeinflussen, wenn davon ausgegangen werden muss, dass tarifvertragliche Regelungen keine ausreichende Flächendeckung mehr sicherstellen. Wie die Erfahrungen mit dem 2015 eingeführten gesetzlichen Mindestlohn gezeigt haben, ist das Gegenargument gegen Mindestlöhne, diese würden Arbeitsplätze vernichten, die Arbeitslosigkeit erhöhen und sich insofern noch viel stärker als niedrige Stundenentgelte negativ auf die Höhe der Rentenanwartschaften niederschlagen, nicht belegbar. Ganz im Gegenteil hat sich im Verlauf der Jahre seit 2015 die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten weiter erhöht und die Zahl der Arbeitslosen weiter verringert.
Mindestlöhne beziehen sich allerdings nur auf Stundenentgelte, während für die Rentenberechnung das tatsächliche Monats- bzw. Jahreseinkommen, errechnet aus der Multiplikation von Stundenentgelten und geleisteter Arbeitszeit, maßgebend ist. Die Höhe der individuellen Arbeitszeit hängt sicherlich maßgeblich von den Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt und der Vereinbarkeitsproblematik ab, ist also nicht ausschließlich frei gewählt. Auf der anderen Seite ist nicht zu übersehen, dass Teilzeitarbeit von Frauen, zumindest in den alten Bundesländern, vielfach auch eine gewünschte Arbeitszeitform ist – auch um den Preis eines entsprechenden niedrigen Verdienstes.
Aus dem Wechselverhältnis von Arbeitsmarkt und Alterssicherung ergibt sich, dass durch Arbeitsmarktreformen Armutsrisiken im Alter zwar eingegrenzt aber letztlich nicht ausgeschlossen werden können. Denn es ist nicht damit zu rechnen, dass sich die Risiken wie Niedriglöhne, Phasen von Arbeitslosigkeit und familienbedingter Erwerbsunterbrechungen oder -einschränkungen sich tatsächlich in absehbarer Zeit erübrigen werden. Eine Situation der Vollbeschäftigung ist (noch) nicht in Sicht. Und es ist weder erwünscht noch möglich, familiäre "care-Verpflichtungen" mit einer ununterbrochenen Vollzeitbeschäftigung zu vereinbaren. Insofern können Reformbemühungen nicht einseitig nur auf einer Ebene ansetzen, sondern müssen breiter angelegt sein. Es ist auch Aufgabe der Alterssicherung, bestimmte Risiken und Lebensphasen, die von dem Ideal des Normalarbeitsverhältnisses abweichen, zu berücksichtigen und zu versuchen, sie durch Maßnahmen des sozialen Ausgleichs abzumildern. Es geht um die Verknüpfung des Versicherungs- und Äquivalenzprinzips einerseits mit dem Solidarprinzip andererseits; darin besteht der Charakter der Gesetzlichen Rentenversicherung als Teil der Sozialversicherung.
Allerdings kann die Alterssicherung keinesfalls all die Probleme und Risiken nachträglich korrigieren und kompensieren, die im vorgelagerten Bereich des Arbeitsmarktes entstanden sind. Dies würde ein Versicherungssystem, auch ein Sozialversicherungssystem mit einer sozialen Ausgleichskomponente, nicht nur finanziell sondern auch legitimatorisch überfordern. Denn solange ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit nicht hoch genug ist, um das Armuts- bzw. Grundsicherungsniveau zu erreichen, wie kann dann angenommen werden, dass dies beim Rentenbezug anders ist?
Und solange die Niedrigeinkommen von Ehefrauen zu großen Teilen ein Ergebnis von Teilzeitarbeit sind und akzeptiert wird, dass die Einkommenssicherung in der Erwerbsphase aus dem gemeinsamen, maßgeblich vom Verdienst des Mannes gespeisten Haushaltseinkommens erfolgt, dann wird dieses Modell der so genannten modifizierten Versorgerehe in der Altersphase nicht plötzlich umgedreht werden können.