Die Wahl des Bundeskanzlers
Mit den Bundestagswahlen ist erst der erste Schritt zur Wahl des Regierungschefs getan. Danach schlägt der Bundespräsident den Abgeordneten einen der konkurrierenden Kandidaten zur Wahl zum Bundeskanzler vor. Viele theoretische Möglichkeiten bei der Kanzlerwahl sind noch nie eingetreten.
Der Bundespräsident schlägt eine der konkurrierenden Personen für die Kanzlerkandidatur zur Wahl vor (Art. 63 Grundgesetz). Faktisch kann er sich aber nur für die Kandidatin oder den Kandidaten der Partei oder der Koalition entscheiden, die siegreich aus den Bundestagswahlen hervorgegangen ist.
Der Kanzler bzw. die Kanzlerin wird ohne Aussprache vom Bundestag gewählt. Im ersten Wahlgang muss die absolute Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erreicht werden. Ist sie erreicht (im 16. Deutschen Bundestag beträgt die Kanzlermehrheit mindestens 308 Stimmen), muss der Bundespräsident die gewählte Person ernennen. Wird die absolute Mehrheit verfehlt, läuft eine 14-tägige Frist, innerhalb derer beliebig viele Wahlvorgänge möglich sind. Gewählt ist immer nur diejenige Person, die die absolute Stimmenmehrheit auf sich vereinigt. Erst nach Ablauf dieser Frist genügt bei einem neuen Wahlgang die relative Mehrheit. Bisher wurden jedoch seit 1949 alle Bundeskanzler sowie die Bundeskanzlerin bereits im ersten Wahlgang gewählt.
Auszug aus: Karl-Rudolf Korte: Wahlen in Deutschland, Zeitbilder. Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 2009