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Fakten zur Hamburger Bürgerschaftswahl 2020 | Hamburg 2020 | bpb.de

Hamburg 2020 Fakten zur Wahl Häufig gestellte Fragen Presse Redaktion

Fakten zur Hamburger Bürgerschaftswahl 2020

/ 5 Minuten zu lesen

Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Bürgerschaftswahl in Hamburg 2020.

Wer wird gewählt?

Die mindestens 121 Abgeordneten der Hamburgischen Bürgerschaft. Die Bürgerschaft ist das Landesparlament der Freien und Hansestadt Hamburg.

Wann wird gewählt?

Am 23. Februar 2020 von 8 bis 18 Uhr.

Seit wann wird die Hamburgische Bürgerschaft gewählt?

Die 1. Hamburgische Bürgerschaft nach dem Zweiten Weltkrieg wurde am 13. Oktober 1946 gewählt.

Wie oft wird gewählt?

Seit der Wahl 2015 wird die Hamburgische Bürgerschaft alle fünf Jahre gewählt. Zuvor betrug die Wahlperiode vier Jahre.

Wer darf wählen?

Stimmberechtigt sind alle Bürgerinnen und Bürger, welche die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, mindestens 16 Jahre alt sind, ihren Wohnsitz seit mindestens drei Monaten in der Freien und Hansestadt Hamburg haben und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Wer ist wählbar?

Wählbar ist jede stimmberechtigte Person, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat, seit mindestens drei Monaten ihren Wohnsitz in der Freien und Hansestadt Hamburg hat und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Das sogenannte passive Wahlrecht kann durch Richterspruch aberkannt werden.

Was ist ein Mandat?

Das Wort Mandat kommt aus dem Lateinischen und bedeutet so viel wie Auftrag oder Ermächtigung. Die Abgeordneten der Hamburgischen Bürgerschaft erhalten also einen Auftrag (= Mandat) von den Wählerinnen und Wählern.

Was ist ein Wahlkreis?

Für die Bürgerschaftswahl ist Hamburg in 17 Wahlkreise eingeteilt. Jeder Wahlkreis entsendet drei, vier oder fünf Abgeordnete – je nachdem wie viele wahlberechtigte Personen in einem Wahlkreis leben. Die Grenzen der Wahlkreise orientieren sich an den Bezirksgrenzen der Freien und Hansestadt Hamburg, können aber von den Grenzen einzelner Stadtteile abweichen. Die Einteilung überwacht eine Wahlkreiskommission.

Wie viele Stimmen habe ich?

Die Wählerinnen und Wähler haben bei der Hamburgischen Bürgerschaftswahl zehn Stimmen: je fünf Stimmen können für die Wahl von Kandidatinnen oder Kandidaten nach Wahlkreislisten (Erststimmen) und nach Landeslisten (Zweitstimmen) vergeben werden.

Was ist die Wahlkreisstimme?

Mit den fünf Wahlkreisstimmen (Erststimmen) votieren die Wählerinnen und Wähler für eine bzw. einen oder mehrere Kandidatinnen oder Kandidaten in ihrem Wahlkreis (roter Stimmzettel). Die Wählerinnen und Wähler können die fünf Stimmen beliebig auf die in den Wahlkreislisten bzw. dem Wahlkreisstimmzettel genannten Personen verteilen oder alle Stimmen einer zur Wahl stehenden Person geben. Je nach Größe des Wahlkreises ziehen die drei, vier oder fünf Kandidatinnen oder Kandidaten mit den meisten Stimmen direkt in die Bürgerschaft ein.

Was ist die Landesstimme?

Mit den fünf Landesstimmen (Zweitstimmen) votieren die Wählerinnen und Wähler für die Landesliste einer Partei oder für eine oder mehrere Personen auf einer oder unterschiedlichen Landeslisten (gelber Stimmzettel). Die Wählerinnen und Wähler können ihre fünf Stimmen beliebig verteilen. Die Gesamtheit der abgegebenen Landesstimmen bestimmt maßgeblich die Anzahl der Sitze, die eine Partei in der Bürgerschaft insgesamt erhält.

Was ist die Briefwahl?

Wer am 23. Februar 2020 nicht in sein Wahllokal gehen kann, weil er oder sie etwa im Urlaub ist, kann im Vorfeld die Briefwahl beantragen. Man bekommt den Stimmzettel (Wahlschein) dann nach Hause geschickt und kann bereits vor dem Wahltag seine Stimme abgeben und per Brief an die bezirkliche Wahldienststelle, die den Wahlschein ausgestellt hat, zurück schicken. Der Wahlbrief muss bis spätestens 18 Uhr des Wahltages bei der zuständigen Behörde eingehen.

Wie werden die Kandidaten und Kandidatinnen aufgestellt?

Die Kandidatinnen und Kandidaten auf den Landeslisten und in den Wahlkreisen werden von den Mitgliedern ihrer Parteien oder Wählervereinigungen aufgestellt. Dafür werden sie in Mitgliederversammlungen von den jeweils wahlberechtigten Mitgliedern ihrer Partei oder Wählervereinigung gewählt. Parteien und Wählervereinigungen, die nicht seit der jeweils letzten Wahl ununterbrochen im Deutschen Bundestag oder in einem Landesparlament vertreten sind oder deren Parteieigenschaft nicht bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag festgestellt wurde, müssen ihre Beteiligung an der Bürgerschaftswahl beim Landeswahlamt anzeigen. Über ihre Parteieigenschaft entscheidet dann der Landeswahlausschuss. Zudem müssen Parteien, Wählervereinigungen und parteilos Kandidierende, die nicht parlamentarisch vertreten sind, für ihre Wahlvorschläge Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten sammeln (1.000 für eine Landesliste, 100 für eine Wahlkreisliste).

Wer ist gewählt?

Die jeweils drei, vier oder fünf Kandidaten mit den meisten Stimmen in einem Wahlkreis ziehen direkt in die Hamburgische Bürgerschaft ein. Wie viele Kandidatinnen oder Kandidaten zusätzlich über die Landesliste einer Partei in die Bürgerschaft einziehen, hängt von der Gesamtzahl der Sitze ab, die eine Partei insgesamt in der Bürgerschaft erhält. Diese ergibt sich allein aus den für sie abgegebenen gültigen Gesamtstimmen - also aus den Landesstimmen, die eine Partei und ihre Kandidatinnen und Kandidaten auf den Landeslisten insgesamt erhalten haben. Parteien mit weniger als fünf Prozent der Gesamtstimmen werden bei dieser Verteilung der Sitze nicht berücksichtigt (Fünfprozenthürde bzw. Sperrklausel). Gewinnen Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern oder Bewerber einer Partei, die bei der oben geschilderten Verteilung nicht berücksichtigt wird, einen Sitz, dann ziehen diese Bewerber ebenfalls in die Bürgerschaft ein.

Wie werden die Sitze in der Hamburgischen Bürgerschaft verteilt?

Die Sitzverteilung wird bei der Bürgerschaftswahl nach dem Verhältnis des Anteils der Parteien an den Landesstimmen errechnet. Falls eine Partei mehr Wahlkreismandate gewonnen hat, als ihr durch die abgegebenen Landesstimmen zustehen, behält sie die Sitze jedoch (Überhangmandate). In diesem Fall wird die Gesamtzahl der Sitze der Bürgerschaft so lange erhöht, bis das proportionale Verhältnis der Parteien wieder hergestellt ist (Ausgleichsmandate). Dadurch soll sichergestellt werden, dass die endgültige Sitzverteilung das Landesstimmenergebnis der Bürgerschaftswahl wiedergibt. Für die Verteilung der Sitze kommt das sogenannte Sainte-Laguë-Verfahren zum Einsatz. Es ist ein Divisor-Verfahren mit Standard-Rundung. Dabei werden die Stimmen der Parteien durch eine geeigneten Zahl (Divisor) geteilt und das Ergebnis auf- oder abgerundet. Werden durch das Verfahren zu viele Sitze verteilt, dann muss der Divisor so lange erhöht oder gesenkt werden, bis das Ergebnis die zu vergebende Anzahl an Sitzen ergibt. Auch durch errungene Sitze von parteilosen Kandidierenden oder Parteien bzw. Wählervereinigungen, die nicht fünf Prozent der Landesstimmen erreicht haben, kann sich die Gesamtzahl der Sitze in der Bürgerschaft erhöhen. Um Patt-Situationen zu vermeiden muss die Gesamtzahl der Sitze am Ende eine ungerade Zahl ergeben.

Wie sieht der Zeitplan bis zur Landtagswahl am 23. Februar aus?

  • 1. Februar 2020: Alle Wahlberechtigten, die in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sind, müssen bis zu diesem Tag schriftlich über die Wahl und die Erteilung eines Wahlscheines (Briefwahl) benachrichtigt werden. Wahlberechtigte, die nicht im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sind, können bis zu diesen Tag schriftlich einen Antrag auf Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis stellen.

  • 3. bis 7. Februar 2020: Möglichkeit der öffentlichen Einsichtnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis. Wer das Wahlberechtigtenverzeichnis für unvollständig oder unrichtig hält, kann innerhalb dieser Frist schriftlich Widerspruch erheben.

  • 19. Februar 2020: Widersprüche gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis müssen bis zu diesem Tag entschieden und den Widersprechenden bekanntgegeben werden.

  • 21. Februar 2020: Noch bis 18 Uhr können Wahlscheine beantragt werden - in Ausnahmefällen auch am Wahltag bis 15 Uhr.

  • 22. Februar 2020: Spätestens an diesem Tag muss das Wahlberechtigtenverzeichnis abgeschlossen sein. Damit steht die Zahl der Wahlberechtigten in den Wahlbezirken fest.

  • 23. Februar 2020: Wahltag! Die Wahllokale werden um 8 Uhr geöffnet. Bis 15 Uhr können in Ausnahmefällen, z.B. bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, noch Wahlscheine beantragt werden. Um 18 Uhr schließen die Wahllokale; die Auszählung der Stimmen beginnt.

Wann muss der neu gewählte Landtag zusammentreten?

Die Hamburgische Bürgerschaft tritt spätestens vier Wochen nach der Wahl zusammen. Die erste Sitzung der Bürgerschaft muss also spätestens am 22. März 2020 stattfinden.

Fussnoten