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Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern bei der Gesetzgebung | Deutsche Demokratie | bpb.de

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Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern bei der Gesetzgebung

Roland Sturm

/ 3 Minuten zu lesen

Mit der Föderalismusreform wurden 2006 die Kompetenzen von Bund und Ländern neu verteilt. Die Rahmengesetzgebung wurde abgeschafft und die Länder erhielten neue Kompetenzen, z. B. beim Ladenschluss.

Mit der Föderalismusreform 2006 ging die Gesetzgebungskompetenz in Sachen Ladenschluss an die Länder. (© AP)

Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes (Art. 73 GG)

Auswärtige Angelegenheiten, Staatsangehörigkeit, Passwesen, Einwanderung, Währung, Warenverkehr, Luftverkehr, Eisenbahn, Post und Telekommunikation, Beamtenrecht, Urheberrecht, Bundeskriminalamt, Statistik für Bundeszwecke.

... nach der Föderalismusreform erweitert um:
Melde- und Ausweiswesen, Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland, Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus, Waffen- und Sprengstoffrecht, Versorgung der Kriegsbeschädigten, Kernenergie

Konkurrierende Gesetzgebung (Art.: 74 GG, 74a GG)

Strafrecht, Strafvollzug, Notariat, Personenstandswesen, Vereins- und Versammlungsrecht, Aufenthaltsrecht. Ausländer, Waffen- und Sprengstoffrecht; Flüchtlinge und Vertriebene, öffentliche Fürsorge, Kriegsschäden und Wiedergutmachung, Versorgung der Kriegsbeschädigten, Kriegsgräber, Recht der Wirtschaft (u.a. Ladenschluss), Kernenergie, Arbeitsrecht, Ausbildungsbeihilfen, Recht der Enteignung, Verhütung des Missbrauchs wirtschaftlicher Macht, Förderung von Landwirtschaft und Fischerei, Bodenrecht, Zulassung zu Heilberufen und Verkehr mit Arzneimitteln, wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, Pflanzen- und Tierschutz, Schifffahrt, Straßenverkehr, Abfallbeseitigung, Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung, Staatshaftung, künstliche Befruchtung, Besoldung und Versorgung im öffentlichen Dienst der Länder

... nach der Föderalismusreform reduziert um:
Strafvollzug, Waffen- und Sprengstoffrecht, Versorgung der Kriegsbeschädigten, Kernenergie, beim Recht der Wirtschaft: Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte, Heimrecht (Teil der öffentlichen Fürsorge), Recht der Flurbereinigung (Teil der Förderung der Landwirtschaft), Teile des Wohnungswesens, Sport- und Freizeitlärm und Lärm von Anlagen mit sozialer Zweckbestimmung

... nach der Föderalismusreform erweitert um:
Statusrechte und -pflichten der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, Jagdwesen, Naturschutz und Landschaftspflege, Bodenverteilung, Raumordnung, Wasserhaushalt und Hochschulzulassung und -abschlüsse

Rahmengesetzgebung (Art. 75 GG)

Statusrechte und -pflichten der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, Grundsätze des Hochschulwesens, Rechtsverhältnisse der Presse, Jagdwesen, Naturschutz und Landschaftspflege, Bodenverteilung, Raumordnung, Wasserhaushalt, Melde- und Ausweiswesen, Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland

Die Rahmengesetzgebung wurde mit der Föderalismusreform abgeschafft.

Gemeinschaftsaufgaben (Art. 91 a/b)

Ausbau und Neubau von Hochschulen, Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur, Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes, Bildungsplanung

... nach der Föderalismusreform reduziert um:
Hochschulbau, aber weiterhin Förderung von Großgeräten und Wissenschafts- und Forschungsförderung, und um Bildungsplanung, aber weiterhin Kooperation bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens

Kompetenzen der Länder

Nach Art. 70 GG haben die Länder das Recht der Gesetzgebung, soweit das GG nicht im obigen Sinne den Bund involviert

Durch die Reform fallen in die Kompetenzen der Länder zurück
Strafvollzug, Versammlungsrecht, Heimrecht, Ladenschluss, Gaststättenrecht, Spielhallen/Schaustellung von Personen, Messen, Ausstellungen, Märkte, Teile des Wohnungswesens, landwirtschaftlicher Grundstückverkehr und Pachtwesen, Flurbereinigung, Siedlungs- und Heimstättenwesen, Sport-, Freizeit und "sozialer" Lärm, Besoldung, Versorgung und Laufbahnrecht der Landesbeamten und Richter, Großteil des Hochschulrechts, Hochschulbau, allgemeine Rechtsverhältnisse der Presse

Neue Länderkompetenz
Abweichungsgesetzgebung (Art. 72 (3) GG): Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine), Naturschutz und Landschaftspflege (ohne die Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder den Meeresnaturschutz), die Bodenverteilung, die Raumordnung, der Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen), die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

Quelle: Roland Sturm, "Die Föderalismusreform 2006 – Deutschland in bester Verfassung?", in: Gesellschaft – Wirtschaft – Politik, Nr. 55/4 2006, S. 459-470.

Fussnoten