Ab 2015: Das erste Pflegestärkungsgesetz
Ab Januar 2015 sollen die Leistungen für Pflegebedürftige und Angehörige erweitert werden: Um vier Prozent werden die Leistungsbeträge der Pflegeversicherung steigen. Diese Erhöhung ergibt sich aus der Preisentwicklung der vergangenen drei Jahre, denn die Bundesregierung ist verpflichtet, alle drei Jahre zu überprüfen, ob eine Anpassung vorgenommen werden muss, erstmalig im Jahr 2014. Die nächste Anpassung steht im Jahr 2017 an. Bereits 2008 war diese Externer Link: Dynamisierung Gegenstand der Pflegereform.
Konkret heißt das, dass die Bundesregierung beispielsweise für einen Pflegebedürftigen, der vollstationär untergebracht ist, ab 2015 pro Monat 1.612 Euro einplant. Bisher lag der Höchstbetrag bei 1.550 Euro. Leistungen die mit dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz 2012 neu eingeführt wurden, sind von der Dynamisierung um vier Prozent ausgenommen und sollen stattdessen 2,67 Prozent steigen. Das Bundesgesundheitsministerium hat eine Übersicht über die Externer Link: Änderungen bei den Pflegeleistungen veröffentlicht.
Zudem sieht der Gesetzesentwurf vor, die häusliche Pflege um 1,4 Milliarden Euro aufzustocken und die Auszeiten für Angehörige zu erweitern. Die Zuschüsse für altersgerechte Umbauten der eigenen Wohnung sollen steigen. Ferner soll das Pflegeheim-Personal mit einer Milliarde Euro von 25.000 auf 45.000 zusätzliche Betreuungskräfte vergrößert werden. Weitere Änderungen im Detail:
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Es sind bis zu acht Wochen Kurzzeitpflege pro Jahr möglich (statt bisher vier). Die Pflegekasse übernimmt künftig bis zu 3.224 Euro (bisher bis zu 3.100 Euro).
Die Verhinderungspflege, also die Pflege, bei der jemand für einen pflegenden Angehörigen einspringt, wenn dieser beispielsweise erkrankt ist, wird von maximal vier auf sechs Wochen erweitert. Statt 1.550 Euro hat der Gesetzgeber dafür künftig bis zu 2.418 Euro pro Jahr eingeplant.
Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Pflege)
Tages- und Nachtpflege und die ambulanten Pflegeleistungen werden nun nicht mehr aufeinander angerechnet
Für die Kombination aus Tagespflege und ambulanten Pflegeleistungen in Pflegestufe III stehen damit nun bis zu 3.224 Euro pro Monat statt bisher 2.325 Euro zur Verfügung.
Betreuungs- und Entlastungsangebote
Die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen werden auf alle Pflegebedürftigen ausgedehnt und ausgebaut.
Nicht nur demente, sondern nun auch rein körperliche Beeinträchtigungen sollen mit 104 Euro pro Monat von der Pflegekasse erstattet werden.
Umbaumaßnahmen und Pflegehilfsmittel
Das Budget für Umbauten wird von bis zu 2.557 Euro auf maximal 4.000 Euro pro Maßnahme aufgestockt. Dabei geht es beispielsweise um die Verbreiterung von Türen oder um den Einbau einer Rollstuhlrampe.
Leben mehrere Pflegebedürftige in einer Wohnung zusammen, erhalten sie nun bis zu 16.000 Euro pro Maßnahme statt bislang 10.228 Euro.
Mehr Leistungen für Demenzkranke
Künftig können Demenzkranke auch Leistungen der Tages- und Nachtpflege, der Kurzzeitpflege und den Zuschlag für Mitglieder ambulant betreuter Wohngruppen erhalten, auch wenn deren Pflegebedarf unterhalb der Stufe I liegt.
Ihnen stehen nun alle Leistungen im ambulanten Bereich zu, die bisher nur für Personen mit einer Pflegestufe zur Verfügung standen.
Finanziert wird Verbesserung der Pflege durch eine Anhebung des Beitragssatzes der Pflegeversicherung um 0,5 Prozent in zwei Schritten. Das Bundesministerium für Gesundheit erhofft sich dadurch Mehreinnahmen in Höhe von fünf Milliarden Euro. 2015 wird der Beitragssatz zunächst um 0,3 Prozentpunkte auf 2,35 Prozent und 2,6 Prozent für Kinderlose steigen, mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz wird der Beitrag anschließend um die restlichen 0,2 Prozentpunkte angehoben.
1,2 Milliarden Euro - also 0,1 Prozentpunkte des Beitragssatzes - sollen in einen Pflegevorsorgefonds fließen, der neu geschaffen wird. Damit bringt der Gesetzgeber ein Instrument aus der privaten Pflegeversicherung ins Spiel. Der Fonds dient dazu, Rücklagen auf dem Kapitalmarkt zu bilden, die zum Beispiel eingesetzt werden sollen, um einen möglichen Anstieg der Beitragssätze zu dämpfen.
Kritiker von befürchten einen hohen Realwertverlust des Fonds und warnen vor riskanten Spekulationsgeschäften. Externer Link: Hilde Mattheis, gesundheitspolitische Sprecherin der SPD über das Gesetz in der Frankfurter Rundschau
Ab 2017: Das zweite Pflegestärkungsgesetz
Das zweite Pflegestärkungsgesetz soll zum Ende der 18. Legislaturperiode inkraft treten und den Pflegebedürftigkeitsbegriff auf eine neue Grundlage stellen. Die Bundesregierung möchte diesen Begriff schon seit langem überarbeiten. Das jetzige Beurteilungsverfahren von Pflegebedürftigkeit steht in der Kritik, sich zu sehr an den körperlichen Verrichtungen der Angehörigen und Pfleger zu orientieren. Nun nimmt die Neudefinition des Begriffes langsam Gestalt an.
Im Mittelpunkt der Beurteilung von Pflegebedürftigkeit steht die Frage, inwiefern der oder die Betroffene dazu in der Lage ist, den Alltag selbstständig zu bewältigen. Dies ist schon jetzt Ziel des Beurteilungsverfahrens und wird sich mit dem neuen Gesetz auch nicht grundlegend ändern. Aber die Methodik, wie man diese Selbstständigkeit bewertet, soll reformiert werden. Derzeit bemisst der Medizinische Dienst den Hilfsbedarf von Pflegebedürftigen nach der Zeit, die die pflegenden Angehörigen für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung aufwenden müssen. Die Zeit für die bloße Betreuung und Beaufsichtigung durch Angehörige wird bei der jetzigen Beurteilung nicht mit einbezogen, weshalb Demenzkranke bislang meistens keine Pflegestufe zugeordnet bekamen. Ebenso erhalten Personen mit geringfügigem oder zeitweiligen Unterstützungsbedarf bislang keinen Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung unterscheidet bei seinen Beurteilungen derzeit zwischen drei verschiedenen Pflegestufen: Interner Link: Zum alten Pflegebedürftigkeitsbegriff in diesem Dossier
Das neue Gesetz soll es ermöglichen, die Pflegebedürftigkeit individueller einschätzen zu können. Dafür plant das Bundesgesundheitsministerium, ab 2017 die drei Pflegestufen durch fünf "Pflegegrade" zu ersetzen, die dem einzelnen Pflegebedürftigen besser gerecht werden sollen:
ZitatDie fünf neuen Pflegegrade
"Bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit soll nicht mehr zwischen körperlichen, geistigen und psychischen Beeinträchtigungen unterschieden werden. Ausgehend von der Selbstständigkeit einer Person wird das Stadium der Einschränkung in fünf Grade eingestuft, von geringer Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (Pflegegrad 1) bis zur schwersten Beeinträchtigung, die mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung einhergeht (Pflegegrad 5)."
Der Medizinische Dienst wird bei dieser Einteilung nicht mehr die Zeit messen, die die Angehörigen zur Pflege aufwenden. Stattdessen geht es nur noch um die Frage, wie selbstständig die Person die Alltagsherausforderungen meistern kann. Dafür schaut der Dienst bei der Beurteilung offenbar nicht mehr auf die Verrichtungen der Pflegenden, sondern mehr auf den Pflegebedürftigen selbst und beachtet nun, inwiefern die Person zu sozialer Teilhabe in der Lage ist und wie sehr sie von anderen betreut und angeleitet werden muss. Menschen mit kognitiven und psychischen Einschränkungen sollen bei dieser Beurteilung stärker als bislang berücksichtigt werden. Das heißt: Insbesondere für die Angehörigen von Demenzkranken wird der neue Bedürftigkeitsbegriff den Zugang zu Pflegeleistungen erleichtern.
Im Sommer 2014 startete der Medizinische Dienst die erste Stufe der Erprobung des neuen Punktesystems. In zwei Modellprojekten werden insgesamt 4.000 Pflegebedürftige beurteilt - ein Teil davon nach dem neuen, und der andere nach dem alten System. Die Ergebnisse sollen Anfang 2015 vorliegen und im Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt werden.