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Flucht und Asyl | Litauen | bpb.de

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Flucht und Asyl

Benjamin Brake

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Litauen ist erst in den letzten Jahren zu einem Aufnahmeland von Flüchtlingen und Asylsuchenden geworden.

Im Jahr 1997 ratifizierte das Land die Genfer Konvention von 1951 sowie das Protokoll zum Status von Flüchtlingen von 1967. Diese Abkommen gemeinsam mit dem im Jahr 2000 verabschiedeten Flüchtlings- und Asylgesetz (Law on Refugees of the Republic of Lithuania) bildeten den rechtlichen Rahmen, innerhalb dessen sich eine einheitliche litauische Asylpolitik entwickeln konnte. Mit dem 2004 verabschiedeten Gesetz über den rechtlichen Status von Ausländern (Law on the Legal Status of Aliens) wurde das Asylverfahren geändert und an den acquis communautaire der EU angeglichen.

Nach Angaben des Migrationsamts ist Litauen im Vergleich zu den anderen baltischen Ländern das Land mit den höchsten Asylbewerberzahlen. Im europaweiten Vergleich ist die Zahl jedoch gering.

Laut Verfahren muss ein Asylbewerber durch den ordentlichen Grenzübergang nach Litauen gelangt sein, oder 48 Stunden nach seinem Eintritt bei den lokalen Behörden oder der Polizei vorstellig geworden sein. In der Praxis ist dies jedoch kaum nachzuweisen, und so werden zunächst alle Anträge akzeptiert. Der Antrag auf Asyl kann sowohl an einem Grenzübergang als auch auf einem Polizeikommissariat eingereicht werden. Während des Entscheidungsprozesses werden Asylbewerber im Ausländerregistrierungszentrum (Foreigners Registration Centre) in Pabrade untergebracht.

Zahl der bewilligten Asylanträge nach Status (bpb) Lizenz: cc by-nc-nd/2.0/de

Im Jahr 2005 wurden insgesamt 410 Anträge auf Asyl gestellt. Im gleichen Jahr wurden 15 Asylanträge auf Grundlage der Genfer Konvention genehmigt. Weiteren 328 Antragstellern wurde Asyl (subsidiary protection) gewährt wegen der Unmöglichkeit der Rückkehr aufgrund kriegerischer Handlungen, humanitärer Krisen, Krankheit oder anderer humanitärer Gründe. In beiden Kategorien stellten Staatsbürger der Russischen Föderation die deutliche Mehrheit, gefolgt von Personen mit afghanischer Staatsangehörigkeit.

Bei positivem Bescheid werden die betroffenen Personen in das Aufnahmezentrum für Flüchtlinge (Refugees' Reception Centre) in Rukla gebracht. Dort ist ein Aufenthalt von sechs Monaten vorgesehen, der unter bestimmten Bedingungen verlängert werden kann. Im Aufnahmezentrum werden seit 2005 erste Integrationsmaßnahmen wie zum Beispiel intensive Sprachkurse, berufliche Weiterbildungsprogramme sowie eine Beratung zur Arbeitsmarkteingliederung angeboten.

Nach dem Aufenthalt im Aufnahmezentrum werden anerkannte Asylbewerber und Flüchtlinge in einer Gemeinde untergebracht, wo weitere staatliche Integrationshilfen angeboten werden. Das zwölfmonatige Programm umfasst u.a. eine monatliche Zuwendung, Sprachunterricht, Unterstützung bei der Arbeitssuche, soziale Absicherung und Krankenversicherung. Zur Integration von Flüchtlingen erhielt Litauen nach Angaben des Migrationsamts im Jahr 2005 knapp 570.000 Euro aus Mitteln des Europäischen Flüchtlingsfonds. Diese wurden zur Finanzierung von Projekten der sozialen Integration verwandt. So wurde ein Tageszentrum für Flüchtlinge in Kaunas finanziert, das u.a. Beratungsdienste und Aktivitäten für Jugendliche und Frauen anbietet. Auch die Beratung der Flüchtlinge in Vilnius, Jonava und Klaipeda wurde verbessert.

Die Lebensbedingungen für Asylsuchende im Ausländerregistrierungszentrum bilden einen Kritikpunkt für internationale Organisationen. Das Rote Kreuz und UNHCR halten das Zentrum, das vom Aussehen her einem Gefängnis gleicht, für ungeeignet für die Unterbringung von Personen, die vor Krisensituationen in ihren Herkunftsländern geflohen sind. Beide Organisationen versuchen zur Zeit, die litauische Regierung davon zu überzeugen, dass Asylsuchende zusammen mit den bereits anerkannten Flüchtlingen und Asylbewerbern im Aufnahmezentrum in Rukla untergebracht werden sollten.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Auch hier ist eine Verlängerung unter bestimmten Bedingungen möglich. Allerdings ist die Unterstützung durch das Aufnahmezentrum und die Gemeinden zusammen auf maximal 60 Monate begrenzt.

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