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Staatsbürgerschaft | Rumänien | bpb.de

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Staatsbürgerschaft

István Horváth

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Zu den wichtigsten Neuerungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes von 1991 gehört die Anerkennung der doppelten Staatsangehörigkeit. Daneben erhielten Personen, die durch historische Umstände ihre rumänische Staatsbürgerschaft verloren haben oder gezwungen waren, sie aufzugeben, die Möglichkeit, diese wiederzuerlangen.

Zu den wichtigsten Neuerungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes von 1991 gehört die Anerkennung der doppelten Staatsangehörigkeit. Daneben erhielten Personen, die durch historische Umstände ihre rumänische Staatsbürgerschaft verloren haben oder gezwungen waren, sie aufzugeben, die Möglichkeit, diese wiederzuerlangen.

Durch diese Maßnahme wurde verschiedenen Gruppen der Weg zur Wiedereinbürgerung geebnet, wie etwa früheren legal und irregulär Ausgewanderten, die freiwillig die rumänische Staatsbürgerschaft abgelegt hatten, oder ehemaligen rumänischen Staatsbürgern, denen durch die Neuziehung der Grenzen die Staatsbürgerschaft aberkannt worden war.

Anträge auf Einbürgerung und Bewilligungen, 2001-2006 (bpb) Lizenz: cc by-nc-nd/2.0/de

Interessant ist dieses Vorgehen nicht nur aufgrund der Tatsache, dass Berechtigte ihre Staatsbürgerschaft noch vor der Rückkehr erhalten, sondern dass sie auch von der Bedingung eines dauerhaften Aufenthaltsstatus ausgenommen sind, der ansonsten Voraussetzung für die Antragstellung ist. Personen, die mit rumänischen Staatsbürgern verheiratet sind, müssen fünf Jahre, alle anderen acht Jahre lang ununterbrochen in Rumänien gelebt haben, bevor sie einen Antrag auf Einbürgerung stellen können. Ausnahmen werden für Unternehmer gemacht, die in bedeutendem Maße in Rumänien investieren.

Wie aus neuesten Berichten des für Staatsbürgerschaftsbelange zuständigen Justizministeriums hervorgeht, sind die Anträge auf Einbürgerung bzw. Wiedereinbürgerung zurückgegangen. Dies gilt insbesondere für den Zeitraum seit Anfang 2007.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Anpassung im Jahr 2003.

  2. Verlässt eine Person das Land für sechs Monate oder länger, wird das jeweilige Jahr nicht auf die Aufenthaltsdauer angerechnet.

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