Die Sehnsucht nach einem Leben ohne Leiden
Das Statement von Professor Dr. Edzard Schmidt-Jortzig zum Kongress "Gute Gene, schlechte Gene".Daß der Mensch von einem optimalen, nur glückhaften und beschwernisfreien Leben träumt, ist völlig normal. Schließlich macht Hoffen und Wünschen seine größte Bewegkraft aus. "Die Gedanken sind frei, wer kann sie erraten," ist nicht nur ein Revolutionslied, sondern seit Ulpian ein Grundpostum der Menschen, das Martin Luther für den geistlichen Bereich wiederbelebte und wir heute noch singen. "Der Mensch hofft immer Verbesserung, und noch am Grabe pflanzt er die Hoffnung auf," hat Friedrich Schiller die humane Bestimmung treffend zusammengefaßt. Da die irdische Hülle schwach und anfällig ist, strebt die Phantasie immer darüber hinaus.
Eben diese nüchterne Realität ist aber auch des Menschen Dilemma. Tatsächlich sind seine Jahre gezählt, seine körperlichen Möglichkeiten sehr begrenzt. Und wenn die Medizin auch alle Anstrengungen unternimmt, die Gebrechlichkeit zu mindern, führt sie damit nur näher an die Dispositionsbarrieren heran, aber niemals darüber hinaus.
Der Wunsch nach einem "Leben ohne Leiden" ist also legitim. Er wäre ja auch gar nicht zu unterbinden, schon weil er keinesfalls offen geäußert werden muß. Die entsprechende Sehnsucht und das praktische Bemühen (gesunder Lebenswandel, private Krankheitsvorsorge, Suche nach dem besten Arzt usw.) sind mithin auch verfassungsrechtlich geschützt. Das Erreichenkönnen bleibt aber Illusion. Es gibt keinen Anspruch auf den Erfolg, und es kann ihn auch naturwissenschaftlich-faktisch nicht geben.
Das "Recht auf Gesundheit", was manche postulieren, kann deshalb nur ein 'Anstrebensrecht' sein, das der Staat womöglich unterstützen und mit besten Rahmenbedingungen bedenken sollte, nie aber ein 'Ergebnisrecht'. Der UN-Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966 thematisiert deshalb auch nur das Recht eines jeden "auf das für ihn erreichbare Höchstmaß" an körperlicher und geistige Gesundheit, und die Europäische Sozialcharta von 1961 gewährleistet lediglich das "Recht auf Schutz der Gesundheit", für den die Staaten bestimmte Anstrengungen unternehmen müssen. Im Internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1966) ist ebenfalls bloß vom "Recht auf öffentliche Gesundheitsfürsorge (und) ärztliche Betreuung" die Rede, und Art. 35 der neuen Europäischen Grundrechtecharta nimmt das "Recht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und auf ärztliche Versorgung" auf und will bei allen politischen Maßnahmen der Union "ein hohes Gesundheitsschutzniveau" sicherstellen. Selbst das "Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit" in Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes wehrt nur Zugriffe auf die Gesundheit und Vernachlässigung öffentlicher Gesundheitsversorgung ab, verspricht aber keine tatsächliche Zielerreichung.
Daß absolute bzw. perfekte Gesundheit für den Menschen immer eine Illusion bleiben wird, ist ihm letztlich gewiß selber bewußt. Daß der Staat aber auch nur begrenzt Vorkehrungen treffen und Einrichtungen bereitstellen kann, die das individuell "erreichbare Höchstmaß an körperlicher und geistiger Gesundheit" annähernd realisierbar macht, ist eine Aufgabe ständiger Belehrung. Das entsprechend erreichbare Höchstmaß ließe sich ohnehin wissenschaftlich nur in sehr groben Umrissen bestimmen, und die Hauptanstrengung zur tatsächlichen Erreichung bleibt immer dem Einzelnen selbst überlassen.