Rechte haben und behalten
Patente in der Gentechnologie
Patente werden erteilt für Erfindungen, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Eine weitere Voraussetzung für die Erteilung eines patentes besteht darin, dass die Veröffentlichung oder Verwaltung der Erfindung nicht gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen darf.Patente werden erteilt für Erfindungen, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Eine weitere Voraussetzung für die Erteilung eines patentes besteht darin, dass die Veröffentlichung oder Verwaltung der Erfindung nicht gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen darf. Das Recht auf das patent steht dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu.
Die solchermaßen definierte Rechtsposition des Erfinders bzw. des Patentinhabers verleiht diesem ein negatives Verbietungsrecht insoweit, als dass es jedem Dritten verboten ist, die patentrechtlich geschützte Lehre anzuwenden. Das Patent verleiht darüber hinaus auch ein positives Benutzungsrecht in dem Sinne, dass lediglich der Patentinhaber oder eine von ihm berechtigte juristische oder natürliche Person berechtigt ist, die patentrechtlich geschützte technische Lehre anzuwenden.
Das Patentgesetz sieht jedoch auch umfangreiche Schranken betreffend die Durchsetzung der durch das Patent verliehenen Rechte vor. So versetzt das durch Patent verliehene positive Benutzungsrecht den Inhaber oder den aus dem Patent Berechtigten nicht in die Lage, sich über andere Gesetze oder gesetzliche Regelungen hinweg zu setzen. Als Stichwort sei hier beispielhaft das Embryonenschutzgesetz genannt. Darüber hinaus sieht da Patentgesetz noch weitere Möglichkeiten vor, die Durchsetzung des durch das Patent verliehenen Monopols zu beschränken. Im gewerblichen Bereich erlaubt das sogenannte Vorbenutzungsrecht Unternehmen, die vor der Anmeldung einer Erfindung durch deinen Dritten die Erfindung ihrerseits bereits benutzten, jedoch nicht zum patent angemeldet hatten, diese Erfindung auch in Zukunft für die Zwecke des eigenen Betriebes anzuwenden, ohne dass der Patentinhaber sein Patent dagegen durchsetzen könnte.
Weiterhin ist, nicht zuletzt um die grundgesetzlich geschützte Freiheit der Forschung zu gewährleisten, jedem die Verwendung oder Anwendung der patentrechtlich geschützten Lehre in dem Umfang gestattet, wie diese Gegenstand der , jedoch nicht Mittel in der Forschung ist. Auch ist ein Patent gegen denjenigen, der die patentrechtlich geschützte Lehre im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vornimmt, nicht durchsetzbar. Dies stell sicher, das unabhängig von der im Wirtschaftsleben möglicherweise durchsetzbaren Patentposition diese gegenüber Privatpersonen im nichtgeweblichen Bereich nicht geltend gemacht werden kann und stellt eine wirksame Barriere gegen den eingriff des Patentinhabers in die Privatsphäre des Einzelnen dar.
Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass Patente allgemein und insbesondere auch im Bereich der Gentechnologie lediglich in einem Rahmen erlangt und durchgesetzt werden können, die die Rechte und Würde des Einzelnen gewährleistet.