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Meinungsfreiheit | bpb.de

Meinungsfreiheit

Gerd Schneider Christiane Toyka-Seid

Illustration: Meinungsfreiheit (© Stefan Eling)

Grundrecht

In Artikel 5 unseres Grundgesetzes und in der Menschenrechtserklärung der UNO ist festgelegt, dass jeder Bürger, jede Bürgerin das Grundrecht hat, sich eine eigene Meinung zu bilden, diese zu äußern und zu verbreiten (in Wort, Bild oder Schrift). Dabei darf niemand unter Druck gesetzt, bedroht oder auf eine andere Weise daran gehindert werden, dieses Recht auszuüben. Die Menschen können ihre Meinung auf unterschiedliche Weise kundtun. Dazu gehören zum Beispiel Demonstrationen, das Tragen von Abzeichen oder das Kleben von Plakaten. Zum Grundrecht der Meinungsfreiheit gehört das Recht der freien Berichterstattung, aber auch die Informationsfreiheit. Das bedeutet, dass alle Bürger freien Zugang zu den Medien wie Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen, Bücher oder Internet haben müssen.

„Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.“ — Artikel 5 GG

Einschränkungen

Eingeschränkt werden kann das Recht der Meinungsfreiheit nur durch allgemeine Vorschriften und Gesetze, wie sie zum Beispiel im Jugendschutzgesetz enthalten sind.

Entscheidend für eine Demokratie

Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gehört zu den wichtigsten Gütern eines freien und demokratischen Staates. Ohne die Meinungsfreiheit ist es nämlich nicht möglich, an der Demokratie mitzuwirken.

Quelle: Gerd Schneider / Christiane Toyka-Seid: Das junge Politik-Lexikon von www.hanisauland.de, Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2024.

Fussnoten