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Gewaltenteilung | bpb.de

Gewaltenteilung

Wesentliches Prinzip eines Interner Link: Rechtsstaats. G. bedeutet, dass Gesetzgebung (Legislative, siehe Interner Link: Gesetzgeber), Interner Link: Verwaltung (Interner Link: Exekutive) und Interner Link: Rechtsprechung (Judikative) voneinander getrennt sind. Die ausführende Gewalt, die Exekutive, soll nur die erlassenen Interner Link: Gesetze umsetzen. Dabei soll sie von den Interner Link: Gerichten daraufhin kontrolliert werden, ob sie, die Verwaltung, ihre Aufgaben auch gesetzeskonform ausübt. Die Gerichte müssen deshalb sowohl von der Legislative wie von der Exekutive unterschieden sein und unabhängig sein. In der Bundesrepublik wird das Prinzip der G. ergänzt durch die Verfassungsgerichtsbarkeit (v. a. das Interner Link: Bundesverfassungsgericht (BVerfG)), die bei allen 3 Gewalten die Beachtung der Interner Link: Verfassung sichert. Das Interner Link: Grundgesetz (GG) kennt keine reine G. Interner Link: Minister sind oft gleichzeitig Interner Link: Abgeordnete, deshalb spricht man eher von Gewaltentrennung.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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