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Das Grundgesetz seit 1949
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Das Grundgesetz im Wandel der Zeit |
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| Christoph Gusy |
Das Demokratiekonzept
Inhaltlich bezogen sich die Neuerungen auf eine Vielzahl grundgesetzlicher Materien. Am Anfang stand der Ausbau des grundgesetzlichen Demokratiekonzepts. In den fünfziger Jahren dominierte dessen eher defensive Sicherung gegenüber einem Volk, dessen man sich damals in demokratischer Hinsicht jedenfalls nicht sicher sein konnte. Zu nah war die Vergangenheit mit dem Ende der Weimarer Republik und dem Nationalsozialismus. So war das Grundgesetz anfangs eher auf Förderung der Stabilität als auf Förderung der Bürgermitwirkung angelegt (kaum Volksabstimmungen; ausschließlich konstruktives Misstrauensvotum gegen den Bundeskanzler).
Zudem wurde zur Bundestagswahl 1953 durch Gesetz die Fünf-Prozent-Klausel in das Wahlrecht eingefügt. Ihre Folge war das Ende der kleinen Fraktionen und Parteien. Dagegen haben Grundgesetz und Bundesverfassungsgericht Versuche der Bundesregierung, sich ein eigenes Fernsehprogramm zuzulegen, ebenso verhindert wie Bestrebungen der großen Parteien, sich rechtlich weitere Vorteile gegenüber kleineren Konkurrenten und Bürgerinitiativen zu verschaffen.
Inzwischen wird die demokratische Reife des Volkes höher eingeschätzt: Die vermehrte Zulassung von Volksabstimmungen auf Landes- und Gemeindeebene, das Wahlrecht für alle EU-Bürger zu den Kommunalvertretungen und die nahezu flächendeckende Abschaffung der Fünf-Prozent-Klauseln auf Gemeindeebene legen davon Zeugnis ab. Ob die Klausel zur Stabilisierung parlamentarischer Regierungen überhaupt oder in dieser Höhe noch notwendig ist, ist umstritten. Im Vordergrund steht gegenwärtig eher die Verhinderung des Einzugs radikaler Splittergruppen in die Volksvertretungen.
Die Rolle der Länder
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Als Vertretung der Länder ist der Bundesrat unmittelbar an der Willensentscheidung des Bundes beteiligt. Foto: AP
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Gleichfalls wichtig war der Umbau des Föderalismus. Stand am Anfang die Eigenständigkeit der einzelnen Länder im Vordergrund, so dominierten seit den fünfziger Jahren Zentralisierungs- tendenzen. Die Länder verloren immer mehr Zuständigkeiten; im Gegenzug erhielten sie immer mehr Mitwirkungsrechte an Entscheidungen des Bundes und finanzielle Zuschüsse.
In dem sich so entwickelnden "kooperativen Föderalismus" verloren die einzelnen Länder – bis auf wenige große - an Bedeutung; wichtiger wurde die Bedeutung der "Länderschiene" namentlich durch Mitgestaltungsrechte im Bundesrat. Parallel dazu wurde dieser vom "Forum der Teilstaaten" zum "Forum der Opposition".
Diese Entwicklung soll durch die Föderalismusreform 2006 partiell rückgängig gemacht werden. Das Programm lautet: Mehr Eigenverantwortlichkeit und Eigenstaatlichkeit der Länder durch Stärkung ihrer Aufgaben und – noch in der Planung – ihrer Finanzen. Dadurch soll auch die Idee des Konkurrenzföderalismus gefördert werden. Ein Programm mit noch ungewissem Ausgang.
Ausbau der Grundrechte
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Die Grundrechte im Grundgesetz
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Der Ausbau der Grund- und Menschenrechte war von Anfang an ein zentrales Anliegen der Grundgesetz- entwicklung. Im Parlamentarischen Rat hatte eher die Vorstellung dominiert, dass die Freiheit gegen den Staat geschützt werden müsste. Freiheitsrechte waren als Verbote an die öffentliche Hand formuliert, die Freiheit der Menschen zu beeinträchtigen. Das entsprach den elementaren Menschenrechtsstandards der damaligen Zeit. Politische Mitwirkungsrechte und soziale Garantien fanden sich allenfalls in Ansätzen.
Hier hat die Rechtsprechung fördernd gewirkt. Verfassungsänderungen haben kaum neue Grundrechte geschaffen, am ehesten noch die Diskriminierungsverbote (Art. 3 Abs. 2, 3 GG) eingeführt: Alte Vorrechte der Männer im Familienrecht wurden aufgehoben. Die Gleichstellung von Frauen, Behinderten und anderen benachteiligten Gruppen ist rechtlich erleichtert. Für die Ausländer aus der EU hat insbesondere das Europarecht zahlreiche Benachteiligungen beseitigt oder zumindest gemildert.
Doch bleibt die Bilanz insgesamt ambivalent: Verfassungsänderungen blieb es vorbehalten, einzelne Grundrechte erheblich einzuschränken: Beschränkungen des Post- und Fernmeldegeheimnisses wurden zum Zweck des Schutzes der Verfassung erleichtert; die Unverletzlichkeit der Wohnung durch Zulassung des "Großen Lauschangriffs" eingeschränkt; das Asylrecht politisch Verfolgter in weiten Teilen abgeschafft.
Jedenfalls auf der Textebene lässt sich festhalten: Die EU-Grundrechtecharta und manche deutsche Landesverfassung wirken moderner als der Erste Abschnitt des Grundgesetzes. Auf der Auslegungsebene sind die Unterschiede allerdings geringer.
Die Sicherheitsarchitektur des Grundgesetzes
Die gegenwärtig viel diskutierte Sicherheitsarchitektur des Grundgesetzes basiert auf der Trennung von zivilen und militärischen Sicherheitsaufgaben (letztere sind für den Verteidigungsfall reserviert). Getrennt sein sollen auch Polizei (für die Abwehr bevorstehender und die Aufklärung begangener Straftaten) und Nachrichtendienste (für weiter entfernte Bedrohungsszenarien und die Auslandsaufklärung).
Grundsätzlich unterschieden sind schließlich Länderkompetenzen (überwiegend für die Alltagsgefahren und –kriminalität) sowie die Bundesaufgaben für die Kriminalpolizei über Ländergrenzen hinweg und solche mit Auslandsbezug. Auch wenn hier manches etwas kleinteilig und fein ziseliert erscheint: Das differenzierte System hat seinen Sinn. Die Sicherheitsorgane sind ausbalanciert, auf wechselseitige Kooperation und Koordination angelegt und moderieren sich partiell gegenseitig. Dadurch können einerseits größere Sicherheitslücken, andererseits demokratie- und grundrechtsabträgliche Machtzusammenballungen vermieden werden.
Dieses System hat sich – trotz mancher Missstände im Einzelnen – grundsätzlich bewährt. Die schwierige Gratwanderung zwischen Freiheit und Sicherheit kann jedenfalls mit diesem Instrumentarium bewältigt werden – bleibt aber eine sensible Aufgabe.
01. September 2008 |
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Grundgesetz |
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Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Die Artikel des Grundgesetzes stehen über allen anderen deutschen Rechtsnormen. In ihnen sind die grundlegenden staatlichen System- und Wertentscheidungen festgelegt. |
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