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Die Funktionsweise des Gesundheitsfonds (seit 2015) | Gesundheitspolitik | bpb.de

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Die Funktionsweise des Gesundheitsfonds (seit 2015)

Thomas Gerlinger

/ 2 Minuten zu lesen

Die 2015 in Kraft getretene Reform ändert kaum etwas an dem 2009 von der damaligen Großen Koalition eingeführten und 2011 von der schwarz-gelben Koalition veränderten Finanzierungsmodell.

Versichertenkarten der Krankenkassen und Geldscheine (© picture alliance/chromorange)

Der Gesundheitsfonds ist seit dem 1. Januar 2009 in Kraft. Er bündelt die Finanzströme der gesetzlichen Krankenkassen (GKV). Dies bedeutet, dass:

  • die Finanzmittel der gesetzlichen Krankenversicherung (Beitragseinnahmen der Krankenkassen und steuerfinanzierter Bundeszuschuss) in diesen Topf fließen und

  • die Krankenkassen nach bestimmten Regeln (siehe unten) aus diesem Topf die Finanzmittel für die Krankenversorgung ihrer Versicherten erhalten.

Die Große Koalition aus CDU/CSU und SPD nahm 2014 mit dem "Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung" (GKV-FQWG) eine weitere Reform am Gesundheitsfonds und an der Konstruktion des Zusatzbeitrags vor, die am 1.1.2015 in Kraft trat. Im Hinblick auf die GKV-Finanzierung sind folgende Bestimmungen des Gesetzes von besonderer Bedeutung:

  • Der allgemeine Beitragssatz zur GKV wurde von 15,5 auf 14,6 % gesenkt.

  • Dabei wurde die paritätische Finanzierung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern wiederhergestellt, indem der bisherige Sonderbeitrag der Arbeitnehmer in Höhe von 0,9 Prozentpunkten (zunächst) entfällt.


  • Der Arbeitgeberbeitragssatz wurde (wie zuvor) auf 7,3 % festgeschrieben.

  • Zur Deckung eines etwaigen Defizits müssen die Krankenkassen einen Zusatzbeitrag erheben, der (wie zuvor) ausschließlich von den Versicherten aufzubringen ist.

  • Dieser Zusatzbeitrag darf nur noch als einkommensabhängiger Prozentsatz vom beitragspflichtigen Einkommen und nicht mehr (wie zuvor) als einkommensunabhängige Pauschale erhoben werden.

  • Der bisherige steuerfinanzierte "Sozialausgleich" entfällt, weil er mit dem Wegfall des einkommensunabhängigen Zusatzbeitrags nicht mehr notwendig ist.

  • Die Versicherten haben (wie bisher) bei der Erhebung bzw. Anhebung eines Zusatzbeitrags durch ihre Krankenkasse ein Sonderkündigungsrecht. Die Krankenkasse muss nun in einem Schreiben die Versicherten über ihr Sonderkündigungsrecht sowie über den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz aller Krankenkassen informieren. Sie muss ihre Versicherten ausdrücklich auf ihr Wechselrecht hinweisen.

Die 2015 in Kraft getretene Reform ändert kaum etwas an dem 2009 von der damaligen Großen Koalition eingeführten und 2011 von der schwarz-gelben Koalition veränderten Finanzierungsmodell. Zwar schafft sie die "kleine Kopfpauschale", also den einkommensunabhängigen Zusatzbeitrag ab, aber alle anderen wesentlichen Komponenten der GKV-Finanzierung, die die Last der Finanzierung künftiger Kassendefizite den Versicherten auferlegen, bleiben bestehen.

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Antwort c) ist richtig: c) Der Zusatzbeitrag darf nur einkommensabhängig erhoben werden.
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Welche Bestimmung über den Zusatzbeitrag trat am 1.1.2015 in Kraft?

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Antwort c) ist richtig: c) Der Zusatzbeitrag darf nur einkommensabhängig erhoben werden.

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Prof. Dr. Dr. Thomas Gerlinger ist Professor an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften der Universität Bielefeld, AG 1: Gesundheitssysteme, Gesundheitspolitik und Gesundheitssoziologie.