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Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland

Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland


Zwei-plus-Vier-Vertrag
Inhalt

Präambel

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Vereinbarte Protokollnotiz zu dem Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland vom 12. September 1990

Gemeinsamer Brief des Bundesministers des Auswärtigen und des amtierenden Außenministers der DDR im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Vertrages über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland

Vereinbarte Protokollnotiz zu dem Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland vom 12. September 1990
Alle Fragen in bezug auf die Anwendung des Wortes „verlegt“, wie es im letzten Satz von Artikel 5 Abs. 3 gebraucht wird, werden von der Regierung des vereinten Deutschland in einer vernünftigen und verantwortungsbewußten Weise entschieden, wobei sie die Sicherheitsinteressen jeder Vertragspartei, wie dies in der Präambel niedergelegt ist, berücksichtigen wird.
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10. Februar 2012
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