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Pflegebedürftigkeit

Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Leistungen der sozialen Interner Link: Pflegeversicherung nach dem Interner Link: Sozialgesetzbuch (SGB) XI. Seit der Neufassung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs zum 1.1.2017 sind Personen pflegebedürftig, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb fremder Hilfe bedürfen (§ 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB XI). Es muss sich um einen dauerhaften Hilfebedarf von mindestens 6 Monaten handeln, der so erheblich ist, dass die Voraussetzungen zumindest des Interner Link: Pflegegrades 1 erfüllt sind (§ 14 Abs. 1 Satz 3 SGB XI). Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten in diesem Sinne sind die Bereiche Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, besondere Verhaltensweisen und psychische Problemlagen sowie Selbstversorgung. Weiterhin gehören hierzu krankheits- und therapiebedingte Anforderungen und Belastungen sowie die Gestaltung des Alltagslebens und der sozialen Kontakte (§ 14 Abs. 2 SGB XI).

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten