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Info 04.05 Auszüge aus dem Strafgesetzbuch | Rechtsextremistische Einstellungen im Alltag | bpb.de

Rechtsextremistische Einstellungen im Alltag Didaktischer Kommentar Sachanalyse Baustein 1: Umfrage M 01.01 Musterfragebogen M 01.02 Auswertungshilfen M 01.03 Arbeitsblatt- Datenauswertung Vergleichsdaten M 01.04-08 M 01.04 Parteipräferenz M 01.05 Ausländerfeindlichkeit M 01.06 Sozialdarwinismus M 01.07 Antisemitismus M 01.08 Islamfeindlichkeit M 01.09 Karikaturen M 01.10 Vom Stereotyp zum Vorurteil Baustein 2: Phänomenologie M 02.01 Kartenabfrage M 02.02 Definition Stöss M 02.03 Revisionismus und Verharmlosung des Nationalsozialismus M 02.04 Ausländerfeindlichkeit und Fremdenfeindlichkeit M 02.05 Chauvinismus und Nationalismus M 02.06 Autoritarismus M 02.07 Antisemitismus M 02.08 Rassismus und Sozialdarwinismus M 02.09 Rechtsextremes Verhalten: Kleidung M 02.10 Rechtsextremes Verhalten: Symbole und Codes M 02.11 Rechtsextremes Verhalten: Gewalt M 02.12 Rechtsextremes Verhalten: Mitgliedschaft/ Milieus M 02.13 Definition Jaschke M 02.14 Fallbeispiel Micha M 02.15 Fallbeispiel Jürgen M 02.16 Warum ist Rechtsextremismus gefährlich? M 02.17 Wie schützt sich der Staat gegen Rechtsextremismus? M 02.18 Schutz durch Strafgesetze M 02.19 Zusammenfassung I „Gefahren des Rechtsextremismus“ M 02.20 Zusammenfassung II „Gefahren des Rechtsextremismus“ Info 02.01 zu M 02.02 Info 02.02 zu M 02.03 - M 02.08 Info 02.03 zu M 02.09 - M 02.12 Info 02.04 zu M 02.14 - M 02.15 Info 02.05 zu M 02.16 - M 02.18 Info 02.06 zu M 02.19 - M 02.20 Baustein 3: Erklärungsansätze M 03.01 Wie kommt der Kleine auf so’n Stuss? M 03.02 Fallbeispiel Felix M 03.03 Fallbeispiel Kevin M 03.04 Fallbeispiel Melissa M 03.05 Einflussfaktoren für rechtsextreme Einstellungen M 03.06 Erklärungsansatz auf der Individualebene M 03.07 Einflüsse gesellschaftlicher Entwicklungen M 03.08 Einflüsse der politischen Kultur als Erklärungsansatz M 03.09 Arbeitsblatt "Wenn-Dann-Sätze" bilden M 03.10 Fußball und Rechtsextremismus M 03.11 Rollenspiel Tatort Stadion M 03.12 Rollenspiel Flüchtlingsunterkunft Info 03.01 Tafelbild zu M 03.05 Info 03.02 Lösungsvorschlag zu M 03.09 Info 03.03 Hinweise zum Rollenspiel „Tatort Stadion“ Info 03.04 Hinweise zum Rollenspiel Flüchtlingsunterkunft Baustein 4: Projekte & Maßnahmen Best Practise 1: "Helden" Best Practice 2: Film Best Practice 3: Kunst Best Practice 4: SoR Info 04.01 Zielfindung Info 04.02 Stakeholder Info 04.03 Projektphasen Info 04.04 Ideen für Projekte Info 04.05 Gesetzl. Rahmen M 04.01 Themenfindung M 04.02 Zeitplan M 04.03 Placemat M 04.04 Projektdetails M 04.05 Aufgabenverteilung M 04.06 Gruppenplanung M 04.07 Projektwochenplan M 04.08 Reflexionsbogen M 04.09 Zielscheibe Glossar Literaturtipps Redaktion

Info 04.05 Auszüge aus dem Strafgesetzbuch

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§ 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen

(1) Wer Propagandamittel

  1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, dass sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,

  2. 2einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, dass sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,

  3. […]

  4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,

im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient. […]

Aus: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Gesetze und Verordnungen. Strafgesetzbuch: Externer Link: http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__86.html

§ 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder

  2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) § 86 Abs. 3 […] gilt entsprechend.

Aus: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Gesetze und Verordnungen. Strafgesetzbuch: Externer Link: http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__86a.html

§ 130 Volksverhetzung

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

  1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder

  2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. Schriften (§ 11 Absatz 3), die zum Hass gegen eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder ihre Menschenwürde dadurch angreifen, dass sie beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden, a) verbreitet, b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder


  2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt. […]

Aus: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Gesetze und Verordnungen. Strafgesetzbuch:Externer Link: http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__130.html

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Fussnoten