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Aus Politik und Zeitgeschichte (APuZ 30-31/2005)

Urheberrecht in der Wissensgesellschaft


Thomas Hoeren
Inhalt

Einleitung

Der Umgang mit dem Urheberrecht

Internet und nationales Recht

Elektronische Pressespiegel

Elektronische Seminarapparate

Privatkopien

Kopienversanddienste

Technische Selbsthilfe

Internet und nationales Recht
Die Informationsindustrie ist ein international ausgerichteter Wirtschaftssektor. Informationen sind ihrer Natur nach ubiquitär; sie können ohne hohen Kostenaufwand reproduziert und in Bruchteilen von Sekunden über internationale Datennetze transferiert werden. Gerade Phänomene wie die Satellitenübertragung oder das Internet zeigen, dass nationale Grenzen keine besondere Bedeutung mehr haben. Es stellt sich die Frage, ob und wann das deutsche Urheberrecht bei Informationsprodukten überhaupt zur Anwendung kommt.

Das anwendbare Recht kann (scheinbar) vertraglich durch eine Rechtswahlklausel geregelt werden: Die Parteien vereinbaren die Anwendung einer bestimmten Urheberrechtsordnung auf ihre Rechtsbeziehungen. Nach Art. 27, 28 Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) unterliegt ein Vertrag vorrangig dem von den Parteien gewählten Recht. Das deutsche UrhG enthält jedoch zwingende Regelungen zu Gunsten des Urhebers, die durch eine Rechtswahlklausel nicht ausgehebelt werden können.[10] Hierzu zählen Urheberpersönlichkeitsrechte, der Zweckübertragungsgrundsatz, die Unwirksamkeit der Einräumung von Nutzungsrechten nach § 31 IV UrhG, die Regelungen zur angemessenen Vergütung von Urhebern und zur weiteren Beteiligung bei einem besonders erfolgreichen Werk (§ 32 UrhG) sowie das Rückrufrecht wegen gewandelter Überzeugung (§ 41 UrhG). Ferner gilt eine Rechtswahlklausel von vornherein nicht für das Verfügungsgeschäft, also die rechtliche Beurteilung der Übertragung von Nutzungsrechten.[11] Das UrhG findet folglich auch dann Anwendung, wenn geschützte Inhalte, die auf einem Server im Ausland abgelegt sind, in Deutschland zugänglich gemacht werden.[12]

Darüber hinaus ist zu beachten, dass allein das gewählte Recht für die vertraglichen Rechtsbeziehungen entscheidend ist. So werden die häufig auftretenden deliktischen (d.h. schuldhaft gesetzwidrigen) Rechtsfragen nicht dem gewählten Vertragsstatut unterstellt, sondern nach dem Deliktstatut beurteilt. Wenngleich also umstritten ist, ob bei Urheberrechtsverletzungen auf die 1999 eingefügte Tatortregel des Art. 40 I EGBGB zurückgegriffen werden kann oder ob die Ausweichklausel des Art. 41 zur Anwendung gelangt,[13] gilt hier, dem geistigen Eigentum Rechnung tragend, nach allgemeiner Meinung das Schutzlandprinzip.[14] Anwendbar ist demnach das Recht des Staates, für dessen Gebiet Schutz gesucht wird, die lex loci protectionis.[15] Nach ihr richten sich, anders als bei der Verletzung von Sacheigentum, bei der Verletzung von Immaterialgüterrechten auch die kollisionsrechtlichen Vorfragen.[16] Hierzu zählen die Entstehung des Urheberrechts,[17] die erste Inhaberschaft am Urheberrecht und die Frage, ob und welche urheberrechtlichen Befugnisse übertragbar sind.[18]

Die Geltung des Schutzlandprinzips bereitet den Rechteverwertern im Internetbereich große Probleme. Diejenigen, die sich rechtmäßig verhalten wollen, müssen ihre Internetauftritte nach den Urheberrechtsordnungen all derjeniger Staaten ausrichten, in denen ihr Angebot abrufbar ist, da jeder dieser Staaten potenziell als Schutzland in Betracht kommt.[19] Damit würde aber jeder Internetauftritt zu einem rechtlich unmöglichen Unterfangen; denn zu einer effektiven Kontrolle seiner Rechtmäßigkeit müssten alle weltweit bekannten Urheberrechtsordnungen (technisch gesehen: alle Rechtsordnungen der Welt) berücksichtigt werden.
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10. Februar 2012
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