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öffentliche Rechenschaft und Parteifinanzierung Erfahrungen in Deutschland, Kanada und in den Vereinigten Staaten <fussnote> Dieser Beitrag stützt sich auf Arbeiten, die durch sne Reisebeihilfe der Deutschen Forschungsge-mEinschaft gefördert wurden. </fussnote> | APuZ 14-15/1982 | bpb.de

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APuZ 14-15/1982 öffentliche Rechenschaft und Parteifinanzierung Erfahrungen in Deutschland, Kanada und in den Vereinigten Staaten Dieser Beitrag stützt sich auf Arbeiten, die durch sne Reisebeihilfe der Deutschen Forschungsge-mEinschaft gefördert wurden. Parteiordnungsmaßnahmen und innerparteiliche Demokratie Den Wahlkampf befrieden? Fairneßabkommen und politische Kultur Artikel 1

öffentliche Rechenschaft und Parteifinanzierung Erfahrungen in Deutschland, Kanada und in den Vereinigten Staaten <fussnote> Dieser Beitrag stützt sich auf Arbeiten, die durch sne Reisebeihilfe der Deutschen Forschungsge-mEinschaft gefördert wurden. </fussnote>

Karl-Heinz Naßmacher

/ 29 Minuten zu lesen

Zusammenfassung

Um die Jahreswende 1981/82 entbrannte in der Bundesrepublik eine Diskussion über die Parteifinanzierung. Besonderes Merkmal dieser Diskussion ist eine Verengung der Perspektive auf die spezifisch deutsche Situation und die verfassungsrechtlichen Vorgaben. Damit gerät die Tatsache aus dem Blickfeld, daß auch andere westliche Demokratien inzwischen ein beachtliches Maß an öffentlicher Parteifinanzierung kennen und ihre politischen Wettbewerbsregeln im letzten Jahrzehnt (insbesondere im Hinblick auf die Transparenz der Parteifinanzen) erheblich modernisiert haben. Schon von daher sollten in Deutschland verfassungspolitische Gestaltungsaufgaben stärker beachtet werden. Der Beitrag entwickelt aus den Erfahrungen Kanadas und der USA Vorschläge für die partielle Neugestaltung der deutschen Verfassungswirklichkeit Außerdem zeigt der Autor durch einen systematischen Vergleich der amtlichen Daten zur Partei-finanzierung, daß den deutschen Parteien deutlich mehr finanzielle Mittel zur Verfügung stehen als den amerikanischen und den kanadischen. Auch der Umfang öffentlicher Partei-finanzierung ist in der Bundesrepublik größer als in den beiden großen Demokratien Nordamerikas.

Parteifinanzierung wird immer wieder zum Problem: Die Tätigkeit der politischen Parteien erfordert nämlich ausreichende Mittel — ohne Korruption, Abhängigkeit und Start-vorteile In Anlehnung an den wirtschaftspolitischen Sprachgebrauch könnte man von einem magischen Viereck der Parteifinanzierung sprechen; alle Teilpostulate zu erfüllen ist bei der Parteifinanzierung nicht weniger schwierig als für die Wirtschaftspolitik. Nur eine Form der Parteifinanzierung scheint unstrittig: Wenn die finanziellen Mittel der Parteien (definiert als Vereinigungen von natürlichen Personen für politische Zwecke) ausschließlich oder überwiegend durch Mitgliedsbeiträge und kleine Spenden der Partei-anhänger aufgebracht werden, so stößt dies auf keinerlei Kritik. Allerdings hat sich dieser weitverbreitete und allgemein akzeptierte Anspruch bislang in keiner Demokratie realisieren lassen.

I. Fragestellungen

Übersicht 1: Regelungen zur Parteifinanzierung (berücksichtigt ist jeweils die Bundesebene)

Bereits der Versuch, nicht problembehaftete Einnahmen für demokratische Parteien zu bestimmen, führt geradewegs in die Einzelfragen: Als unproblematische Quellen für die Parteifinanzierung gelten — (freiwillige) Beiträge und Spenden (von natürlichen Personen), — Überschüsse bei (politischen und gesellschaftlichen) Veranstaltungen, — Gewinne (aus der regulären Geschäftstätigkeit) von parteieigenen Unternehmen.

Tabelle 4: Formen öffentlicher Parteifinanzierung (öffentliche Aufwendungen des Jahres 1980 in Mio. DM — nur Bundesebene)

Die Zusätze verweisen bereits auf wichtige Schwierigkeiten. Versuchen die Parteien, höhere Einnahmen zu erzielen, indem sie die hier skizzierten Grenzen überschreiten, so reduzieren sie ihre politische Glaubwürdigkeit.

Tabelle 5: Kosten der Demokratie im Vergleich Zahl der Wahlberechtigten 1980 (Mio.)

Werden die Ausgaben der Parteien durch gesetzliche Regeln oder unter dem Druck der öflentlichen Meinung auf das Volumen der un-

Tabelle 6: Ausgaben von Parteien und Kandidaten in Kanada (nur Bundesebene — in Mio. can-$)

problematischen Einnahmen begrenzt, dann bleibt der Umfang der Parteitätigkeit relativ gering Für die Finanzierung einer ständigen arteiorganisation (Personal und Räume), die —

Tabelle 7: Wahlkampfausgaben in den USA (nur Bundesebene — in Mio. US-$)

Durchführung von Wahlkämpfen sowie sonstige Öffentlichkeitsarbeit stehen meist zu geringe Einnahmen zur Verfügung. Soweit einzelne Parteien (z. B. durch große Mitgliederzahl, spendenfreudige Anhängerschaft oder beachtliches Vermögen) nennenswert höhere Einnahmen erzielen, ergeben sich unterschiedliche Startchancen

Tabelle 8: Finanzvolumen der Parteien in der Bundesrepublik Deutschland (alle Organisationsebenen — in Mio. DM)

Solange detaillierte Informationen über Einnahmen und Ausgaben der Parteien einer öffentlichen Erörterung entzogen sind, ist freilich schwer einzuschätzen, ob in einem konkreten Fall, etwa dem der Bundesrepublik Deutschland, wünschenswerte Aufgaben nicht erfüllt werden, weil dafür die Mittel fehlen, oder ob das Ausgabenniveau zu hoch ist, so daß die Beschaffung fragwürdiger Einnahmen notwendig erscheint.

Die deutschen Parteien haben von 1968 bis 1980 _ ihren Mitgliederbestand nahezu verdoppelt, __ die öffentlichen Zuschüsse für ihre Arbeit etwa verdreifacht, __ ihre Gesamteinnahmen mehr als vervierfacht und _ ihre Beitragseinnahmen fast verfünffacht.

Dennoch haben sie mehr Schulden als je zuvor und sehen sich offenbar immer wieder veran-4 laßt, durch steuerrechtlich bedenkliche Handlungen Mittel einzuwerben. Haben die Parteien in der Bundesrepublik Deutschland genug Geld zur Erfüllung ihrer Aufgaben als „Instrumente demokratischer Regierungsweise" Gegenwärtig kann allenfalls ein internationaler Vergleich zur Annäherung an dieses Problem beitragen.

Nun ist die Parteifinanzierung in westlichen Demokratien nicht generell transparenter als in der Bundesrepublik. Allerdings haben zumindest zwei große westliche Demokratien in der zeitlichen Nachfolge des Watergate-Skandals gesetzliche Regelungen geschaffen, die ein relativ hohes Maß an Transparenz sichern: die USA und Kanada. Deshalb stehen für diese Länder Daten zur Verfügung, die eine Antwort auf die erste Frage in einer zweiten Formulierung ermöglichen:

— Stehen den deutschen Parteien mehr oder weniger Mittel zur Verfügung als den Parteien vergleichbarer Länder?

Zugleich bieten die beiden großen demokratischen Industriegesellschaften auf dem amerikanischen Kontinent eine moderne Gestaltung des Problemkreises öffentliche Parteifinanzierung, die (anders als in den sechziger Jahren) heute keine deutsche Besonderheit mehr darstellt, sondern in westlichen Industriegesellschaften weit verbreitet ist Die damit verbundenen, z. T. weitreichenden Vorschriften zu Rechenschaftslegung und Kontrollverfahren lassen sich auf ihre Übertragbarkeit prüfen:

— Kennen die USA und Kanada etwa „Regeln der Machtbewerbung" (Wildenmann), die zu größerer Transparenz der Parteifinanzierung beitragen und auch in Deutschland anwendbar wären?

Auf diese beiden Fragen soll hier durch internationalen Vergleich von Parteienrecht und Finanzierungspraxis in Deutschland, Kanada und den USA eine Antwort formuliert werden, die Lösungsansätze für die gegenwärtige Diskussion der Deutschland Parteifinanzierung in erschließt. Bereits die Darstellung der in den drei Ländern derzeit geltenden Regelungen zur öffentlichen Finanzierung und Rechenschaftslegung führt in die Beantwortung der zweiten Frage.

II. Regelungen zur Parteifinanzierung

Tabelle 1: Öffentliche Parteifinanzierung in der Bundesrepublik (im Bundeshaushalt veranschlagt — in MioDM

Geringer Umfang der Einnahmen und unterschiedliche Verteilung der verfügbaren Finanzmittel haben in vielen Ländern dazu geführt, daß die Parteien Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln erhalten. Damit verbinden sich regelmäßig vier politische Ziele:

— Korruption vermeiden (begrenzen, abschaffen), — Einflüsse kontrollieren (verhindern, offen-legen), — finanzielle Chancengleichheit herstellen, — wachsenden Kostendruck auffangen

Ein Überblick über Gemeinsamkeiten und Unterschiede der öffentlichen Parteifinanzierung in den USA, Kanada und der Bundesrepublik läßt sich am besten dadurch gewinnen, daß die verschiedenen Regelungen einander gegenüber gestellt werden (Übersicht 1). Dabei bleiben

— die Leistungen der öffentlichen Verwaltung für die technische Durchführung von Wahlen (u. a. Wählerlisten, Wahlbenachrichtt gungen, Stimmzettel) sowie — die Einkommen und die „Amtsausstattung von Abgeordneten in den jeweiligen Bundes-parlamenten

außer Betracht. Der gemeinsame Gegenstandsbereich (Parteifinanzierung und R 6 chenschaftspflicht) weist nicht nur landesspezifische Unterschiede, sondern auch struktu teile Gemeinsamkeiten auf:

— Die direkte öffentliche Finanzierung be schränkt sich in allen drei Ländern formell au Wahlkampfkosten. — Eine indirekte öffentliche Finanzierung findet dadurch statt, daß Spenden für parteipo-litische Zwecke (bis zu einem Maximalbetrag) steuerlich begünstigt werden.

Wesentliche Rechtsgrundlagen sind:

— Gesetz über die politischen Parteien vom 24. Juli 1967 (BGBl. IS. 773), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dez. 1979 (BGBl. I S. 2358)

— Canada Elections Act, 1974 bzw. 1977 (hrsg. v. Chief Electoral Officer, Ottawa 1978).

— Federal Election Campaign Act, 1971 mit Änderungen von 1974, 1976 und 1979 (hrsg. v. d. Federal Election Commission als „Federal Election Campaign Laws", Washington 1980). — Die Empfänger öffentlicher Leistungen müssen ihre Einnahmen über eine staatliche Dienststelle der Öffentlichkeit bekanntgeben. Gerade in dem zuletzt angesprochenen Bereich unterscheiden sich allerdings die einzelnen Regelungen besonders stark. 1, Deutschland: Wahlkampfkostenerstattung als Organisationssubvention In der Bundesrepublik wurde öffentliche Parteifinanzierung erstmalig 1959 als Lösungsstrategie für offensichtliche (qualitative und quantitative) Defizite der bis dahin ausschließ5 lieh verbreiteten Parteifinanzierung aus privaten Mitteln praktiziert Das heute angewandte Verfahren entstammt dem Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz) von 1967. Dieses Gesetz ist von seiner Entstehungsgeschichte und seinem Inhalt her vor allem als Parteifinanzierungsgesetz anzusehen: Es wurde von den Bundestagsparteien einvernehmlich verabschiedet, nachdem die bis dahin praktizierte Form öffentlicher Parteifinan-zierung aus allgemeinen Haushaltsmitteln für verfassungswidrig erklärt worden war.

Durch insgesamt sieben Urteile in den Jahren 1958 bis 1979 hat das Bundesverfassungsgericht immer wieder über Entscheidungen zu tagespolitischen Einzelfragen den Weg für die Regelung der verfassungspolitisch bedeutsamen Parteifinanzierung gewiesen und einen Rahmen geschaffen, der in wesentlichen Punkten richtig konzipiert und für die Problemlösung hilfreich ist. Die Urteile zur Regierungspropaganda, zu den Abgeordnetendiäten, zur Budgetfinanzierung und zur steuerlichen Begünstigung von Spenden erkennen die grundlegende Bedeutung politischer Parteien für das Funktionieren eines demokratischen Regierungssystems an. Sie heben Maßnahmen auf, die sich einseitig zugunsten bestimmter Parteien auswirkten und fügten so das Gebot gleicher Startchancen in die politischen Rahmenbedingungen der Wahlkämpfe ein. *

Diese Würdigung der Verfassungsgerichtsurteile darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, daß ein wesentliches Problem der gegenwärtigen Parteifinanzierung die gleiche Ursache hat, nämlich der undurchschaubare Zusammenhang zwischen Parteitätigkeit und Finanzmitteln. Mit der lebensfremden Trennung zwischen dem (im öffentlichen Interesse liegenden und deshalb aus öffentlichen Mitteln finanzierbaren) Wahlkampf einerseits und der sonstigen Parteitätigkeit andererseits hat das Bundesverfassungsgericht nicht nur die Grundlage für das gegenwärtige System der öffentlichen Finanzierung, sondern auch den Anstoß für manche Tarnung in der Finanzierung parteibezogener Tätigkeiten geschaffen. Heute stehen mindestens fünf wesentliche Quellen einer öffentlichen Parteifinanzierung unabhängig nebeneinander, die selbst für den interessierten Beobachter an keiner Stelle überschaubar gemacht werden.

Als pauschalierte Wahlkampfkostenerstattung erhalten die Parteien regelmäßig Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten für die Bundestagswahlen, die Europawahlen und die Landtagswahlen Diese Mittel werden nach Herkunft, Betrag und Organisationseinheit in den jährlichen Rechenschaftsberichten der Parteien ausgewiesen. Daneben stehen jedoch umfangreiche (Global-) Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln für die Arbeit der Parlamentsfraktionen und der politischen Stiftungen, deren Gesamtbetrag nur durch eine umfangreiche Auswertung aller öffentlichen Haushalte zu ermitteln wäre. Die öffentlichen Subventionen des Bundes für verschiedene Bereiche der Parteitätigkeit enthält Tab. 1. Darin sind die Zuwendungen der Länder und Gemeinden an Fraktionen und Stiftungen ebensowenig enthalten wie die Wahlkampfkosten der Landes-ebene und jene Abgaben, die Bundes-und Landtagsabgeordnete sowie kommunale Mandatsträger aus ihren Diäten an Fraktionen bzw. Parteien leisten

Neben der durch jährliche Abschlagszahlungen als regelmäßige Subvention der Parteiorganisation ausgestalteten pauschalierten Erstattung von Wahlkampfkosten schafft das Parteiengesetz auch eine bestimmte Form für die vom Grundgesetz (Art. 21 Abs. 1) geforderte Rechenschaftslegung. Seit 1969 läßt sich einer jedermann zugänglichen Einnahmen-rechnung immerhin regelmäßig entnehmen, wieviel die westdeutschen Parteien einneh-men und woher das Geld stammt In der Öffentlichkeit weiß aber niemand genau, wofür es verwendet wird, welche Schulden die Parteien haben und über welche Vermögenswerte sie verfügen. Damit ist die Transparenz der Parteifinanzen für Außenstehende, Wähler wie Steuerzahler, ausgesprochen dürftig.

Die Absicht des Grundgesetzes, hier Abhilfe zu schaffen, wird von den Parteien nur sehr buchstabengetreu („Sie müssen über die Her- kunft ihrer Mittel öffentlich Rechenschaft geben.") erfüllt. Für parteinahe Institutionen wie Parlamentsfraktionen und politische Stiftungen die beide inzwischen für ihre im Dienste der deutschen Demokratie geleistete Arbeit (zu Recht) beachtliche öffentliche Zuschüsse erhalten, gilt selbst diese eingeschränkte und in einer Zeit ausschließlich privater Finanzierung politischer Arbeit postulierte Rechenschaftspflicht nicht. Solange die deutschen Parteien nicht über ihre Ausgaben und für alle Glieder des jeweiligen „Konzerns" berichten, bleibt in diesem Lande die Transparenz der Parteifinanzen wesentlich hinter dem in den USA erreichten Maß zurück. 2. USA: Offenlegung ohne Öffentlichkeit Als Folge des Watergate-Skandals konnten in den USA weitreichende Regelungen zur Wahlkampffinanzierung durchgesetzt werden, deren Hauptziele Transparenz des „politischen Geldes“ und Begrenzung der Wahlkampfkosten waren. Eigens für die Realisierung dieser Ziele wurden eine neue Behörde eingerichtet und ein System öffentlicher Finanzierung politischer Aktivitäten eingeführt. Derzeit sind als wesentliche gesetzliche Regelungen für die Bundesebene in Kraft:

Alle Kandidaten für öffentliche Wahlämter der Bundesebene (Präsident, Vizepräsident, Senator, Kongreßabgeordneter) in Vorwahlen und Hauptwahlen sowie alle Organisationen, die Geld für politische Zwecke ausgeben (Political Action Committees — PACs) müssen sich bei einer Bundesbehörde, der Federal Election Commission (FEC), registrieren lassen, ihre finanziellen Transaktionen im wesentlichen über Bankkonten abwickeln und mindestens vierteljährlich über ihre Einnahmen und Ausgaben berichten. Für alle von registrierten Kandidaten und Organisationen eingeworbenen Spenden über 10 $ist die Gesamtsumme anzuzeigen; bei Spenden über 100 $sind zusätzlich Name, Beruf und Anschrift des Spenders offenzulegen. Kein Präsidentschaftskandidat darf (wenn er öffentliche Mittel in Anspruch nimmt) Spenden von über 1 000 $von Einzelpersonen bzw. 5 000$von PACs annehmen Außerdem gibt es bei den Vorwahlen für die Präsidentschaft besondere Grenzen der zulässigen Wahlkampfausgaben in jedem einzelnen Staat, aber auch für den Kandidaten insgesamt. In der Hauptwahl dürfen Präsidentschaftskandidaten wahlweise entweder ausschließlich öffentliche Mittel mit einem festgelegten Höchstbetrag oder private Mittel in unbegrenzter Höhe ausgeben.

Für Spenden von Einzelpersonen an Kandidaten oder Parteien gibt es eine alternative Steuerbegünstigung: jeder einzelne Spender (für Ehepaare verdoppeln sich die Beträge)

kann jährlich — entweder für Spenden bis zu 50$eine Steuergutschrift (tax Credit) von 50% — oder für Spenden bis zu 100 $eine das steu erpflichtige Einkommen mindernde Sonderausgabe (tax deduction)

bei der Einkommenssteuer des Bundes geltend machen

Darüber hinaus können die Steuerpflichtiger jährlich durch entsprechenden Vermerk au der Vorderseite ihrer Steuererklärung (tu check-off) jährlich 1 $dem Presidential Elec tion Campaign Fund zuführen. Aus dem Fond; werden für den Präsidentschaftswahlkampfii drei Stufen (Vorwahlen, Parteitage, Haupt wähl) Mittel bereitgestellt (Tab. 2). Der Umfang der Zahlungen ist dynamisiert; die Zuschüsse für die Vorwahlen sind an den Nachweis klei ner Spenden von Privatpersonen in gleiche: Höhe gebunden (matching fund).

Die Durchführung des Gesetzes einschließlich der Prüfung und der Archivierung aller Berichte, der Erlaß von Ausführungsbestimmungen (mit Zustimmung des Kongresses) so wie die Verwaltung des Presidential Electio Campaign Fund obliegt der unabhängig 61 Bundeswahlbehörde (FEC). Diese wird voi sechs gleichberechtigten Commissioners, die aus ihrer Mitte jährlich einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter wählen, geleitet Als wesentliches Ergebnis der neuen Vorschriften ergibt sich, daß die traditionellen Geldgeber der amerikanischen Politik für die Finanzierung der Präsidentschaftswahlen heute keine Rolle mehr spielen Während früher das „große Geld" vor allem aus der Wirtschaft in fast unbegrenztem Umfang in die Präsidentschaftskampagnen floß und die organisierte Arbeiterschaft diesen Einfluß nur durch entsprechenden Einsatz von Gewerkschaftsgeldern kompensieren konnte, bestritten alle Arten von PACs einschließlich der Finanzorganisationen von „Kapital“ und „Arbeit" (corpo-rate und labor PACs) 1976 und 1980 nur etwa 1 Prozent der Kosten bei Vorwahlen. Fast zwei Drittel aller Mittel für Vorwahlkampagnen stammten aus Spenden natürlicher Personen, die aufgrund der gesetzlichen Vorschrift nicht größer als 1 000 $pro Wahl und Kandidat sein dürfen. Etwa ein Drittel der eingesetzten Mittel wurden durch tax check-off bereitgestellt. In der Hauptwahl standen den Präsidentschaftskandidaten der Jahre 1976 und 1980 dann überhaupt keine privaten Mittel mehr zur Verfügung, weil die Kandidaten Ford, Carter, Reagan und Anderson ihren Wahlkampf ausschließlich aus öffentlichen Mitteln bestritten. Freilich wäre es völlig falsch anzunehmen, die Wahlkampfgesetzgebung habe den Einfluß des Geldes auf die amerikanische Politik beseitigt. Er hat sich auf die Kongreßwah-

en verlagert: Die Kongreßwahlen der Jahre 1978 und 1980 gelten als die mit Abstand teuersten der amerikanischen Geschichte Im-merhin haben die Gesetze und die Tätigkeit der Federal Election Commission diese Entwicklung leichter erkennbar und damit im An-satz auch kontrollierbar gemacht Vor übertriebenen Erwartungen muß jedoch gewarnt werden: Die Tätigkeit einer Überwachungsbehörde wird nur dann erfolgreich sein, wenn sie Hilfsmittel öffentlicher Kontrolle ist.

iese Voraussetzung kann in den USA jedoch schwerer erfüllt werden als in anderen Län-

ern: Die amerikanischen Parteien sind stär-

'er fragmentiert und die amerikanische Poli-

‘ ist stärker personalisiert als europäische etrachter erwarten würden. Das Interesse Medien an personenbezogenen Nachrich-er ten und die Orientierung des Federal Election Campaign Act an einzelnen Kandidaten schlagen auf die öffentlichkeitswirksame Arbeit der FEC durch: Während jede Einzel-spende leicht und rasch zu ermitteln ist, kann die FEC strukturell beachtliche Fragen (etwa nach dem Aufwand für Sendezeiten) weder selbst beantworten noch den Zugriff auf die vorhandenen Urdaten beschleunigen. Derart grundsätzliche Informationen sind durch Konsens aller Verwalter des öffentlichen Interesses (Medien, FEC) ausgeblendet; die Öffentlichkeit selbst interessiert sich ebenfalls nicht dafür.

Da die Rechenschaftspflicht ebensowenig wie die Verwaltung der Wahlkampfsubventionen oder der Steuerbegünstigung von Spenden den nationalen Parteien (Democratic National Committee bzw. Republican National Committee) obliegt, geht vom geltenden Gesetz kein Impuls für eine Stärkung der traditionell schwach ausgeprägten Bundesparteien aus Diesen zentralisierenden Effekt hatte allerdings eine neue Technik der Mittelbeschaffung: Durch „direct mail“ erhielten republikanische Kandidaten bei den jüngsten Kongreßwahlen beachtliche Unterstützungszahlungen aus Mitteln der Parteizentrale. Die Demokratische Partei beabsichtigt jetzt ihre finanzielle Grundlage ebenfalls auf dieses Verfahren umzustellen. In Kanada wurde eine solche Umstellung der Finanzstruktur bei allen nationalen Parteien durch die Gesetzgebung in Gang gebracht. 3. Kanada: Komplexe Lösungsstrategie mit Lücken Die kanadische Regelung stammt aus dem Jahre 1974. Direkte Zuschüsse aus Bundesmitteln haben die Parteien bisher nur für die beiden Unterhauswahlen der Jahre 1979 und 1980 erhalten (Tab. 3). In seiner derzeit gültigen Fassung bestimmt der Canada Elections Act über Parteifinanzierung und Wahlkampfko. sten:

Für die Durchführung aller im Wahlgesetz vorgesehenen Maßnahmen ist eine unabhängige Bundeswahlbehörde (Office of the Chief Electoral Officer) zuständig, bei der eine eigene Abteilung für Election Expenses besteht. Hier müssen sich politische Parteien registrieren lassen.

Wahlkreiskandidaten können als offizielle Kandidaten einer registrierten Partei auftreten; nationale Parteien und alle Kandidaten benennen für sämtliche Finanztransaktionen gegenüber der Bundeswahlbehörde eine verantwortliche Person (agent).

Alle Kandidaten und ihre Beauftragten geben nach der Wahl eine formelle Erklärung über ihre wahlkampfspezifischen Einnahmen und Ausgaben ab. Registrierte Parteien müssen der Bundeswahlbehörde nach jeder Wahl und darüber hinaus jährlich Berichte über alle Einnahmen und Ausgaben vorlegen. Die wahlspezifischen Berichte von Parteien und Kandidaten sowie die jährlichen Finanzberichte der Bundesparteien enthalten auch Zahl, Betrag und Herkunft aller Spenden von über 100$nach Herkunftsgruppen. Alle Berichte tragen den Bestätigungsvermerk eines vereidigten Wirtschaftsprüfers, unterliegen der Nachprüfung durch die Bundeswahlbehörde und wer den von dieser auf Staatskosten bekannt ge macht.

Das Wahlgesetz sieht vier Beschränkungei der Wahkampfausgaben vor:

— Der Wahlkampf ist auf maximal drei Mo nate, der Medienwahlkampf auf höchsten vier Wochen begrenzt.

— Während dieser vier Wochen darf Sende zeit den Parteien nur in einem gesetzlich fest gelegten Umfang verkauft werden.

— Die Parteien dürfen in ihrem bundeswei ten Wahlkampf nicht mehr als 4, 5 Mio. $(3'Cents für jeden Wahlberechtigten der Wahl kreise, in denen sie kandidieren) ausgeben. — Die Kandidaten können je nach Größe de Wahlkreises zwischen 21 473 und 38 255 (durchschnittlich etwa 28 000 $) ausgebei (Seit 1977 gelten gewisse Erleichterungen fü ausgedehnte Wahlkreise und Reisekosten.) Ausgaben der Bundesparteien und der Wah. kreisorganisationen außerhalb des eigentl: chen Wahlkampfes sind nicht begrenzt. Die gilt ebenso für alle Einnahmen während de Wahlkampfes und innerhalb der Wahlperic de.

Aus Bundesmitteln werden die Parteien durc eine 50prozentige Erstattung der Gebühre für Werbesendungen in Rundfunk und Fernsehen sowie Finanzhilfen für ernsthafte Kandidaten unterstützt. Jedem Kandidaten, der mehr als 15 Prozent der abgegebenen Stimmen in seinem Wahlkreis gewinnt, erstattet die Bundeswahlbehörde seine Wahlkampfkosten bis zu einer Höchstgrenze, die sich aus drei Bestandteilen errechnet:

— Portokosten für eine Postsendung an jeden Wahlberechtigten.

— Insgesamt 2 000 $für die ersten 25 000 Wahlberechtigten.

— Jeweils 6 Cents für jeden weiteren Wahlberechtigten im Wahlkreis.

Für große und entlegene Wahlbezirke werden zusätzlich 2 500 bis 3 000 $Reisekosten erstattet. Darüber hinaus erhalten Kandidaten, die ihren Bericht einreichen, 250 $für die Kosten des Wirtschaftsprüfers.

Zusätzlich können bei jeder Bundessteuer Spenden an politische Parteien (jederzeit) und an Kandidaten (während des Wahlkampfes) im Rahmen eines Höchstbetrages als Steuergutschrift (tax Credit) anerkannt werden. Die Begünstigung sinkt von 75 Prozent einer Klein-Spende (unter 100 $) stufenweise bis auf etwa 43 Prozent (Höchstbetrag: 500 $) bei einer Spende von 1 150 $und mehr. Eine Dynamisierung der öffentlichen Leistungen an die Parteien erfolgt durch die Art der Leistung: Bei den Sendegebühren werden den Bundesparteien 50 Prozent der Kosten für eine bestimmte Qualität und Menge erstattet, bei den Zahlungen an die Kandidaten besteht eine Verbindung mit dem Briefporto.

Zunächst sind zwei Schwächen dieser Regelungen festzuhalten:

— Bei den Ausgabengrenzen fehlt eine zweckmäßige Anpassung an die allmähliche Geldentwertung

— Die (durch personalisierte Verantwortung geprägte) Rechenschaftspflicht umfaßt weder die Provinzparteien noch die finanziellen Aktivitäten der Wahlkreisebene außerhalb der offiziellen Wahlkampfzeit

Der besondere Vorteil der kanadischen Vorschriften liegt vor allem in der komplexen Regelung komplexer Sachverhalte. Diesem Anspruch werden (trotz der erkennbaren Lücken des kanadischen Systems) weder die deut-sehen, noch die amerikanischen Bestimmungen auch nur annähernd gerecht. 4. öffentliche Finanzierung und Rechenschaftspflicht im Überblick Faßt man die bisherige Darstellung zusammen, dann ergibt sich folgendes Bild: Die deutschen Parteien müssen alle Einnahmen aller Parteigliederungen jährlich offenlegen. In Kanada gilt das nur für die Bundesparteien und die Wahlkämpfe bei Bundeswahlen. In den USA besteht eine vierteljährliche Rechenschaftspflicht aller finanzwirksamen politischen Operationen durch Parteien, Kandidaten und Spendensammelstellen (PACs) mit Jahresumsätzen über 1 000 $sowie Einzel-spender (bei Spenden von über 100 $). Vergleichend läßt sich die amerikanische Regelung als besonders weitreichend, die deutsche als relativ schwach kennzeichnen, während die kanadische einen für moderne Ansprüche akzeptablen Mittelwert darstellt. Bei den Steuerbegünstigungen sind die kanadischen Vorschriften besonders großzügig (sowohl im Maß der Begünstigung als auch im Höchstbetrag). Die amerikanische Regelung erscheint im Vergleich damit nahezu kleinlich. Hier stellt die deutsche Situation noch immer eine mittlere Linie dar.

Die Beschränkung der öffentlichen Zuwendungen auf Wahlkampfkosten trägt einerseits den Besonderheiten des politischen Systems Rechnung, führt andererseits aber zu spezifischen Unzuträglichkeiten. Während in Deutschland de facto auch die laufende Partei-arbeit öffentlich subventioniert wird, bleibt durch die Beschränkung der öffentlichen Finanzierung auf Präsidentschaftswahlen in den Vereinigten Staaten erheblicher Raum für die private Finanzierung der Wahlkämpfe zum Senat und zum Repräsentantenhaus. In Kanada bewirkt die Verteilungsrelation zwischen Bundesbene und Wahlkreisen strukturelle Überschüsse in den Wahlkreisen, die nicht (oder zumindest nicht ohne weiteres) für den Unterhalt einer dauernden Parteiorganisation (etwa auf der Provinzebene) zur Verfügung stehen

Ein kostenrelevanter Unterschied ergibt sich für die drei hier erörterten Länder dadurch, daß die deutschen Parteien für ihre Wahlwer-bung Sendezeiten bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunk-und Fernsehanstalten unentgeltlich in Anspruch nehmen können. In den USA und Kanada (mit ihren Systemen privatwirtschaftlich betriebener Rundfunk-und Fernsehstationen/programme) müssen die Parteien und ihre Kandidaten alle Werbesendungen nach den geltenden kommerziellen Tarifen kaufen

Trotz der begrenzten Vergleichbarkeit der Wahlprozesse und der politischen Systeme ist nach den vorliegenden Informationen eine vergleichende Zusammenfassung und finanz-wirtschaftliche Bewertung der wesentlichen Formen öffentlicher Finanzierung durchführbar. Diese soll auf ein Kalenderjahr bezogen werden. Als Vergleichsjahr bietet sich 1980 schon deswegen an, weil in allen drei Untersuchungsländern auf der Bundesebene allgemeine Wahlen stattfanden; der Vergleich (Tab. 4) bezieht sich also überall auf Höchstwerte für kostenintensive politische Aktivität und öffentliche Zuschüsse.

Dieser Vergleich führt für die Bundesrepublik zu einem deutlichen Vorsprung vor den bei den anderen Ländern, die etwa auf dem gleichen Niveau liegen. Aus Tab. 1 wird erkenn bar, daß das gewählte Beispieljahr 1980 für die Bundesrepublik keine ungewöhnlich hohen sondern im Vergleich zu 1979 einen deutlich niedrigeren Gesamtwert der öffentlichen Lei stungen erbringt. Diese erste Antwort auf die Frage nach der finanziellen Situation der deut sehen Parteien im internationalen Vergleich verweist nachdrücklich auf die Notwendig keit, die Gesamtkosten der Demokratie in der drei Ländern zu ermitteln.

III. Kosten der Demokratie

Tabelle 2: Öffentliche Wahlkampffinanzierung in den USA (nur Bundesebene — in Mio. US-$)

Der Parteienwettbewerb gehört unzweifelhaft zu den wesentlichen Elementen des politischen Systems der westlichen Demokratie, zum Kernbereich der freiheitlich-demokratischen Grundordnung Nicht das formelle Bestehen verschiedener Parteien (wie in der DDR), sondern der Wettbewerb dieser Parteien um Wählerstimmen als einziger legitimer Weg zu politischer Macht ist Merkmal der liberalen Demokratie. Nun findet der Parteienwettbewerb in den einzelnen Beispielfällen des Typus westliche Demokratie unter wechselnden Rahmenbedingungen statt. Dementsprechend verursacht er auch unterschiedliche finanzielle Aufwendungen, die jedoch alle als (notwendige?) „Kosten der Demokratie" anzusehen sind. 1. Bestimmungsfaktoren für das Kostenniveau Das Aktivitätsniveau und die Tätigkeitsbereiche der einzelnen Parteien in demokratischen Ländern sind je nach Parteityp, politischem System und Sozialstruktur des betreffenden Landes höchst unterschiedlich. Da Parteien regelmäßig an den in westlichen Demokratien unverzichtbaren Wahlen teilnehmen, liegt der kleinste (wenn auch keineswegs ausreichende) gemeinsame Nenner von Vergleichen meist in der Einschätzung von Parteien als Wahlkampforganisationen.

Der für die Durchführung demokratischer Wahlen erforderliche Aufwand wird überall von Parteien und staatlichen Verwaltungen gemeinsam bestritten. Sein Umfang ist zunächst abhängig von der Größe des Landes, der Zahl der bei allgemeinen Wahlen zu besetzenden Ämter und den Kosten innerparteilicher Nominierungswettbewerbe. Daneben spielen aber auch Dichte und laufende Aktivität der Parteiorganisationen ebenso eine wichtige Rolle wie die Erwartungen der Wähler über Art und Intensität der Kontaktaufnahme (von Handgeldern und Bewirtungen bis zu kurzfristiger Information durch die Massenmedien) und der Beitrag des Staates zur Mobilisierung von Wählern.

Bereits die technische Durchführung von Wahlen ist in den hier erörterten Ländern keineswegs einheitlich. Daraus resultiert eine jeweils unterschiedliche Aufgabenverteilung zwischen öffentlicher Verwaltung und politischen Parteien bei der Mobilisierung von Wählern. Sobald die staatliche Verwaltung von Amts wegen die Führung (Kanada) oder Fortschreibung (Deutschland) der Wählerlisten übernimmt und den Wahlberechtigten eine entsprechende Wahlbenachrichtigung zukommen läßt, brauchen sich die Parteien nicht mehr darum zu kümmern, daß ihre Anhängerschaft in den Wählerlisten eingetragen (registriert) ist (wie in den USA).

Die Herstellung amtlicher Stimmzettel mit den Namen von Kandidaten und Parteibezeichnungen erspart den Parteien in allen drei Ländern Druckkosten, Verteilungsaufgaben und öffentlichkeitswirksame Kampagnen für die Identifikation zwischen Kandidat(en) und Partei.

Der Finanzbedarf der amerikanischen Parteien wird nicht nur durch die Vielzahl der bei allgemeinen Wahlen zu besetzenden Ämter und die Kosten des innerparteilichen Wettbewerbs beim Nominierungsverfahren (Vorwahlen), sondern auch durch die Bezahlung der von Parteien und Kandidaten in Anspruch genommenen Sendezeit bei Rundfunk-und Fernsehsendern erheblich gesteigert. Die deutschen Parteien müssen allerdings wegen der zahlreicheren Wahltermine häufiger Wahlkämpfe bestreiten; außerdem unterhalten sie eine tiefgestaffelte ständige Parteiorganisation mit hauptberuflichem Personal. Den kanadischen Parteien fehlen sowohl die hauptberufliche Parteiorganisation (wie in Deutschland) als auch die finanziell aufwendigen Vorwahlen und die Fülle der durch Wahlen zu besetzenden öffentlichen Funktionen (wie in den USA). Solche Unterschiede müßten bei der Einschätzung von Ausgabenniveaus berücksichtigt werden, lassen sich jedoch rechnerisch nicht bereinigen. 2. Kosten der Parteitätigkeit in den Jahren 1977 bis 1980

Beim Versuch, die Kosten der Parteitätigkeit für die Bundesebene des politischen Systems in Deutschland, Kanada und den USA zu ermitteln, ist den bereits erwähnten Unterschieden der politischen Systeme Rechnung zu tragen: — In allen drei Ländern sind die politischen Aufwendungen für einen vollständigen Wahl-zyklus zu kalkulieren. Hier wurden die Jahre 1977 bis 1980 zusammengefaßt. Wegen der (vorzeitigen und zusätzlichen) Unterhauswahl 1980 kann für Kanada nur jeweils die Hälfte der Aufwendungen in den Vergleich einbezogen werden.

— In den USA und Kanada beschränkt sich die Tätigkeit der politischen Parteien im wesentlichen auf Wahlen. Die für beide Länder vorliegenden Daten der Wahlkämpfe beinhalten also zumindest die wesentlichen Kosten der Demokratie. Die Wahlkampfausgaben in den USA und Kanada sind wegen der Aufwendungen für den Ankauf von Sendezeiten strukturell höher als in Deutschland.

— In der Bundesrepublik Deutschland unterhalten die Parteien kostenintensive Organisationen, deren Tätigkeit sich nur über Schlüsselziffern den einzelnen Organisationsebener des politischen Systems zurechnen läßt Da Sendezeiten in Deutschland unentgeltlich zu Verfügung stehen, liegen die so ermitteltet Kosten der Demokratie eher unter den realer Werten.

Um so verblüffender sind die Vergleichswerte (Tab. 5): Sowohl beim Anteil der öffentlichen Mittel am Ausgabevolumen als auch bei den Ausgaben pro Kopf der Wahlberechtigten belegt die Bundesrepublik deutlich den Spitzen-platz. Selbst wenn man berücksichtigt, daß die deutschen Parteien der Bevölkerung mehr politische Serviceleistungen bieten als die amerikanischen und kanadischen, bleibt festzuhalten, daß dies mit einem unverhältnismäßig hohen Kostenaufwand und mit deutlich höheren öffentlichen Subventionen geschieht. Den Verdacht, in Zeiten reichlichen Mittelzuflusses eine übersteigerte Bereitschaft zum Geldausgeben entwickelt zu haben, müssen die deutschen Parteien in der laufenden Diskussion durch Offenlegung geeigneten Zahlenmaterials entkräften.

Gerade angesichts einer so deutlichen Schlußfolgerung scheint es allerdings geboten, die hier verarbeiteten Daten aus den drei Ländern ausführlich zu dokumentieren (Tab. 6— 8). Während in den Vergleich nur die zusammengefaßten Werte für 1977 bis 1980 einbezogen wurden, enthalten die Tabellen Angaben ft alle Jahre, aus denen öffentlich zugänglich amtliche Informationen vorliegen. Die Date wurden so ausgewählt und aufbereitet, da möglichst vergleichbare Werte für die gesan ten Kosten der Demokratie und den Anteil de öffentlichen Subventionen daran in den Tabe len enthalten sind.

Der Zeitvergleich erbringt für Kanada (Tab. fast gleichbleibende Werte, d. h. unter Infltionsbedingungen ein Sinken der real für pol tische Tätigkeit verfügbaren Mittel.

In den USA (Tab. 7) zeigt sich bei den Präs dentschaftswahlen ein deutlicher Inflationse fekt. Interessanter ist jedoch der übergar zwischen 1975/76 und 1977/78 bei den Koi greßwahlen Die finanzielle Entlastung der privaten Geldgeber bei den Präsidentschaftswahlen hat das Kostenniveau der Kongreßwahlen erheblich gesteigert. In Deutschland ist (von den Parteien vielfach öffentlich beklagt) das Niveau der Spendenbereitschaft im Bundestagswahljahr 1980 verglichen mit 1976 (nominal) um etwa 10 Prozent zurückgegangen (Tab. 8). Es fragt sich aber, ob das Spendenniveau der Jahre 1972 und 1976 tatsächlich als langfristiger Vergleichsmaßstab dienen kann und ob nicht die außerordentlich stark gestiegenen Beitragseinnahmen eine Kompensation für das niedrigere Spendenaufkommen bieten.

Im Bundestagswahljahr 1980 entfielen bei den im Bundestag vertretenen Parteien fast ein Viertel ihrer nachgewiesenen Gesamteinnahmen auf die Erstattung von Wahlkampfkosten. Wer an dieser Stelle allzu rasch das Etikett „etablierte Parteien“ zur Hand hat, sollte zur Kenntnis nehmen, daß die neue alternative Partei „Die Grünen“ im gleichen Jahr mehr als zwei Drittel ihrer Gesamteinnahmen aus öffentlichen Mitteln schöpfen konnte. Die Orientierung des Bundesverfassungsgerichts am Gedanken der „Chancengleichheit" zeigt hier positive Wirkungen für die Legitimität des politischen Systems.

Vor dem Hintergrund hoher öffentlicher Zuschüsse für die Parteitätigkeit gewinnt die Forderung nach Transparenz der gesamten Parteifinanzierung für die Verfassungswirklichkeit der Bundesrepublik zusätzliches Gewicht. Die öffentliche Finanzierung als Leistung des Staates für die Arbeit der Parteien ist in allen drei Ländern mit Auflagen zur öffentlichen Rechenschaftslegung verbunden. Dabei fragt sich, ob gerade hierin nicht das (ältere) deutsche Verfahren in entscheidender Weise hinter den (neueren) amerikanischen und kanadischen Möglichkeiten zurückbleibt.

IV. Konsequenzen für die Parteifinanzierung in Deutschland

Tabelle 3: Öffentliche Parteifinanzierung in Kanada (nur Bundesebene — in Mio. can-$)

Die gegenwärtige Diskussion in der Bundesrepublik Deutschland macht deutlich, daß eine Bereitstellung öffentlicher Mittel allein die Probleme der Parteifinanzierung nicht löst. Nun ist es sicher weder möglich noch wünschenswert, die bisherige Entwicklung radikal zurückzudrehen, also die öffentliche Parteifinanzierung wieder abzuschaffen. Gerade die derzeit öffentlich erörterten Probleme bei der Parteifinanzierung aus privaten Mitteln gebieten es jedoch, das gegenwärtige System der Parteifinanzierung in der Bundesrepublik unter Beachtung der in anderen Ländern gesammelten Erfahrungen weiterzuentwickeln.

Nach dem heutigen Stand müssen zwei introvertierte Lösungsversuche der deutschen Politiker als gescheitert gelten:

— Die Verfassungsklage des Landes Niedersachsen gegen die damalige Höchstgrenze für steuerbegünstigte Parteispenden erwies sich als nur mäßig erfolgreiche Anwendung der bisherigen Strategie: Fragen der Parteifinanzierung werden in der Bundesrepublik traditionell vom Bundesverfassungsgericht entschieden. Ohne seine Vorgaben haben die deutschen Parteien seit 1960 keine Initiative zu Fragen der Parteifinanzierung ergriffen. Das Urteil von 1979 brachte den Parteien freilich keine Entlastung von ihren Schwierigkeiten; das Verfassungsgericht betonte Gestaltungsmöglichkeit und Gestaltungsgrenzen des Gesetzgebers. Den darin erkennbaren Rahmen haben die Parteien durch eine gesetzliche Neuregelung der Höchstgrenzen für steuerbegünstigte Parteispenden inzwischen ausgeschöpft.

— Die laufenden Ermittlungsverfahren problematisieren zumindest gewisse Wege des Mittelzuflusses bei den Parteien bzw. ihnen verbundenen Organisationen. Der jüngste Versuch durch eine Art . Amnestiegesetz" betroffene Spitzenpolitiker aus der Gefahrenzone zu bringen, fand in Bonn nicht die Unterstützung der gesamten SPD-Fraktion und damit nicht die in Fragen der Parteifinanzierung (soweit sie nicht ohnehin dem Bundesverfassungsgericht überlassen werden) für erforderlich gehaltene Einmütigkeit.

Nach diesen beiden Versuchen, sich aus den gegenwärtigen Problemen zu befreien, sind die deutschen Parteien wieder auf sich selbst verwiesen. Als einziger Ausweg kam Ende des Jahres 1981 eine unabhängige Untersuchungs-kommission des Bundespräsidenten in Sicht.

Diese Kommission kann (und sollte) sicher nicht die aktuellen Schwierigkeiten bereinigen;

sie kann aber für die strukturellen Probleme wesentliche Hilfen bieten. Gerade weil eine Abschaffung der „Subventionen für die Demokratie" ernsthaft nicht zu erwägen ist, müssen die Verfahren der Subventionierung sorgfältig geprüft, ihre Folgen für die politische Beteiligung der Bevölkerung und die Binnenstruktur der Parteien genau beachtet und insbesondere effiziente Verfahren der Rechenschaftslegung und Finanzkontrolle entwickelt werden.

Der internationale Vergleich ergab ein deutlich höheres Ausgaben-und Subventionsniveau, so daß einfache Rezepte (etwa nach dem Motto: Mehr öffentliches Geld, aber ansonsten weiter wie bisher kaum anwendbar sind. Der beachtliche Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigt zumindest die Frage nach ihrer Verwendung: Die jetzige Rechtslage kann bei öffentlicher Parteifinanzierung nicht das angemessene Kontrollverfahren, sondern nur die absolut unterste Grenze der Publizität darstellen. Wer — aus wohlerwogenen Gründen — öffentliche Mittel erhält, ist seinem Geldgeber — dem Steuerzahler — angemessene Rechenschaft über die Verwendung dieser Mittel schuldig. Die gesetzlichen Regelungen und die politische Praxis anderer Demokratien bieten für die Bundesrepublik Deutschland genügend Anregungen.

Das gilt auch für spezifische Risiken der öffentlichen Parteifinanzierung, vor allem die Gefahren der Zentralisierung innerparteilicher Macht sowie einer Entfremdung der Parteien von ihren Wählern und Anhängern Diese Gefahren sind nicht generell mit öffentlicher Parteifinanzierung verbunden; sie sind vielmehr von der konkreten Konstruktion des Finanzierungssystems abhängig. Die gegenwärtige Situation in der Bundesrepublik Deutschland birgt solche Gefahren in weitaus höherem Maße als die amerikanische und die kanadische Regelung. Schon deshalb lassen sich aus den Erfahrungen in Nordamerika einige Vorschläge für die künftige Gestaltung der Parteifinanzierung in Deutschland ableiten: — Das nicht praktikable, realitätsferne Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juli 1966 muß durch Änderung von Art. 21 GG (Ergänzung des Wortlauts) überwunden werden. Diese Änderung sollte gleichzeitig den berechtigten Anspruch der Parteien auf öffentliche Mittel legalisieren, die Berichtspflicht der Parteien erweitern und juristischen Personen unentgeltliche Leistungen an Parteien (also Spenden) verbieten.

Da juristische Personen (wie Kapitalgesellschaften, Vereine) kein aktives oder passives Wahlrecht ausüben, ist nicht einzusehen, weshalb sie durch Spenden für Parteien auf die politische Meinungs-und Willensbildung der Bundesbürger einwirken dürfen, sollen oder gar müssen. Zum Ausgleich der wegfallenden Zuwendungen juristischer Personen müssen die Parteien einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf öffentliche (Teil-) Finanzierung ihrer Tätigkeit ohne die vom Verfassungsgericht entwickelte Zweckbestimmung erhalten. Wenn die Parteien finanzielle Zuwendungen nur noch von Privatpersonen oder von der öffentlichen Hand annehmen dürfen, haben gerade Bürger und Steuerzahler einen Anspruch darauf zu erfahren, wofür ihre Zuwendungen verwendet werden. Die Parteien müssen deshalb nicht nur über die Herkunft ihrer Mittel, sondern auch über ihre Ausgaben und den Stand ihres Vermögens öffentlich Rechenschaft ablegen.

— Die im Parteiengesetz geregelten jährlichen Rechenschaftsberichte der Parteien sollten nicht nur (wie bisher) eine Einnahmen-rechnung umfassen, sondern daneben auch eine Ausgaben-und eine Vermögensrechnung In die Rechnungslegung sind auch Parlamentsfraktionen, politische Stiftungen und parteieigene Unternehmen (Verlags-und Betriebsgesellschaften) einzubeziehen, wie es dem Prinzip der konsolidierten Bilanzen im Konzern-und Aktienrecht entspricht Wenn die Parteien gesetzlich verpflichtet werden, ihre finanziellen Transaktionen über Bankkonten abzuwickeln, so erleichtert das die Arbeit der ohnehin tätigen Wirtschaftsprüfer. Es schafft aber auch wichtige Voraussetzungen für eine Kontrolle der Rechenschaftsberichte durch eine unabhängige Bundesbehörde, die entweder beim Bundespräsidialamt (statt wie bisher beim Bundestagspräsidenten), beim Sta-tistischen Bundesamt (als oberster Wahlbehörde) oder beim Bundesrechnungshof angesiedelt werden kann.

— Die bisher recht hohen Wahlkampfkosten lassen sich durch eine gleichzeitige und gleichmäßige „Abrüstung" aller am Wahlkampf beteiligten Parteien begrenzen. Der Grundgedanke ist schon bei der Wahlwerbung in Rundfunk und Fernsehen verwirklicht: Den Parteien steht dieses Werbemittel nur quantitativ begrenzt und nach einem die Startchancen angleichenden Schlüssel zur Verfügung. Werden andere Medien für Partei-werbung in Anspruch genommen (und das ist bei uns die wichtigste Ursache der Kostenexplosion), so läßt sich auch dies mengenmäßig begrenzen, wenn jeder Werbeträger (Zeitung, Zeitschrift, Großflächenvermieter) während des Wahlkampfes allen Parteien zusammen nur eine bestimmte Höchstmenge verkaufen darf Die öffentliche Parteifinanzierung könnte den Parteien (wie in Kanada) für die zulässige Höchstmenge 50 Prozent der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten erstatten.

Für die eigenen Werbemittel der Parteien scheint eine Kostenbegrenzung durch Pauschalierung der Erstattungszahlungen auf eine bestimmte Anzahl von Postsendungen bestimmter Qualität (etwa drei Standardbriefe) unabhängig vom Nachweis einer Versendung und vom Wahlerfolg zweckmäßig.

— Die Verknüpfung der Wahlkampfkostenerstattung (im engeren Sinne) mit einzelnen Werbemitteln bietet die Möglichkeit, laufende Organisationszuschüsse von wahlkampfbezogenen Zuwendungen zu trennen und die öffentlichen Finanzierungsmittel auch dezentral den Parteien zufließen zu lassen: Während die öffentlichen Mittel für zentrale Werbeaktionen (Anzeigen und Werbeflächen) weiter den Parteizentralen zufließen können, sollten die Zuwendungen für eigene Werbemittel ebenso wie regelmäßige Organisationszuschüsse den Organisationen der Kreisebene (Bundestags-bzw. Landtagswahlkreise) zukommen.

— Die Organisationszuschüsse lassen sich (im Rahmen gewisser Höchstbeträge) an die von den Kreisparteien durch geprüfte Jahresabschlüsse nachgewiesenen eigenen Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden (von Privatpersonen) knüpfen (matching funds wie in den USA). Diese Regelung würde dazu beitragen, die Parteizentralen finanziell an ihre Untergliederungen zu binden und die dezentralen Einheiten stärker zu aktivieren. Der Staat könnte (wie bisher) durch steuerliche Abzugsfähigkeit von kleineren Parteispenden oder durch Steuergutschriften (tax Credit) die Anstrengungen der lokalen Parteiorganisationen fördern. Die Legitimität der öffentlichen Parteifinanzierung ließe sich auch dadurch verbessern, daß die öffentlichen Mittel für die Parteifinanzierung (wie in den USA) durch individuelle Erklärung der Steuerpflichtigen auf dem Steuerformular (tax check-off) aufgebracht werden.

Gemeinsames Ziel aller Vorschläge ist nicht den Parteien weniger öffentliche Mittel zu geben als bisher (eher mehr — aber mit Auflagen), sondern die Kostenexplosion bei den Parteien zu stoppen, die Parteifinanzierung wirksamer zu kontrollieren und öffentliche Parteifinanzierung mit Ansprüchen der Öffentlichkeit an die Parteien zu verbinden. Hier kann gerade die Bundesrepublik inzwischen von den Demokratien Nordamerikas manches lernen. Voraussetzung für solche Konsequenzen ist allerdings, daß die deutsche Diskussion über Fragen der Parteifinanzierung sich vom Vertuschen der Folgen auf die Beseitigung der Ursachen umstellen läßt. Ob die gegenwärtige Berichterstattung der Medien dazu eine Hilfestellung leistet, erscheint immerhin fraglich.

Fussnoten

Fußnoten

  1. En ähnliches Zielsystem formuliert bereits S Heard, The Costs of Democracy, Chapel Hill 1960, Mel ausführlicher: U. Schleth, Parteifinanzen, ysenheim a. G. 1973, S. 397 ff.

  2. arauf weist insbesondere der Houghton Report casport 01 the Committee on Financial Aid to Politi-

  3. Diese sind ein wesentliches Kriterium in der Rechtsprechung des deutschen Bundesverfassungsgerichts (vgl. Anm. 10).

  4. F. A. Hermens, Verfassungslehre, 2. A, Opladen 1969, S. 169.

  5. Für Einzelheiten s. K. Z. Paltiel, Campaign Finance — Contrasting Practices and Reforms, in: Democracy at the Polls, hrsg. v. Butler/Penniman/Ran-ney, Washington 1981, S. 163 ff. und den Literaturbericht des Verfassers: öffentliche Parteifinanzierung in westlichen Demokratien, in: JfS, 1981, S. 351 ff.

  6. Vgl. D. Leonard, Contrasts in Selected Western Democracies — Germany, Sweden, Britain, in: Political Finance, hrsg. v. H. E. Alexander, Beverly Hills 1979, S. 42, und N. Andren, Partisan Motivations and Concern of System Legitimacy in the Scandinavian Deliberations on Public Subsidies, in: Comparative Political Finance, hrsg. v. A. Heidenheimer, Lexing-ton 1970, S. 54 ff.

  7. S. d. J. Morgan, Reinforcing Parliament, London 1976, S. 16 ff., 40 ff., 61 ff.

  8. Für die deutsche Entwicklung vgl. P. Haungs, Parteifinanzierung, Mannheim 1963, S. 18 ff., und U. Müller-Wigley, Die Entwicklung der staatlichen Parteifinanzierung seit 1949, in: ZParl, 1970, S. 147 f. Den Präzedenzfall öffentlicher Finanzierung schuf Puerto Rico 1957 (s. Heard, 1960, S. 432 ff.).

  9. Im einzelnen handelt es sich um: BVerfGE, Bd. 8, S. 51 ff.: Bd. 20, S. 56 ff.: Bd. 24, S. 300 ff.; Bd. 40, S. 296 ff.; Bd. 41, S. 399 ff.; Bd. 44, S. 125 ff.; Bd. 52, S. 63 ff.

  10. BVerfGE. Bd. 20, S. 97, 102, 114.

  11. Rechtsgrundlage der Wahlkampfkostenerstatung für das Europäische Parlament ist § 28 Europa-Wahlgesetz (BGBl. I S. 709). Die landesspezifischen s 8elungen sind nachgewiesen bei H. Siebert, Pareien- und Abgeordnetenfinanzierung im demokra-

  12. sLAlein für das Jahr 1980 weisen die Rechen-sCnaftsberichte Beiträge der Fraktionsmitglieder mit insg. 38 Mio. DM aus.

  13. vabundesanzeiger, Nr. 196 v. 21. 10. 1969 bis Nr. 227 • 12. 1981. (Den Einzelnachweis erschließt die je-

  14. Eine erste Orientierung über diesen Bereich vermittelt H. von Vieregge, Parteistiftungen, Baden-Baden 1977.

  15. Für eine Übersicht zur historischen Entwicklung s. Congress and the Nation, vol. I, Washington 1965, S. 1534 ff.; dsgl., vol. IV, Washington 1977, S. 985 ff.

  16. Vgl. H. E. Alexander, Financing Politics, Washington 1976, S. 296 ff.; Congress and the Nation, vol. IV, 1977, S. 1003 ff.; H. Wasser, Wahlkampffinanzierung in den USA in: Der Bürger im Staat, 1980, S. 181 ff. Einen Überblick zu den einzelstaatlichen Regelungen gibt R. H. Blank, Political Parties, Engle-wood Cliffs 1980, S. 440f; für das Beispiel des Bundestaates New Jersey s. N. Upmeyer, Campaign Financing — The New Jersey Experience, in: Journal of Election Administration, 4/1978, S. 6 ff.

  17. Zur Rolle der PACs vgl.: An Analysis of the Impact of the Federal Electron Campaign Act, 1972— 1978, hrsg. v. d. John F. Kennedy School of Government (Harvard University), Cambridge 1979, S. 7, 19; M. J. Malbin, Labor, Business and Money, in: National Journal, 1977, S. 412 ff.; New York Times v. 19. 4. 1978, 31. 5. 1979, 19. 8. 1979, 26. 9. 1980; U. S. News & World Report v. 30. 4. 1979, S. 53 ff.

  18. E. Yadlosky, Analysis of Federal and State Cam paign Finance Law-Summaries, Washington S. 250. . .

  19. Code of Federal Regulations, hrsg. v. OllI the Federal Register, National Archives and 0h cords Service, General Services Administra Washington 1981.

  20. misBresseinformationen der Federal Election CominRE. Cohen, Congressional Democrats Beware, Oiurf

  21. na Journal, 1980, S. 1304 ff.; Congressional arterly Weekly Report, 1979, S. 2151 ff

  22. An dieser Art des Nachrichtenbedarfs orientiert sich etwa der von Common Cause hrsg. Band: Money, Power & Politics, Washington 1981.

  23. Auf diesen Zusammenhang wiesen mich Kenneth Janda (Northwestern University) und Austin Ranney (AEI) hin.

  24. Bei „direct mail" handelt es sich um eine über umfangreiche EDV-Adreßbestände abgewickelte teilstandardisierte politische Werbung für Inhalte, Personen und Geldspenden. Die beachtliche Bedeutung von „direct mail" haben mir vor allem Don Pringle (PC Canada Fund), Eugene Eidenberg (DNC) und James Frierson (früher RNC) dargestellt; vgl. auch B. A Haggerty, Public Relations in Direct Mail Political Fundraising, in: Public Relations Review, Fall 1979, S. 10 ff.; U. S. News & World Report, 26. 2. 1979, S. 53 ff.

  25. Einen inhaltlichen Überblick für die Bundesebene gibt K. Z. Paltiel, Campaign Financing in Canada and its Reform, in: Canada at the Polls, hrsg. v. R. Penniman, Washington 1975, S. 201 ff. Für die Provinzen s.ders., Election Expenses, in: The Provincial Political Systems, hrsg. v. Bellamy/Pammett/Rowat, Toronto 1976, S. 161 ff.

  26. Vgl. K. Z. Paltiel, Canadian Election Expense L gislation — Recent Developments, in: Party Politi in Canada, hrsg. v. H. G. Thorburn, 4. A., Scarboroug 1979, S. 102 ff.

  27. Auf diesen Sachverhalt wiesen alle kanadischen ggesprächspartner übereinstimmend hin.

  28. Nur in dieser Hinsicht ist die deutsche Regelung umfassender angelegt.

  29. Diesen und anderen Einzelfragen des kanadischen Systems will der Verfasser in einem Beitrag „Parteifinanzierung in Kanada — Modell für Deutschland?" für die ZParl, 1982, nachgehen.

  30. Die Kosten der Sendezeit sind nach 1972 in jeder Wahlperiode um über 60 % gestiegen. Vgl.: An Analysis of the Impact... (Anm. 18), S. 15, und: New York Times v. 4. 2. 1980.

  31. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE, Bd. 2, k 1 ff. bzw. Bd. 5, S. 65 ff.) spricht leider nur undeut-

  32. So der Titel des Buches von A. Heard (Anm. 2).

  33. Diese gaben in Großbritannien und Kanada den Anstoß zu einer entsprechenden Gesetzgebung; vgl. GOLeary, The Elimination of Corrupt Practices in Eritish Elections 1868— 1911, Oxford 1962, S. 159 ff.

  34. Die Aufteilung der (durch öffentlich nachgewi sene Einnahmen kalkulierten) Aufwendungen d die politische Ebene erfolgte nach dem vermutet'Verhältnis der Wahlkampfkosten: Bundestagswa 40 %, Europawahl 20 %, Landtagswahl 25 % u Kommunalwahl 15%.

  35. Vgl. G. C. Jacobson, Money in Congressional Elections, New Haven 1980, S. 227 ff.

  36. Vgl. u. a. Der Spiegel, 2/1982 und 6/1982; Stern, 2/1982; Die Zeit, 51/1981 und 4/1982; FAZ v. 18. 12. 1981 und 5. 1. 1982.

  37. BVerfGE, Bd. 52, S. 63ff„ insb. S. 81 f.

  38. So der Tenor von U. Dübber, Das Wichtigste Ware zu sparen, in: Sozialdemokratischer Presse-djensty. 22. 12. 1981, S. 3.

  39. Paltiel, The Impact of Election Expense Le8Slation in Canada, Western Europe and Israel, in: Political Finance (Anm. 7), S. 16 f.

  40. Die gegenteilige Auffassung von U. Dübber (Parteifinanzierung in Deutschland, Opladen 1962, S. 56) ist zwar verfassungsrechtlich nach wie vor zutreffend, führt aber zum verfassungspolitischen Immo-bilismus.

  41. Ähnlich bereits Schleth (Anm. 2), S. 415.

Weitere Inhalte

Karl-Heinz Naßmacher, Dr. rer. pol., geb. 1941; Studium der Wirtschafts-und Sozialwissenschaften an der Universität zu Köln; Tätigkeit in der Erwachsenenbildung (Bergneustadt) und an verschiedenen Hochschulen (Köln, Wuppertal, Dortmund); seit 1975 Professor für Politikwissenschaft an der Universität Oldenburg. Veröffentlichungen u. a.: Das österreichische Regierungssystem, Opladen 1968; Politikwissenschaft I und II, 3. bzw. 2. Ausl., Düsseldorf 1977 bzw. 1979; Demokratisierung der Europäischen Gemeinschaften, Bonn 1972; Kommunalpolitik in der Bundesrepublik (mit Hiltrud Naßmacher), Opladen 1979; Regionale Tradition als Bestimmungsfaktor des Parteiensystems, in: Sozialer und politischer Wandel in Oldenburg, hrsg. v. W. Günther, Oldenburg 1981; Kommunale Gewerbepolitik, in: Der Bürger im Staat, 1981; Öffentliche Parteifinanzierung in westlichen Demokratien, in: Journal für Sozialforschung, 1981.