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Was ist Widerstand? Zum Wandel von Opposition und Dissidenz

Christopher Daase

/ 17 Minuten zu lesen

Widerstand ist ein Relationsbegriff, der nicht aus sich selbst heraus verständlich ist. Erst im Verhältnis zu anderen Begriffen gewinnt er Bedeutung, wenn nämlich klar wird, gegen was oder wen sich der Widerstand richtet. Politischer Widerstand richtet sich gegen eine Herrschaftsordnung oder die in ihrem Rahmen ausgeübte Macht, der gegenüber Gehorsam verweigert wird. Damit wird "Herrschaft" zum entscheidenden Gegenbegriff zu "Widerstand". Herrschaft stiftet zwar Ordnung und setzt Recht; die Herrschenden sind aber zugleich an die Ordnung und das Recht gebunden. Wo sie gegen Recht und Ordnung verstoßen, verlieren sie das Recht zu herrschen und die Beherrschten die Pflicht zum Gehorsam. In der Konsequenz ist Widerstand zulässig, wenn nicht sogar geboten.

Widerstand ist demnach soziales Handeln, das gegen eine als illegitim wahrgenommene Herrschaftsordnung oder Machtausübung gerichtet ist. Dabei kann Widerstand gewaltsam oder gewaltlos sein, sich an begrenzten Zielen orientieren oder auf Umsturz bedacht sein; er kann individuell oder kollektiv sein und sich spontan äußern oder organisiert auftreten. Sein Ziel ist jedoch immer, die gute, von den Herrschenden pervertierte Ordnung zu erhalten oder wiederherzustellen. Damit liegt dem Widerstand, anders als der Revolution, zumindest deklaratorisch eine konservative Absicht zugrunde. Ausgeschlossen ist allerdings nicht, dass sich eine Widerstandsbewegung zu revolutionären Zielen bekennt, wenn sie damit die Wiederherstellung eines legitimen "Urzustands" beabsichtigt. Widerstand kann somit systemimmanent, also im Rahmen der Spielregeln eines politischen Systems, ausgeübt werden oder sich unkonventioneller Mittel bedienen und auf Systemüberwindung zielen. Für das Erste soll im Folgenden der Begriff "Opposition", für das Zweite der Begriff "Dissidenz" verwendet werden.

Der hier vertretene breite Widerstandsbegriff nimmt keine normative Vorentscheidung über die Legalität oder Legitimität des Widerstands vor. Würde man nämlich, wie beispielsweise der Staatsrechtler Josef Isensee, Widerstand nur als "Rechtsbruch" definieren, würde man die historische Entwicklung des Widerstandsdenkens und den Wandel seiner Rechtfertigung, um die es im Folgenden gehen soll, kaum erfassen können. Ausgangspunkt ist nämlich die Beobachtung, dass sich das Widerstandshandeln in westlichen Gesellschaften verändert und insbesondere dort, wo es sich gegen internationale Institutionen richtet, zunehmend unkonventioneller Formen politischer Dissidenz bedient, weil institutionalisierter Widerstand im Sinne politischer Opposition nicht möglich ist.

Um dieses Argument zu entfalten, soll von drei idealtypischen "Konstellationen" die Rede sein, die zur Ausformung mehr oder weniger konsistenter "Modelle" historischer Wechselwirkungsverhältnisse zwischen Herrschaft und Widerstand geführt haben. Dahinter steht eine doppelte These: (1) Das vormoderne Modell von Herrschaft und Widerstand beruhte auf konkreten räumlichen und personalen Beziehungen und wurde im Zuge der Entwicklung des Nationalstaates durch ein spezifisch modernes Modell ersetzt, das Widerstand einerseits als systemkonforme Opposition institutionalisierte und andererseits als systemwidrige Dissidenz kriminalisierte. (2) Dieses Modell wird zunehmend durch ein neues verdrängt, in dem der Raum für formale Opposition schwindet und sich Widerstand deshalb zunehmend als Dissidenz äußert und transnational artikuliert.

Widerstand in der vornationalen Konstellation

In der vornationalen Konstellation basiert Herrschaft auf personaler Verfügungsgewalt über andere. Herrschaft ist überall dort, wo es einen Herrn gibt, der seinen Anspruch gegenüber seinen Untertanen effektiv durchsetzen kann. Widerstand richtet sich folglich zunächst gegen die Person des ungerechten Herrschers. Im Laufe der Zeit differenzieren sich Herrschaft und Widerstand, und das Widerstandsrecht wird zum konstitutiven Element der Entwicklung des modernen Staates.

Die Idee, dass ein Herrscher, der das Recht in gravierender Weise bricht, auch sein eigenes Recht zu herrschen zerstört, geht bis in die Antike zurück. Antike Autoren von Herodot bis Cicero sind sich darin einig, dass eine Gewaltherrschaft durch einen Tyrannenmord beendet werden kann. Unter welchen Bedingungen eine solche Tat gerechtfertigt ist, bleibt jedoch umstritten, zumal der Mord des Hipparchos 514 v. Chr., der als klassischer Tyrannenmord gilt und zum Gründungsmythos der Athenischen Demokratie wird, eher private als politische Motive hatte.

Im Mittelalter differenziert sich das Widerstandsrecht aus, wird zunehmend rechtlicher Präzisierung unterworfen und zu einem zentralen Bestandteil des Herrschaftssystems. Dabei erlaubt die wechselseitige Treuepflicht zwischen Lehnsherr und Vasall Widerstand, wenn der Herrscher den Herrschaftsvertrag bricht und grobes Unrecht begeht. Insofern ist das Widerstandsrecht ein reaktives Recht des Beherrschten. Es hat aber auch eine präventive Funktion, indem es den Herrschenden auf die Rechtmäßigkeit seiner Machtausübung verpflichtet und ihn an die Vorläufigkeit seiner irdischen Befugnisse erinnert.

Thomas von Aquin (1225–1274) nimmt eine für die weitere Entwicklung des Widerstandsdenkens wichtige Differenzierung vor. Er unterscheidet zwischen einem Tyrannen, der seine Herrschaft unrechtmäßig erwirbt, und einem Herrscher, der seine Macht zwar rechtmäßig erworben hat, sie aber tyrannisch gebraucht. Gegen den Ersten sei der Tyrannenmord, also die individuelle politische Gewalt, gerechtfertigt, sofern es dem Attentäter nicht nur um seinen eigenen Vorteil, sondern um das Gemeinwohl geht. Gegenüber dem Zweiten sei die Gehorsamspflicht größer. Aber auch gegen einen legitimen Herrscher dürfe Widerstand geleistet werden, wenn dieser grob gegen menschliche Gesetze oder göttliche Gebote verstößt. Allerdings rät er in diesem Fall von Einzelaktionen ab und empfiehlt, mit dem Tyrannen zu verhandeln. Damit deutet sich bereits die Delegitimierung des individuellen und die Pazifizierung des kollektiven Widerstandsrechts an.

Während die Widerstandslehre bei Thomas von Aquin noch theologisch begründet wird, wird sie von den sogenannten Monarchomachen, königskritischen calvinistischen Schriftstellern des 16. Jahrhunderts, zunehmend säkularisiert. Dabei gewinnt der Vertragsgedanke an Gestalt, insofern von einem "doppelten Bund" – einerseits zwischen Gott, König und Volk und andererseits nur zwischen König und Volk – ausgegangen wird, der neben der theologischen auch eine säkulare Begründung des Widerstandsrechts erlaubt. Calvin selbst hatte ein Recht zum Widerstand dort angenommen, wo der Herrscher staatliche Gewalt missbraucht und zu eigenem Nutzen statt für das Gemeinwohl einsetzt. Seine Anhänger radikalisieren den Gedanken und fordern aus Sorge um das Ständerecht und die individuelle Glaubensfreiheit institutionelle Schranken monarchischer Zentralgewalt. Dabei treten individuelles und kollektives Widerstandsrecht weiter auseinander: Das kollektive Widerstandsrecht liege allein bei den Ständen, deren Aufgabe es sei, die Rechte des Volkes gegenüber dem Herrscher zu schützen. Ein individuelles Recht auf Widerstand bestehe nur gegenüber einem Usurpator, der ohne Rechtsanspruch an die Macht gelangt. Gegen Machtmissbrauch eines rechtmäßigen Herrschers gebe es kein derartiges Recht, man müsse ihn ertragen oder auswandern.

Während die Monarchomachen vom mittelalterlichen Ständestaat ausgehen und das Recht zum Widerstand staatsrechtlich aus dem Herrschaftsvertrag zwischen König und Volk ableiten, gehen Philosophen an der Schwelle zur Neuzeit, wie Thomas Hobbes (1588–1679) und John Locke (1632–1704), vom absolutistischen Herrschaftssystem aus und weisen dem Widerstand im Rahmen des Gesellschaftsvertrags eine naturrechtliche Rolle zu. Im Sinne neuzeitlicher Vertragstheorien ist Widerstand immer dann gerechtfertigt, wenn der Herrscher gegen den Vertragszweck verstößt und damit die Gehorsamspflicht der Untergebenen erlischt. Dabei ist der Vertragszweck nicht länger theologisch begründet wie im Mittelalter oder christlich überwölbt wie in der Frühen Neuzeit. Ganz deutlich wird dies bei Hobbes: In seiner Theorie absoluter Souveränität kann es ein Recht auf kollektiven Widerstand nicht geben. Denn solange der "Leviathan" für Sicherheit sorgte, müssten sich die Untergebenen seinem Diktat beugen. Erst wenn der Souverän seiner Verpflichtung nicht nachkomme, greife ein – individuelles – Widerstandsrecht. In diesem Moment fallen allerdings Widerstandsrecht und Selbsthilferecht zusammen, denn mit dem Versagen des Leviathans herrscht der Naturzustand, und jeder ist auf sich selbst gestellt.

Im Gegensatz zu Hobbes weist Locke dem Widerstand in seiner liberalen Staatstheorie einen zentralen Platz zu. Das individuelle Widerstandsrecht wird dabei weiter "entpolitisiert", insofern es nicht mehr zur Befreiung der Gemeinschaft von einem Usurpator, sondern nur noch der individuellen Selbsterhaltung dient. Das kollektive Widerstandsrecht liegt dagegen beim Volk und nicht mehr bei den Repräsentanten einer bürgerlichen Regierung. Damit wird das Widerstandsrecht zur entscheidenden Kontrollinstanz der Regierung, denn ohne das Recht auf Widerstand – und somit ohne Sanktionsmöglichkeit – würden die institutionellen Kontrollmechanismen der Gewaltenteilung unwirksam bleiben. Dem Vorwurf, das Widerstandsrecht sei eine Einladung zum Umsturz, entgegnet Locke, es sei im Gegenteil "der beste Schutz gegen Rebellion und das sicherste Mittel, sie zu verhindern" und unterstreicht damit die stabilisierende Funktion des Widerstandsrechts.

Widerstand in der nationalen Konstellation

Mit der Konsolidierung des Nationalstaates geht die Auflösung personaler Herrschaftsverhältnisse einher. Nicht mehr der Fürst oder König herrscht, sondern der Staat, die Regierung, eine Partei oder eine Klasse. Damit wird Herrschaft abstrakter und komplexer und der Begriff zu einer "semipersonalen Kategorie". Denn Herrschaft wird zwar von Menschen, aber zunehmend qua Institutionen ausgeübt. Im Zuge der Entpersonalisierung des Herrschaftsbegriffs entwickelt sich auch die Idee des politischen Widerstands weiter. Aus dem mittelalterlichen Widerstandsrecht entstehen zwei spezifisch moderne Formen: Opposition und Dissidenz. Beide tragen zur politischen Bändigung des Widerstands bei: die Opposition, indem sie einen institutionalisierten Raum für politischen Widerspruch bietet und ihn zur Stabilisierung des Systems nutzt; die Dissidenz, indem systemwidrige Kritik identifiziert, delegitimiert und kriminalisiert wird.

Die Institutionalisierung von Widerstand als Opposition wird durch die Entstehung von Territorial- und Verfassungsstaatlichkeit begünstigt und findet ihre Vollendung im liberalen Rechtsstaat. "Das moderne Verständnis und die Institution der Opposition entstanden, als sich Repräsentativversammlungen, die nach dem Mehrheitsprinzip entscheiden, freie Wahlen und ein Freiraum der öffentlichen Meinung als Voraussetzungen herausbildeten." Während sich allerdings in England der Begriff opposition für die parlamentarische Minderheit und somit für einen formalisierten Widerstand durchsetzte, blieb "Opposition" in Deutschland lange eine Sammelbezeichnung für jede Art widerständigen Handelns und eher pejorativ konnotiert. Einzig im liberalen Lager erhielt der Begriff einen systematischen Platz in der Regierungslehre, wurde aber zugleich höchsten Maßstäben "reiner Politik" unterworfen: Opposition hätte sich allein am Gemeinwohl zu orientieren, Opposition um ihrer selbst willen oder gar, um selber an die Macht zu gelangen, war verpönt. Erst in der Bundesrepublik erhielt Opposition eine positive Bedeutung und eine dreifache Funktion zugewiesen: die Regierung zu kritisieren, ihr Handeln zu kontrollieren und eine politische Alternative zu bieten.

Zu Recht ist die institutionalisierte Opposition als "eine der größten und unerwartetsten sozialen Entdeckungen" bezeichnet worden, die einerseits das demokratische Regierungssystem stabilisiert, es andererseits aber auch kontrolliert und für politische Innovation sorgt. Allerdings ist nicht von der Hand zu weisen, dass durch die Überführung des Widerstandsrechts in eine institutionalisierte Opposition Widerstand jenseits etablierter Foren – was hier Dissidenz genannt werden soll – tendenziell delegitimiert, wenn nicht kriminalisiert wird. Solange der Widerstand legitim sei, so Josef Isensee, könne er sich in der parlamentarischen oder außerparlamentarischen Opposition "legal entfalten und erlangt geradezu Systemnotwendigkeit". Jenseits dieser Grenzen muss aber jeder Versuch, aktiv Widerstand zu leisten – zumal mit Gewalt – als illegal und illegitim bezeichnet werden. Denn dadurch, so Isensee weiter, dass im Verfassungsstaat zwischen Volk und Herrschaft kein prinzipieller Widerspruch auftreten könne, gebe es auch "keine plausible Rechtfertigung für politische Gewalttätigkeit". Oder, wie Karl Graf Ballestrem es ausdrückt: "Aktiver Widerstand in einer freiheitlichen Ordnung ist Terrorismus."

Nicht ganz unberechtigt ist deshalb die Einschätzung Otto Kirchheimers, dass der Verfassungsstaat durch "die Degradierung des Widerstandsrechts zu einem Katalog konstitutioneller Freiheitsrechte" charakterisiert sei, aber den Menschen wenig Raum lasse, die für die Umsetzung dieser Rechte eintreten, wenn sie vernachlässigt werden. Aus so einer Situation, nämlich der Verweigerung der Bürgerrechte für Menschen schwarzer Hautfarbe in den USA, entstand in den 1960er Jahren der "zivile Ungehorsam" als Mittel politischen Widerstands in der Demokratie. John Rawls beschreibt ihn als "öffentliche, gewaltlose, gewissensbestimmte aber politisch gesetzeswidrige Handlung, die gewöhnlich eine Änderung der Gesetze oder der Regierungspolitik herbeiführen soll". Ziviler Ungehorsam stellt nicht das Gewaltmonopol des Staates infrage und nimmt nicht das Recht in die eigene Hand. Vielmehr verletzt er bewusst das Recht und nimmt Strafe in Kauf, um ein Zeichen gegen ungerechte Entscheidungen oder falsche Entwicklungen im Herrschaftssystem zu setzen. Das setzt hohe moralische Standards und fordert große Opferbereitschaft derjenigen, die Widerstand leisten. Ob sie allerdings zur freiwilligen Akzeptanz der Strafe oder sogar zur Selbstanzeige moralisch verpflichtet sind, ist philosophisch umstritten.

Theodor Ebert hat zivilen Ungehorsam – anknüpfend an die Lehren Henry David Thoreaus (1817–1862), Mahatma Gandhis (1869–1948) und Martin Luther Kings (1929–1968) – als letzte Stufe einer Eskalation widerständigen Handelns beschrieben. Nach Protest, der aus Demonstrationen, Mahnwachen und Ähnlichem besteht, könne man zu legaler Nichtzusammenarbeit übergehen und Wahlboykotte und Hungerstreiks anzetteln. Erst wenn diese nicht fruchten, sei der Übergang zur offenen Missachtung von Gesetzen etwa durch Steuerverweigerung, Sitzblockaden oder Hausbesetzungen gerechtfertigt. Ziel des gewaltfreien Widerstands sei es, "einen Konfliktgegenstand so zu dramatisieren, dass die Dringlichkeit der Suche nach neuen Lösungen den Verantwortlichen und einer breiteren Öffentlichkeit klar wird". Ebert spricht in diesem Zusammenhang von "direkter Aktion", weil sie die Verantwortlichen zu einer Entscheidung zwingen soll – "und sei es auch nur zur Repression des Widerstandes".

Der Erfolg von zivilem Ungehorsam, wie er von liberalen Philosophen wie John Rawls und Jürgen Habermas erwartet wird, hängt von der demokratischen Reife des Herrschaftssystems ab, gegen das sich der Widerstand richtet. Indem ziviler Ungehorsam einer Minderheit (moralisch) erlaube, auf Missstände hinzuweisen, stelle er eine Ergänzung der demokratischen Mehrheitsregel dar. Der Staat habe zwar die Pflicht, die Gesetzesübertretung zu ahnden, aber auch, die beanstandeten Sachverhalte zu überprüfen. Für den Staat entstehe dadurch eine paradoxe Situation: "Er muss das Misstrauen gegen ein in legalen Formen auftretendes Unrecht schützen und wach halten, obwohl es eine institutionell gesicherte Form nicht annehmen kann." Deutlich an der liberalen Theorie des zivilen Ungehorsams ist die Neigung, auch dissidente Formen des Widerstands politisch einzubinden und als systemimmanente, wenn auch außerparlamentarische Opposition einzuhegen.

In autoritären Systemen, die keine oder nur eine Scheinopposition zulassen, kann auch der zivile Ungehorsam wenig ausrichten, da er droht, an der Angst der Bevölkerungsmehrheit vor Repression zu scheitern. Da vom Einzelnen nicht verlangt werden kann, sich im Rahmen einer kollektiven Widerstandsbewegung in Gefahr zu bringen, gewinnt unter den Umständen totalitärer Herrschaft sowohl der individuelle politische Widerstand als auch der Einsatz gewaltsamer Mittel an Legitimität. In Diktaturen wird gleichsam die historische Auseinanderentwicklung von individuellem und kollektivem Widerstandsrecht aufgehoben, und das Motiv des Tyrannenmordes tritt in seine alten Rechte ein.

Dies ist auch die Situation, die mit Art. 20 Abs. 4 des Grundgesetzes verrechtlicht werden sollte. Der 1968 im Zuge der Notstandsgesetzgebung aufgenommene Artikel lautet: "Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist." Es wäre freilich verfehlt, hier ein traditionelles Widerstandsrecht zu vermuten oder eine Rechtfertigung für zivilen Ungehorsam herauszulesen. Vielmehr bezieht sich der Artikel nur auf einen Staatsstreich, wodurch seine positivrechtliche Relevanz stark eingeschränkt ist. Denn solange das Grundgesetz Gültigkeit besitzt, ist rechtliche "Abhilfe" zur Erhaltung der Verfassungsordnung möglich und Widerstand folglich illegal; sobald die Verfassung aber nicht mehr gilt, ist auch der Artikel 20 gegenstandslos. Ihm wird deshalb vor allem moralische Bedeutung zugeschrieben, er kann als Rudiment der Evolutionsgeschichte des Widerstandsrechts in der liberalen Demokratie gedeutet werden: noch vorhanden, aber ohne Funktion.

Widerstand in der postnationalen Konstellation

Die Bändigung des Widerstands im demokratischen Rechtsstaat – einerseits durch die Inklusion von legalem Widerstand als Opposition, andererseits durch die Exklusion von illegalem Widerstand als Dissidenz – basiert auf der "nationalen Konstellation", das heißt den Ideen und Institutionen moderner Staatlichkeit. Wo territorial begrenzt und konstitutionell gesichert Rechte politischer Partizipation und Kontrolle garantiert wurden, konnten Herrschaft und Widerstand in ein produktives Wechselverhältnis gebracht werden. Diese Balance droht gegenwärtig verloren zu gehen. Denn die fortschreitende Globalisierung führt nicht nur zu einer Verdichtung internationaler und transnationaler Beziehungen, sondern auch zu einer Verlagerung des Regierens weg von nationalen Entscheidungsstrukturen und ihren Legitimität stiftenden demokratischen Verfahren hin zu supranationalen Organisationen und transnationalen Netzwerken, denen vergleichbare Verfahren fehlen. Die "postnationale Konstellation", so Jürgen Habermas, ist dadurch gekennzeichnet, dass "auf globaler Ebene beides fehlt, die politische Handlungsfähigkeit einer Weltregierung und eine entsprechende Legitimationsgrundlage". Deshalb kommt es zu einer Akzentuierung des Widerstands gegen globale Ordnungspolitik. Zunehmender Widerspruch gegen liberale Wirtschaftsmodelle, die Missachtung internationaler Regeln und offener Protest gegen "westliche Werte" sind Anzeichen für ein Legitimitätsdefizit, das der zunehmenden Auslagerung von nationalen Kompetenzen auf internationale Institutionen und transnationale Politiknetzwerke geschuldet ist.

Herrschaft in der globalen Politik sollte man sich folglich nicht zentralistisch vorstellen, als Hierarchie analog zum Nationalstaat mit einer durchgängigen Logik von Über- und Unterordnung. Vielmehr besteht sie aus einer Vielzahl von Teilordnungen, die sich teils überlappen, teils miteinander konkurrieren, ohne dass eine übergreifende Logik sie ordnen würde. Eine solche "heterarchische" Ordnung hat viele Zentren, und ihr Herrschaftscharakter manifestiert sich in einem von Regulierungsnormen, Institutionen und Diskurslagen verstetigten diffusen "Räderwerk der Macht", das von den Regelungsadressaten Anpassungsleistung und Folgebereitschaft einfordert. In der postnationalen Konstellation üben also gleichermaßen starke Staaten und internationale Organisationen, multinationale Konzerne und transnationale Bürokratien Herrschaft aus.

Unter den Bedingungen heterarchischer Herrschaft und diffuser Machtausübung ist es schwierig, Widerstand zu leisten. Denn zum einen gibt es keine institutionalisierten Foren effektiver Opposition und insofern keine Möglichkeit kritischer Teilhabe. Zum anderen fehlt das Zentrum der Macht, gegen das effektiv Widerstand geleistet werden könnte. Beides führt, so meine These, dazu, dass sich Widerstand radikalisiert und von Opposition, die die Herrschaftsordnung als solche akzeptiert und sich bei ihrem Widerspruch der institutionalisierten Formen politischer Teilhabe bedient, zu Dissidenz übergeht, die sich den Spielregeln der Ordnung verweigert und unkonventionelle Organisations- und Artikulationsformen wählt, um radikale Herrschaftskritik zu üben. Dazu im Folgenden drei Beispiele.

Die seit den 1990er Jahren andauernden Proteste globalisierungskritischer Bewegungen sind zum Synonym für den Widerstand gegen internationale Institutionen und für deren Legitimationskrise geworden. Sie üben massive Kritik an der neoliberalen Hegemonie und der mangelnden demokratischen Legitimation der internationalen Wirtschaftsinstitutionen. Dabei ist ein neuer "transnationaler Aktivismus" entstanden, der lokale und globale Aktivitäten verbindet, neuartige Organisationsformen erfindet und unterschiedliche Anliegen von Umweltschutz über Entwicklung zu Frieden verknüpft. Die Weltwirtschaftsinstitutionen haben auf diese Proteste reagiert und eine graduelle Öffnung durch die Bildung von Konsultations- und Deliberationsforen eingeleitet. Doch obwohl insbesondere Weltbank und Welthandelsorganisation (WTO) mehr Raum für politische Teilhabe schufen, ließ sich keine Abschwächung des Widerstands beobachten, sondern im Gegenteil eher eine Radikalisierung. Erklären lässt sich das dadurch, dass die Konsultationsforen nur eine eng definierte Aufgabenstellung hatten und nur moderate Gruppen integrierten, sodass der Eindruck entstand, den Institutionen ginge es nicht um eine Öffnung für Kritik, sondern um Beschwichtigung. Kurz: Der Versuch, durch Kanalisierung des Widerstands politische Dissidenz in institutionelle Opposition zu verwandeln, ist bislang gescheitert.

Auch der islamistische Terrorismus von al-Qaida versteht sich als transnationaler Widerstand gegen lokale und globale Herrschaftsstrukturen, den "nahen" und den "fernen Feind". Hervorgegangen aus der Widerstandsbewegung gegen die sowjetische Besetzung Afghanistans wandte sich al-Qaida zunehmend dem "fernen Feind" USA zu und ging von einer Guerillastrategie zu Terroranschlägen über, um das eigene Weltbild gegen die "westliche Dekadenz" zu verteidigen und die Region von ausländischen Truppen zu befreien. Dabei ist es al-Qaida zwischenzeitlich gelungen, durch transnationale Kooperationsformen unterschiedliche islamistische Gruppen zu integrieren und ihre zerstörerische Kraft zu potenzieren. Andererseits haben die Reaktionen auf 9/11 und insbesondere der war on terror die strategischen Möglichkeiten und die organisationale Basis von al-Qaida stark geschwächt, wodurch andere, zum Teil noch radikalere Gruppen an Boden gewonnen haben. Auch wenn es zur militärischen Bekämpfung des Terrorismus keine Alternative gibt, muss sie von politischen Initiativen der Reintegration begleitet werden. Aber der Weg von der gewaltsamen Dissidenz zur politischen Opposition ist weit. Dass aber auch Terrorgruppen zu Deeskalation und Entradikalisierung fähig sind, zeigen Beispiele aus Ägypten.

Eine dritte Form transnationalen Widerstands ist im Internet entstanden und verbindet sich mit Organisationen wie Wikileaks und Anonymous. Während Wikileaks sich der radikalen Transparenz durch das Veröffentlichen geheimer Informationen (etwa über Kriegsverbrechen in Irak und Afghanistan) verschrieben hat, trat Anonymous mit Hackerangriffen auf staatliche Behörden und multinationale Konzerne hervor, um gegen das Urheberrecht und für die Unabhängigkeit des Internets zu protestieren. Gemeinsam ist ihnen nicht nur die Nutzung des Internets als neue Plattform für die Organisation transnationalen Widerstands, sondern auch das Festhalten an der digitalen Utopie eines herrschaftslosen Raums im weltweiten Netz. Allerdings zeigen die drastischen Reaktionen insbesondere der USA, dass das Internet nicht nur neue Möglichkeiten des Widerstands, sondern auch ungeahnte Perspektiven globaler Herrschaft eröffnet. Inzwischen haben die Enthüllungen Edward Snowdens über die Spionagemachenschaften westlicher Geheimdienste die schlimmsten Befürchtungen über globale Überwachung in den Schatten gestellt. Dass Whistleblower wie Snowden letztlich auf sich selbst gestellt sind, zeigt, dass im Internetzeitalter der individuelle Widerstand wieder an Bedeutung gewinnen könnte. Vielleicht ist der Whistleblower das postnationale Äquivalent zum Tyrannenmörder.

So unterschiedlich diese Beispiele transnationalen Widerstands sind, so sehr zeigen sie, dass unter den Bedingungen der postnationalen Konstellation ein koordinierter Widerstand gegen eine einheitliche Herrschaftsstruktur nicht möglich ist, weil es sie nicht gibt. Heterarchische Herrschaft führt zu diffusen Widerstandspraktiken, die sich in dem Maße von oppositionellen zu dissidenten Formen radikalisieren, in dem institutionalisierte kritische Teilhabe unmöglich ist.

Fazit

Widerstand ist soziales Handeln gegen eine als illegitim wahrgenommene Herrschaftsordnung. Entsprechend haben sich Praktiken und Rechtfertigungen politischen Widerstands analog zum Wandel der Herrschaftsformen verändert. Das Widerstandsdenken der Antike ist personalisiert und fokussiert auf den Tyrannenmord. Im Mittelalter treten individueller Widerstand gegen einen Usurpator und kollektiver Widerstand gegen einen legitimen, aber tyrannischen Herrscher auseinander. In der Frühen Neuzeit wird der individuelle Widerstand im Sinne von Selbsthilfe depolitisiert, während der kollektive Widerstand zunehmend zivilisiert und institutionalisiert wird. In der parlamentarischen Opposition findet der kollektive Widerstand in der Moderne seinen formalen Platz als systemimmanenter und stabilisierender Widerstand, während individueller Widerstand kriminalisiert wird. In Autokratien, die keine Opposition zulassen, sind kollektiver und individueller Widerstand als politische Dissidenz kaum trennbar.

Demgegenüber entwickeln sich in Demokratien Formen außerparlamentarischer Systemopposition und zivilen Ungehorsams, um Defizite demokratischer Herrschaftssysteme auszugleichen. Im Zuge der Globalisierung und der Transnationalisierung des Regierens wird auch internationale Politik zunehmend politisiert und aufgrund geringer Möglichkeiten zur formalen Opposition in Form transnationaler Proteste thematisiert. Transnationale Dissidenz ist deshalb ein Hinweis nicht nur für fehlende Foren institutionalisierter Opposition und insofern für ein wachsendes Legitimitätsdefizit internationaler Politik, sondern auch für die zunehmende Wahrnehmung globaler Herrschaft jenseits des Nationalstaats. Diese Herrschaft ist allerdings nicht hierarchisch, sondern heterarchisch und führt zu einer Diversifizierung des Widerstands in der postnationalen Konstellation.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Vgl. Christopher Daase/Nicole Deitelhoff, Zur Rekonstruktion globaler Herrschaft aus dem Widerstand, Internationale Dissidenz Working Paper Nr. 1/2014; für eine andere Typologisierung, die "Opposition" als Oberbegriff und "Widerstand" als Unterkategorie wählt, vgl. Karl Graf Ballestrem, Gibt es ein Widerstandsrecht in der Demokratie?, in: Michael Baurmann/Hartmut Kliemt (Hrsg.), Die moderne Gesellschaft im Rechtsstaat, Freiburg/Br. 1990, S. 49–62.

  2. Vgl. Peter Hüttenberger, Vorüberlegungen zum "Widerstandsbegriff", in: Geschichte und Gesellschaft, (1977) Sonderheft 3, S. 117–139.

  3. Vgl. Josef Isensee, Widerstandsrecht im Grundgesetz, in: Birgit Enzmann (Hrsg.), Handbuch Politische Gewalt, Wiesbaden 2013, S. 143–162, hier: S. 144.

  4. Vgl. Alexander Rubel, Demokratie, Mythos und Erinnerung. Die "Tyrannenmörder" in Athen und der militärische Widerstand gegen Hitler, in: Antike und Abendland, 56 (2010), S. 72–96.

  5. Zu Folgendem vgl. Frauke Höntzsch, Die klassische Lehre vom Widerstandsrecht, in: B. Enzmann (Anm. 3), S. 75–95.

  6. Vgl. Thomas Hobbes, Leviathan (1651), Hamburg 1996, Kap. XXI, S. 183f.

  7. F. Höntzsch (Anm. 5), S. 88.

  8. John Locke, Über die Regierung (The Second Treatise of Government, 1689), Stuttgart 1981, §226, S. 170.

  9. Dietrich Hilger, Herrschaft, in: Otto Brunner/Werner Conze/Reinhart Koselleck (Hrsg.), Geschichtliche Grundbegriffe, Bd. 3, Stuttgart 1982, S. 64.

  10. Wolfgang Jäger, Opposition, in: ebd., Bd. 4, Stuttgart 1978, S. 469–517, hier: S. 474.

  11. Vgl. Heinrich Oberreuter (Hrsg.), Parlamentarische Opposition, Hamburg 1975.

  12. Robert K. Dahl (Hrsg.), Political Oppositions in Western Democracies, New Haven 1966, S. XIf.

  13. J. Isensee (Anm. 3), S. 146.

  14. Ebd.

  15. K. Ballestrem (Anm. 1), S. 72.

  16. Otto Kirchheimer, Politische Herrschaft, Frankfurt/M. 19672, S. 9.

  17. John Rawls, Eine Theorie der Gerechtigkeit, Frankfurt/M. 1975, S. 401.

  18. Vgl. Heinz Kleger, Widerstand und ziviler Ungehorsam im demokratischen Rechtsstaat, in: B. Enzmann (Anm. 3), S. 163–203.

  19. Vgl. Theodor Ebert, Gewaltfreier Aufstand, Frankfurt/M. 1970.

  20. Ders., Die Auswirkungen von Aktionen zivilen Ungehorsams in parlamentarischen Demokratien, in: Peter Saladin/Beate Sitter/Suzanne Stehelin-Rürgi (Hrsg.), Widerstand im Rechtsstaat, Fribourg 1988, S. 73–116, hier: S. 95.

  21. Jürgen Habermas, Ziviler Ungehorsam – Testfall für den demokratischen Rechtsstaat, in: Peter Glotz (Hrsg.), Ziviler Ungehorsam im Rechtsstaat, Frankfurt/M. 1983, S. 29–53, hier: S. 38.

  22. Vgl. J. Isensee (Anm. 3), S. 157.

  23. Jürgen Habermas, Die Postnationale Konstellation, Frankfurt/M. 1998, S. 159.

  24. Michel Foucault, Dispositive der Macht, Berlin 1978, S. 31.

  25. Vgl. Stephen Gill, Power and Resistance in the New World Order, Houndmills 2008.

  26. Vgl. Sidney Tarrow, The New Transnational Activism, Cambridge 2005, S. 209–212.

  27. Guido Steinberg, Der nahe und der ferne Feind, München 2005.

  28. Vgl. Rohan Gunaratna/Mohamed Bin Ali, De-Radicalization Initiatives in Egypt, in: Studies in Conflict and Terrorism, 32 (2009) 4, S. 277–291.

  29. Dieser Zusammenhang wird in einem Forschungsprojekt an der Goethe-Universität Frankfurt am Main untersucht: vgl. Externer Link: http://dissidenz.net (16.6.2014).

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Dr. phil., geb. 1962; Professor für Internationale Organisationen an der Goethe-Universität Frankfurt am Main, Exzellenzcluster "Normative Orders", Grüneburgplatz 1, 60323 Frankfurt/M. E-Mail Link: daase@normativeorders.net