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Das Bundesverfassungs-Gericht und die Meinungsfreiheit

Katja Stamm

/ 26 Minuten zu lesen

Das Bundesverfassungsgericht hat durch seine Rechtsprechung die Meinungsfreiheit konkretisiert und gestärkt. Dabei hat es stets die besondere Bedeutung der personalen Kommunikation für den demokratischen Verfassungsstaat betont.

I. Gericht und Grundrecht

Das Verhältnis von Bundesverfassungsgericht und Meinungsfreiheit lässt sich kurz als schlechthin konstituierend zusammenfassen. Beide wären ohne einander nicht das, was sie in den letzten 50 Jahren geworden sind. Das Gericht als Verfassungsorgan hätte in der staatlichen Ordnung der Bundesrepublik nicht die vielzitierte Bedeutung als "Hüter der Verfassung" . Art. 5 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz (GG) hätte auch ohne das Gericht den gleichen Wortlaut, "Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten." Ohne die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts hätte dieser aber einen anderen Inhalt. Was die grundgesetzliche Meinungsfreiheit ist und welches Handeln sie schützt, entschied das Bundesverfassungsgericht in seiner fünfzigjährigen Rechtsprechung. Bis heute hat es in mehr als 50 Senatsentscheidungen verschiedene Aspekte der Meinungsfreiheit beleuchtet. Ebenso bedeutsam waren die Entscheidungen des Gerichts zu den Medienfreiheiten des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, mit denen es die Rundfunkordnung der Bundesrepublik prägte.

Diese Darstellung beschränkt sich jedoch auf die Meinungsfreiheit als das für jedermann wichtigere Grundrecht. Das Gericht hat nicht nur die Meinungsfreiheit zu einem der Kerninhalte des materiellen Rechtsstaates gemacht, sondern gleichzeitig auch den formellen Rechtsstaat weiterentwickelt. Es hat aus dem Verfassungstext die Verfassungswirklichkeit entscheidend mitgeformt. In der Auseinandersetzung, wie die Meinungsfreiheit zu begründen sei, hat das Gericht einen eigenen Weg beschritten. Es verknüpft in seiner "Doppelbegründung" die Motive der individuellen Entfaltung und der gemeinschaftlichen Entwicklung als Kennzeichen des demokratischen Verfassungsstaates.

Das eingangs Formulierte greift die berühmte Formel des Gerichtes auf, in der es 1958 in der unter dem Namen des Beschwerdeführers . . . Lüth bekanntgewordenen Entscheidung erstmals die Bedeutung der Meinungsfreiheit für die Demokratie als "schlechthin konstituierend" bezeichnete. Ein Überblick über die Rechtsprechung zur Meinungsfreiheit kann die Entwicklungslinien nur anreißen, die wichtigsten Entscheidungen nur nennen, ohne auf alle detailliert einzugehen. Den grundlegenden Ausführungen des Gerichts lag häufig ein Konflikt zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht in Form der persönlichen Ehre aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit der Menschenwürde des Art. 1 Abs. 1 GG zugrunde.

Auf das Lüth-Urteil folgte 1969 die Blinkfuer-Entscheidung zur Chancengleichheit im Meinungsbildungsprozess und dem Verbot wirtschaftlichen Drucks , 1972 die Strafgefangenen-Entscheidung zur Meinungsfreiheit von Inhaftierten , 1980 die so genannte Eppler-Entscheidung zum Schutz vor dem Unterschieben nicht getaner Äußerungen und am gleichen Tag die Entscheidung "Böll/Walden" , die ebenfalls dazu und zum Recht auf den Schutz der persönlichen Ehre erging. Die Beschlüsse zur "Auschwitz-Leugnung" von 1994 und zum Tucholsky-Zitat "Soldaten sind Mörder" von 1995 werden hier ausführlicher dargestellt. Beide lösten heftige Debatten aus, die über den Gegenstand hinaus auch die Rolle des Verfassungsgerichts umfassten.

Als Einführung wird zunächst die Rechtsprechung zum Grundrecht auf Meinungsfreiheit skizziert, gefolgt von der Diskussion über Werturteile und Tatsachenbeshauptungen. Die verfassungsrechtlichen Auswirkungen der unter dem Begriff der Informationsgesellschaft zusammengefassten Entwicklungen sollen einen zweiten Schwerpunkt bilden. Abschließend folgt ein kurzes Fazit der wechselnden Wirkung von Bundesverfassungsgericht und Meinungsfreiheit zueinander.

II. Werturteil oder Tatsachenbehauptung

1. Urteilsverfassungsbeschwerden

Das Grundgesetz nennt in den Artikeln 18, 21, 41, 61, 93, 98, 99, 100 und 126 die verschiedenen Verfahren, in denen das Verfassungsgericht tätig werden kann. Die meisten Entscheidungen zur Meinungsfreiheit ergingen in Verfahren der Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, die eine oder mehrere Personen gegen ein straf- oder zivilgerichtliches Urteil einlegte. Für diese Urteilsverfassungsbeschwerde gelten wie für alle verfassungsgerichtlichen Verfahren Vorgaben für Form und Wirkung. Zunächst ist im Verlauf eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens ein Vorverfahren vorgesehen, in dem eine mit drei Richtern besetzte Kammer die Beschwerde daraufhin prüft, ob sie grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat oder ob ein Grundrecht oder grundrechtsgleiches Recht verletzt ist oder sein kann. Dabei entscheiden sowohl die Kammern als auch jeder der Senate immer als "das Bundesverfassungsgericht".

Eine Kammer hat drei Entscheidungsmöglichkeiten: Entweder sie lehnt die Beschwerde als nicht zulässig oder nicht begründet ab, dann ist das Verfahren endgültig beendet. Oder sie nimmt die zulässige Beschwerde als begründet unter Verweis auf die bisherige Rechtsprechung an. Damit hebt die Kammer das zugrundeliegende Urteil auf und verweist das Verfahren an das urteilende Fachgericht zurück. Dadurch ist das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht beendet, der Senat wird nicht eingeschaltet. Oder die Kammer erkennt die Beschwerde als zulässig an und verweist sie zur Entscheidung an den zuständigen Senat.

Weder die Kammer noch der Senat entscheidet abschließend über das Verständnis und damit die Zulässigkeit einer Äußerung, sondern beide beurteilen nur, ob bei der Auslegung und Anwendung von Normen das urteilende Fachgericht die verfassungsrechtlichen Vorgaben eingehalten hat. Das Verfassungsgericht entscheidet nicht im Detail, warum eine Aussage verfassungsgemäß oder wie sie genau zu verstehen ist. Es ist keine "Superrevisionsinstanz", die an Stelle eines Gerichtes ein eigenes Urteil fällt, sondern es verweist den Fall an das Fachgericht zurück. Das Gericht kann dabei restriktiv argumentieren, dass die vom Fachgericht vorgenommene Deutung unvereinbar mit dem Grundrecht war. Damit untersagt es dem Fachgericht, diese Interpretation als verfassungsgemäß zu bewerten. Es kann auch konstruktiv begründen, dass das Fachgericht eine Möglichkeit der verfassungskonformen Auslegung der Äußerung, die also den Schutz der Meinungsfreiheit bewirkte, nicht bedacht oder zumindest nicht nachvollziehbar in seiner Urteilsbegründung erwogen hat, und dies nachholen muss. Der Erfolg einer Urteilsverfassungsbeschwerde bedeutet nur die Anerkennung, dass das Urteil das Grundrecht des Klagenden verfassungswidrig verletzt und deswegen aufgehoben wird. Es bedeutet keine endgültige Sachentscheidung.

2. Wechselwirkungslehre

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts wirken meist über den konkreten Fall hinaus. So ist das schon zitierte Lüth-Urteil von 1958 eines der folgenreichsten Urteile des Gerichts. Gegenstand des Verfahrens war die Verfassungsbeschwerde des Vorsitzenden des Hamburger Presseclubs Lüth gegen das zivilgerichtliche Verbot seines Boykottaufrufes gegen einen Film des Regisseurs Veit Harlan, der während des Nationalsozialismus populäre Propagandafilme gedreht hatte. In seiner Entscheidung erkannte der 1. Senat die besondere Bedeutung der Meinungsfreiheit für die Demokratie an. Zusätzlich enthielt das Urteil wichtige Aussagen über die Bedeutung und Wirkung von Grundrechten, welche die gesamte Rechtsordnung der Bundesrepublik bis heute prägen.

Das Grundgesetz garantiert in Art. 1 Abs. 1 die Menschenwürde und enthält in Art. 1 Abs. 3 auch die ausdrückliche Bindung aller Staatsgewalt an die Grundrechte. Die Weimarer Reichsverfassung enthielt zwar auch Grundrechte, diese waren nach Interpretation der Mehrheit der Weimarer Staatsrechtslehrer jedoch nur Festschreibungen des Gesetzesvorbehaltes: Es ist der Legislative vorbehalten, durch ein Gesetz den Inhalt des Grundrechtes zu beschränken und dadurch festzulegen. Nach der damals herrschenden Meinung bewirkte ein Grundrecht weder eine unmittelbare Bindung aller staatlichen Gewalt noch die Einklagbarkeit durch eine gerichtliche Überprüfung. Stattdessen lag die Bestimmung seines Inhalts in den Händen der Legislative, sodass die Hervorhebung als Grundrecht nur deklaratorischen oder appellativen Charakter hatte.

Gegen beliebige Einschränkungen sichert das Grundgesetz alle Grundrechte durch die in Art. 19 Abs. 2 garantierte Wesensgehaltsgarantie. Danach darf der Gesetzgeber ein Grundrecht nicht so einschränken, dass das Maß dem Anlass nicht mehr entspricht oder das Grundrecht leerläuft. Im Lüth-Urteil konkretisierte das Verfassungsgericht die Bindungswirkung und entschied erstmalig, dass jede Norm den Grundrechten entsprechen und in ihrem Geist ausgelegt werden müsse. Dies folge aus der "Ausstrahlungswirkung" der Grundrechte und der in ihnen verkörperten objektiven Wertordnung. Diese begründe eine mittelbare Wirkung der Grundrechte auf Private und damit auch zwischen Privaten, weil der Gehalt eines Grundrechtes auch in die privatrechtlichen Normen und ihre Auslegung hineinwirke. Daraus folge, dass Normen des Privatrechts, die weitaus älter sind als das Grundgesetz, von nun an nur noch in seinem Rahmen und in einer durch seine Werte geprägten Auslegung verfassungsgemäß seien.

Dies war besonders folgenreich für die so genannten "Generalklauseln" des Zivilrechts wie den im Lüth-Fall entscheidenden § 826 BGB zur vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung. Aus der generellen Bindung der Rechtsprechung an die Grundrechte leitete das Verfassungsgericht sein konkretes Recht ab, auch zivilgerichtliche Urteile daraufhin zu überprüfen, ob in ihnen diese Ausstrahlungswirkung beachtet worden sei. Damit war die Bindung aller Staatsgewalt, auch der zivilgerichtlichen an die Grundrechte für die Grundrechtsträger überprüf- und einklagbar.

Das Lüth-Urteil enthielt als eine weitere Neuerung die so genannte Wechselwirkungslehre, die in den folgenden Jahren über Deutschland hinaus als Teil der allgemeinen Grundrechtsdogmatik anerkannt wurde. Die rein formale Sicht der Weimarer Verfassung, dass jedes Parlamentsgesetz ein Grundrecht einschränken könne, galt schon durch Art. 1 Abs. 3 GG nicht mehr. Mit der Wechselwirkungslehre verstärkte das Gericht die Wirkung der Grundrechte nochmals. Auch dort, wo die Verfassung die Beschränkung eines Grundrechtes durch Gesetz zulässt, stellt sie nach Auffassung des Gerichts an dieses Gesetz und an seine Auslegung die zusätzliche Anforderung, die grundrechtliche Garantie zugunsten des Individuums im Blick zu behalten. So muss jedes Gericht in der Güterabwägung die Gesetze, welche die Schranken eines Grundrechts konkretisieren, im Lichte seines Schutzgehaltes interpretieren. Selbst wenn also ein Gesetz geschaffen wurde, um ein Grundrecht auf der Basis der Schranken zu begrenzen, so ist von jedem Anwender und Ausleger immer zu bedenken, dass der Schutz des Grundrechtes und die Freiheit zu seiner Verwirklichung der eigentliche Zweck der gesamten staatlichen Tätigkeit ist.

In den letzten Jahren wird die Wechselwirkungslehre als zu fallbezogen und damit als zu unsicher kritisiert. Generell gewähre sie dem Gericht einen zu großen Spielraum für eigenständige Argumentation. Gerade im Bereich der Meinungsfreiheit wurde häufig ein Mangel an Rechtssicherheit beklagt. Kritiker warfen dem Verfassungsgericht vor, es stärke die Meinungsfreiheit zu Lasten des Ehrenschutzes. Einige verlangten größere Rechtssicherheit und vor allem im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht einen "schonende(n) Ausgleich zwischen den konfligierenden Rechtsgütern" .

3. Tatbestandsmerkmale

Im Rahmen einer Urteilsverfassungsbeschwerde prüfen das Verfassungsgericht, Kammer oder Senat, zunächst, ob die vom urteilenden Fachgericht bewertete Handlung in den Schutzbereich des Grundrechtes fällt. Nur dann kann überhaupt eine Verletzung des Grundrechtes vorliegen. Diese Frage wird grundsätzlich anhand der Tatbestandsmerkmale der Norm überprüft. Dies sind diejenigen Bestandteile einer Norm, die erfüllt sein müssen, um die Rechtsfolge auszulösen. In diesem Fall ist die Rechtsfolge der grundrechtliche Schutz. Gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG sind das "Äußern und Verbreiten" und die "Meinung" die entscheidenden Merkmale, deren Vorliegen eine Handlung zur geschützten Meinungsäußerung macht. "Jeder" bedeutet, dass es sich um ein Grund- oder Menschenrecht handelt, kein reines Bürgerrecht. Nicht nur natürliche, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch juristische Personen können Grundrechtsträger sein.

Die Aufzählung "Äußern und Verbreiten in Wort, Schrift und Bild" wird allgemein als beispielhaft und nicht als abschließend oder voneinander abgrenzbar angesehen. Beide Tätigkeiten sind als Bestandteil von Kommunikation weit zu deuten, meinen daher jede Form der Kundgabe. Sie umfassen sowohl das Aufnehmen von Kontakt zu Rezipienten als auch das Weitergeben der Meinungen anderer. Nach überwiegender Auffassung gilt die Meinungsfreiheit nur als Rechtsposition des Senders, der Empfänger kann sich hingegen auf sein Recht auf Informationsfreiheit berufen.

Das Äußern und Verbreiten von . . . wird als Abgrenzung der Meinungsfreiheit von den Medienfreiheiten des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG gesehen, die die über Presse, Rundfunk und Film verbreiteten Inhalte schützen. Es wird traditionell zwischen Individual- und Massenkommunikation unterschieden, und die Medienfreiheiten gelten nicht als Unterfälle der Meinungsfreiheit. Seit einigen Jahren führen die digitalisierten Kommunikationsformen und ihre Möglichkeiten zur Interaktivität zu einer Annäherung dieser beiden Formen. Die sozialen und dadurch wiederum beschleunigten technischen Veränderungen zielen auf eine Konvergenz, durch die die bisherige Differenzierung ihre Relevanz verliert. Bisher vollzieht das Verfassungsrecht diese Veränderung nicht mit, sondern geht von unterschiedlichen Funktionen der Individual- und der Massenkommunikation aus und vor allem davon, beide exakt unterscheiden zu können, was fragwürdig geworden ist.

Das Tatbestandsmerkmal "Meinung" besteht für das Verfassungsgericht seit dem Lüth-Urteil grundsätzlich aus Werturteilen, nur unter besonderen Voraussetzungen auch aus Tatsachenbehauptungen. Am besten geschützt ist danach, was nach Ansicht des Verfassungsgerichts im engen Sinn als Meinung zu verstehen ist. "Meinung" im engen Sinn wird danach gekennzeichnet durch "die im Werturteil zum Ausdruck kommende eigene Stellungnahme des Redenden, durch die er auf andere wirken will." Beim Äußern einer Meinung stellt das Subjekt seinen eigenen Bezug zum Gegenstand seiner Äußerung vor.

Mit den Jahren hob das Gericht diesen subjektiven Bezug immer deutlicher als nicht objektiv überprüfbar hervor. Während der 2. Senat in einem Beschluss zur Meinungsfreiheit eines Strafgefangenen 1972 noch formulierte, dass es "keine entscheidende Rolle" spiele, ob ein Werturteil richtig oder falsch sei, stellte der 1. Senat in seinem Beschluss vom April 1994 zur so genannten Auschwitzlüge fest, dass sich Meinungen "nicht als wahr oder unwahr erweisen" lassen.

Eine Äußerung darf sachlich oder emotional oder auch in Form einer Frage sein. Weil die Meinung gerade "in ihrer rein geistigen Wirkung(,) frei" sein soll, werden die möglichen Auswirkungen einer Meinungsäußerung erst bei der Beschränkung des Grundrechts betrachtet. Allerdings sind nur geistig wirksame Mittel geschützt. Die Verknüpfung einer Meinung mit anderen, nicht-geistigen Zwangs- oder Druckmitteln lässt sie aus dem Schutzbereich herausfallen. Im Blinkfuer-Beschluss sah der 1. Senat 1969 den wirtschaftlichen Druck, der aus dem Boykottaufruf eines Marktführeres resultierte, als nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt an. Auch physischer oder anderer Druck, der über eine geistige Einwirkung hinausgeht, fällt nicht mehr unter den Tatbestand.

Ebensowenig ist "Schmähkritik" vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst. Sie ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts eine herabsetzende Äußerung, die nach dem Willen des Äußernden nicht der sachlichen Auseinandersetzung dienen, sondern die genannte Person kränken und diffamieren soll.

Das Tatbestandsmerkmal "Meinung" umfasst nach ständiger Rechtsprechung prinzipiell keine Tatsachenbehauptungen, die nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes nicht generell geschützt sind, sondern nur, "weil und soweit sie Voraussetzung der Bildung von Meinungen" sind. Als Gegenstück zum Werturteil enthalten sie eine Aussage über eine vermeintlich objektive Beziehung zwischen ihrem Inhalt und der Realität. Ihr Kern ist deswegen daraufhin überprüfbar, ob das Behauptete wahr ist.

Die begrifflich scheinbar klare Trennung zwischen der persönlich-subjektiven Meinung und der persönlich-objektiven Behauptung einer Tatsache ist im realen Kommunikationsprozess nur schwer möglich. Gegen eine formale Trennung spricht auch, dass das Äußern einer Tatsache in der jeweiligen Kommunikationssituation immer auch das Motiv hat, zur Meinungsbildung der anderen beizutragen. Beide Formen werden oft in einer Äußerung vermischt. Wenn die beiden Bestandteile nicht ohne Sinnentstellung getrennt werden können, gilt im Zweifel der weitere Schutz der Meinungsäußerung.

Aus der Ausrichtung auf die Förderung des Kommunikationsprozesses folgt eine Abstufung zwischen wahren und unwahren Tatsachenbehauptungen. Auch unwahre Tatsachenbehauptungen können Grundlage einer Meinungsbildung sein, deswegen reicht die funktionale Differenzierung nicht aus. Das Gericht sieht den Prozess der Meinungsbildung im Kern als Erkenntnisgewinn. Daher sind unwahre Tatsachenbehauptungen als unrichtige Informationseingaben nur schützenswert, wenn sie in gutem Glauben aufgestellt worden sein können. Die Anforderung an den Äußernden, Wahrheit oder Unwahrheit seiner Aussage zu kennen, darf aber nicht zu hoch gestellt werden, weil das den Kommunikationsprozess als Ganzen behindern würde. Meinungsbildung und Kommunikation als stetiger Prozess lässt solche Reflektionen gar nicht immer zu und kann sie daher auch nicht verlangen. Bewusste Lügen fallen aus dem Schutzbereich unbestreitbar heraus. Stellt sich Behauptetes jedoch erst im Nachhinein als falsch heraus, darf das dem Äußernden nicht zugerechnet werden.

4. Grundrechtsschranken

Hat das Verfassungsgericht bei seiner Prüfung entschieden, dass eine Meinungsäußerung vorliegt, prüft es im nächsten Schritt, ob ein staatlicher Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechtes gegeben ist. Diese Frage ist bei Gerichtsurteilen durchgehend zu bejahen, weil dort der Staat in Gestalt der Judikative handelt und ein Urteil immer Verbote, konkrete Hinderungen oder einen Eingriff ins Eigentum in Form einer Geldstrafe enthält.

Schwieriger zu prüfen ist, ob der staatliche Eingriff in das Schutzgut verfassungswidrig ist. Dieses Korrektiv ist notwendig, da sonst jedes Gerichtsurteil als Grundrechtseingriff verfassungswidrig und damit aufhebbar wäre. Die Gründe und Formen eines Eingriffs, die eine Verfassungsordnung für angemessen hält, formuliert sie in den so genannten Schranken eines Grundrechtes. In Art. 5 GG sind diese im 2. Absatz enthalten und umfassen die allgemeinen Gesetze, das Recht zum Schutz der Jugend und das zum Schutz der persönlichen Ehre.

Während der Jugendschutz eine relativ unproblematische Schranke ist, die hauptsächlich durch das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte ausgefüllt wird, galt den anderen beiden Alternativen immer wieder große Aufmerksamkeit. Die Rechtswissenschaft stritt seit der Weimarer Republik über verschiedene Auslegungen des Begriffs des allgemeinen Gesetzes. Eine Auffassung stellte die Zielrichtung des Gesetzes, die andere das Gewicht des der Meinungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgutes in den Mittelpunkt. Seit dem Lüth-Urteil kombiniert das Verfassungsgericht beide Aspekte und sieht all die Gesetze als allgemein an, die sich nicht gegen die Meinungsfreiheit im allgemeinen oder eine spezielle Meinung richten, sondern ein anderes Rechtsgut schützen sollen.

III. Meinungsfreiheit oder Persönlichkeitsschutz

1. Meinung oder Ehre

Über das Persönlichkeitsrecht und besonders die persönliche Ehre als dritte Schranke der verfassungsrechtlichen Verbürgung von Meinungsfreiheit wurde immer wieder gestritten. In den letzten Jahren wurde die vom Gericht vorgenommene Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Schutz der persönlichen Ehre grundlegend kritisiert. Wer sich beleidigt fühle, aber vor einem Fachgericht nicht Recht bekomme, und wer als Beleidiger verurteilt werde und dagegen Verfassungsbeschwerde einlege, könne in Deutschland kaum vorhersagen, wie das Verfassungsgericht urteilen werde. Durch die Idee der in der Verfassung verkörperten objektiven Wertordnung und der daraus abgeleiteten Ausstrahlungs- und Wechselwirkung der Grundrechte könne das Gericht seine Auslegung zu stark variieren.

Dies liegt an der vom Gericht entwickelten Doppelbegründung der Meinungsfreiheit. Es sieht seit 1958 die besondere Bedeutung der Meinungsfreiheit für die individuelle Persönlichkeitsentfaltung innerhalb der freiheitlich demokratischen Grundordnung. So verknüpft es beide Aspekte untrennbar miteinander. Aufgrund der Bedeutung für die Demokratie bestehe kein absoluter Vorrang, aber eine grundsätzliche Vermutung zugunsten der freien Rede. Die gesellschaftliche und staatliche Ordnung wird vom Gericht als Rahmen der Persönlichkeitsentfaltung nur auf diese hin, nicht als unabdingbarer Gesamtnutzen geschützt.

Die meisten Kritiker gewichten das Persönlichkeitsrecht vor allem in Gestalt des Ehrenschutzes gegenüber der Meinungsfreiheit anders als das Gericht, weil sie den demokratischen Prozess weniger stark hervorheben oder die Bedeutung der Ehre für den demokratischen Prozess betonen. Formal wenden sie ein, die durch die Verknüpfung notwendige Abwägung des Gerichts biete diesem einen zu weiten Raum der Entscheidungsfreiheit. Darin liege eine Gefahr für die Rechtssicherheit.

Dieser Einwand überzeugt nicht. Die Tatsache allein, dass Rechtsprechung veränderlich ist, führt nicht zu Rechtsunsicherheit. Implizit unterstellt solche Kritik eine politisch motivierte oder anders willkürliche Veränderung der Rechtslage, die das Prinzip der Gewaltenteilung verletze, weil sie nur dem Gesetzgeber zustehe. Die Ausstrahlungswirkung hat den Vorteil, realweltliche Veränderungen einbeziehbar zu machen. Das Gericht kann durch sie die Veränderungen der sozialen Rahmenbedingungen in seiner Rechtsprechung berücksichtigen.

2. Ehrenschutz per Gesetz

Der Vorwurf, das Verfassungsgericht nehme den Ehrenschutz weniger wichtig als die Zivil- oder Strafgerichte, wird von Kritikern schon seit der Strafgefangenen-Entscheidung 1972 erhoben. In diesem Konflikt zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht eines Strafgefangenen hob der 2. Senat den Beschluss eines Oberlandesgerichtes auf. Diese Entscheidung ist auch deswegen bedeutsam, weil Strafgefangene bis dahin als Personen in einem "besonderen Gewaltverhältnis" angesehen wurden, deren Meinungsfreiheit als ohne Gesetze einschränkbar angesehen wurde. Das Gericht hielt die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gerichtsurteil, das einen Brief als beleidigend bewertet und deswegen das Anhalten des Briefs für rechtmäßig erklärt hatte, für begründet. Kernsatz des Beschlusses des Gerichts war, dass aufgrund der Schrankenvorgabe des Art. 5 Abs. 2 GG das Recht der persönlichen Ehre nur dann der Meinungsfreiheit eine Schranke setzen könne, wenn es als Gesetz vorliege. Die ministerielle Vollzugsordnung, auf deren Basis das ordentliche Gericht entschieden hatte, erfülle diese Bedingung nicht.

Diese Auffassung löste starken Widerspruch aus. Vor allem die Interpretation des 2. Senates, die inhaltliche Vorgabe "Recht der persönlichen Ehre" mit der formalen Vorgabe "Vorschriften der allgemeinen Gesetze" zu kumulieren, wird von weiten Teilen der Rechtswissenschaft abgelehnt. Der Text des Art. 5 Abs. 2 GG begründet dies nicht, denn obwohl mit "und" verbunden, stehen die drei Alternativen nach herrschender Meinung selbstständig nebeneinander.

Die Kritiker des Verfassungsgerichts wenden darüber hinaus ein, der Lebensbereich des persönlichen Ehrenschutzes sei vom Gesetzgeber absichtlich nicht abschließend normiert, sondern im Zivil- und Strafrecht nur teilweise geregelt, ansonsten reiche auch Gewohnheitsrecht. Bei der Abwägung im Rahmen des Art. 5 Abs. 2 GG müsse aber berücksichtigt werden, dass die persönliche Ehre eine Komponente des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes sei und deswegen unter dem Schutz der Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG stehe, die den Staat verpflichten, "einen Mindestbestand der Ehre zu schützen" . Es sei daher nicht zulässig, auf die formale Qualität des Ehrenschutzes abzustellen, denn es handele sich um eine Grundrechtskollision, die nach den entsprechenden Regeln zu lösen sei, nicht als Schrankenfrage.

Diese Kritik war jedoch unberechtigt, denn mit seiner Forderung nach gesetzlicher Ausgestaltung setzt das Verfassungsgericht unabhängig von der Formulierung und Interpretation des Absatz 2 nur um, was nach herrschender Meinung für jede Grundrechtsbeschränkung zwingend ist.

3. Leugnen als unrichtige Information

Die Senatsentscheidung zur "Auschwitz-Leugnung" betraf 1994 die Frage, ob die Behauptung einer nachgewiesen falschen Tatsache unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen kann. Das Gericht überprüfte eine Auflage für eine Veranstaltung der NPD, durch welche die Exekutive das Leugnen der Judenverfolgung im Dritten Reich unterbinden wollte. Das Gericht sah dieses Leugnen als unrichtige Information, die nichts zum verfassungsrechtlich geschützen Prozess der Meinungsbildung beitrage.

Dem Beschluss folgte im gleichen Jahr eine inhaltlich zustimmende, aber formell fragwürdige Änderung des § 130 StGB durch den Deutschen Bundestag. Der Gesetzgeber wollte mit einer Neuregelung des strafrechtlichen Verbotes der Volksverhetzung sicher gehen und schuf in § 130 Abs. 3 StGB Ende 1994 ein ausdrückliches Verbot des Leugnens und Verharmlosens nationalsozialistischer Verbrechen. In der Wissenschaft ist nun jedoch strittig, ob die Neufassung des § 130 Abs. 3 StGB ein "allgemeines Gesetz" nach Art. 5 Abs. 2 GG ist oder ob es sich gegen eine spezielle Meinung richtet.

4. Ehre als persönliches Rechtsgut

Im Herbst 1995 löste der 1. Senat mit seinem Beschluss "zum Verhältnis von Meinungsfreiheit und Ehrenschutz bei Kollektivurteilen über Soldaten" eine heftige Debatte aus, in deren Verlauf dem Gericht von Kritikern vorgeworfen wurde, das Recht der persönlichen Ehre gegenüber der Meinungsfreiheit konstant unterzubewerten. Die fünf Richter und drei Richterinnen hatten mehrheitlich vier Urteilsverfassungsbeschwerden angenommen und für begründet erklärt.

In allen Fällen ging es um Äußerungen wie "Soldaten sind Mörder" oder "Soldaten sind potenzielle Mörder", die sich auf einen Artikel von Kurt Tucholsky beziehen, den dieser 1931 veröffentlichte und in dem er das enge räumliche Nebeneinander des Verbotes und Gebotes von Mord während des Ersten Weltkrieges glossierte, u. a. mit der Aussage: "Soldaten sind Mörder." Diese Sequenz des Textes wurde berühmt, weil in Abwesenheit des Autors in den Jahren 1932 und 1933 Verfahren gegen den Herausgeber Carl von Ossietzky vor dem Landgericht und dem Kammergericht Berlin wegen Beleidigung der deutschen Soldaten und der Reichswehr angestrengt wurden, die beide erfolglos blieben. Zum Erstaunen der damaligen und heutigen Zeitgenossen entschied das Kammergericht gegen eine Ehrverletzung, weil es für den Tatbestand der Beleidigung des § 185 StGB an einer bestimmten einzelnen Person fehle, gegen die die Beleidigung gerichtet sei. Die Größe des Personenkreises "Soldat" mache es unmöglich, die tatbestandsmäßig notwendige persönliche Ehrverletzung festzustellen.

Auch unter dem Grundgesetz prüften Strafgerichte zwischen 1989 und 1991, ob Angeklagte sich einer Beleidigung strafbar gemacht hatten, einige bejahten dies. Mehrere Verurteilte reichten daraufhin Verfassungsbeschwerden ein, weil sie sich in ihrer Meinungsfreiheit verletzt fühlten. Vor dem umstrittenen Senatsbeschluss gab es 1992 und 1994 zwei Kammerentscheidungen, in denen die Verfassungsbeschwerden Erfolg hatten. In der zweiten Kammerentscheidung urteilte das Gremium konstruktiv und verlangte von Amts- und Landgericht eine Abwägung der alltagssprachlichen Interpretation des Begriffs "Mörder" anstelle der rein fachsprachlichen.

Kernpunkt der Auseinandersetzung auch im verfassungsgerichtlichen Prozess vor dem 1. Senat war die Frage, ob die Bezeichnung als Mörder eine "Schmähkritik" sei. Diese genießt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts nicht den Schutz der Meinungsfreiheit, weil "die Diffamierung der Person im Vordergrund steht" . Das Gericht verwendet einen "in der Verfassungsrechtsprechung mit Rücksicht auf die Meinungsfreiheit entwickelte(n) enge(n) Begriff der Schmähung" . Mit dieser Begründung zeigt das Gericht die Wirkung der Doppelbegründung der Meinungsfreiheit. Schmähkritik liege nur dann vor, wenn die persönliche Kränkung das sachliche Anliegen des Äußernden völlig in den Hintergrund dränge. Mit dem Tucholsky-Zitat äußerten sich die Beschwerdeführer gegen die soziale Funktion von Soldaten. Damit bleibe ihre Kritik am Töten im Kriegsfall im Vordergrund.

Diese Entscheidung wurde sowohl in der Rechtswissenschaft als auch in der Öffentlichkeit heftig kritisiert. Durch die Auslegung des Verfassungsgerichts gerate die Ehre in eine "Defensivposition" und werde durch eine staatsbezogene Auslegung des Art. 1 Abs. 1 GG und der darin genannten Würde zum allein vom Staat zu respektierenden Gut. Dies sei falsch, denn der Streit zwischen den beiden Grundrechtspositionen müsse im privatautonomen Verhältnis der Beteiligten und mit außerrechtlichen Mitteln wie "Moral, Ethos, Konvention, Takt, soziale(m) Sensorium" gelöst werden.

Das Verfassungsgericht mache sich zum alleinigen Verfassungsinterpreten, habe durch das Grundgesetz aber nur die Stellung des letzten Wortes. Die abstrakten Regelungen der Grundrechte sollten vor allem vom demokratisch legitimierten Gesetzgeber ausgefüllt werden. Anfang 1996 brachten die Fraktionen von CDU/CSU und FDP einen Entwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches ein, um "den Soldaten, die in treuer Diensterfüllung ihren Verfassungsauftrag erfüllen," effektiven Ehrenschutz zu gewährleisten. Der Gesetzentwurf wurde von der damaligen Regierungskoalition jedoch nicht mehr verabschiedet, sodass die Verfassungsmäßigkeit dieser geplanten Regelung nicht überprüft werden konnte. Der Streit, ob nicht aus der gesetzlichen Pflicht und dem verfassungsmäßigen Auftrag der Landesverteidigung ein Schutz der Soldaten vor Beleidigung erwachse, wie es der Gesetzentwurf festschreiben wollte, ist bisher nicht entschieden.

5. Kritik am Verfassungsgericht

Die Kritik an der Soldatenentscheidung wurde vielfach verbunden mit der an der kurz vorher vom 1. Senat getroffenen "Kruzifix-Entscheidung" und zu einer Schelte des Verfassungsgerichts gebündelt. Die Motive der Kritik reichten von methodischen über inhaltliche Einwände bis zum Vorwurf, dass das Gericht im Institutionengefüge der Bundesrepublik eine zu gewichtige Rolle spiele. Nachdem im Laufe der teilweise unsachlich geführten Debatte die Arbeitsüberlastung des Gerichts in den Blick geriet, berief im Sommer 1996 der damalige Bundesjustizminister eine elfköpfige Kommission, die Vorschläge zur Entlastung des Bundesverfassungsgerichts erarbeiten sollte. Ende 1997 veröffentlichte sie ihren Bericht, der vor allem Veränderungen im Verfahren der Verfassungsbeschwerde vorschlug, die bisher den größten Teil der Verfahren ausmacht. Die Debatte um das Verfassungsgericht ist jedoch in den letzten Jahren von der politischen und medialen Agenda verschwunden, sodass die neue Bundesregierung bisher keine Anzeichen zeigt, eine Reform der verfassungsrechtlichen Verfahren vorzubereiten.

IV. Internationalisierung und Digitalisierung

1. Übernationales Recht

Eine Prognose zur weiteren Entwicklung der Rechtsprechung des Gerichts zur Meinungsfreiheit muss die Entwicklung des übernationalen Rechts und der Medientechnik berücksichtigen. Die Internationalisierung der Kommunikation wird vor allem durch Computernetze vorangetrieben, deren Basis das Internet mit seiner speziellen Datenübertragungstechnik ist. Es ermöglicht nicht nur neue Formen wie die Datenangebote des World Wide Web (www), sondern verändert auch alte Formen wie Telefon oder Rundfunk, die auf seiner Technologie aufbauend betrieben werden. Während der Rundfunk bisher auf nationale Territorien ausgerichtet war und durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurde, überwinden seine Inhalte nun alle Grenzen. Nationalstaatliches Recht verliert an Wirksamkeit, wenn aufgrund der Internationalität eigene Normen nicht mehr effektiv durchgesetzt werden können. Dadurch gewinnen internationale Übereinkünfte und Normen an Bedeutung und wirken auf die grundgesetzliche Ordnung zurück. Besonders einflussreich war gerade im Bereich der Meinungsfreiheit die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK).

Die 1950 in Kraft getretene Konvention wurde aufgrund der Beitritte der Staaten Mittel- und Osteuropas in ihrem formalen Teil reformiert. Seit Herbst 1998 müssen sich alle Unterzeichnerstaaten der Individualbeschwerde stellen, die in einem beschleunigten Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg verhandelt wird. Dies gibt der Rechtsprechung des Gerichtshofes neues Gewicht. In Art. 10 EMRK gewähren die Unterzeichnerstaaten allen Personen das Recht der freien Meinungsäußerung in einem umfassenden Sinn: Der englische Originaltext nennt "freedom of expression", der französische "liberté d'expression".

Nach der Rechtsprechung des EGMR umfasst dies die individuelle und mediale Äußerung, die Suche und Aufnahme von Meinung und Information. Art. 10 EMRK überwindet durch diese Interpretation die mediale und richtungsgebundene Differenzierung und entspricht damit dem Verständnis der Gewährungen des Art. 5 Abs. 1 und 2 GG als einer umfassenden Kommunikationsfreiheit. Eine zukünftig intensivere Wechselwirkung zwischen nationaler und europäischer Rechtsordnung könnte daher die Annahme eines Grundrechtes auf Kommunikationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG verstärken.

Die EU-Grundrechtecharta in ihrer in Nizza verabschiedeten Form wird voraussichtlich trotz einiger inhaltlicher Fortschritte keine bedeutsamen Auswirkungen auf die grundrechtliche Ausgestaltung der Meinungsfreiheit in Deutschland haben, weil eine effektive Rechtsschutzmöglichkeit fehlt. Art. 11 der Deklaration gewährt das Recht auf freie Meinungsäußerung als Menschenrecht und umfasst explizit auch die grenzüberschreitende Informations- und Meinungsfreiheit gegenüber Behörden und anderen staatlichen Stellen. Art. 7 der EU-Charta schützt neben dem Privat- und Familienleben auch die Kommunikation jeder Person und modernisiert durch diesen umfassenden Begriff die in Art. 8 EMRK geschützte "Korrespondenz" .

2. Technische und soziale Medienentwicklung

Die soziale Realität menschlicher Kommunikation ist immer auch geprägt von technischen Bedingungen. Die grundgesetzliche Ausgestaltung der Meinungsfreiheit spiegelt den Stand der Medientechnik im Jahr 1949. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG beschränkt sich auf die individuelle Meinungs- und Informationsfreiheit, während Satz 2 die Medienfreiheiten gewährt und Art. 10 die Post- und Fernmeldenutzung als technisch definierte Sonderfälle der Individualkommunikation schützt. Die technologischen Neuerungen bei der Verbreitung, der Netztechnologie und den Endgeräten bewirken nun soziale Veränderungen bei der Beteiligung und Rezeption, die die Annäherung oder Verschmelzung von Individual- und Massenkommunikation wiederum beschleunigen. Diese Konvergenz war bei der Schaffung des Grundgesetzes nicht abzusehen, muss aber heute bei seiner Interpretation berücksichtigt werden. Wie dies geschehen soll, wird in der Rechtswissenschaft unterschiedlich beurteilt.

Die in den Grundrechten bisher erkennbare Trennung basierte auf einer lebensweltlich wahrgenommenen Unterscheidung zwischen Individual- und Massenkommunikation. Nun scheinen die Entwicklungen, die unter "Neue Medien" oder "Multimedia" zusammengefasst werden, sowohl die Medien- als auch die Meinungsfreiheit zu berühren, indem sie Realität und Bedingungen des Kommunikationsangebotes und -verhaltens verändern.

Für den Medienbereich ist diese Veränderung leicht nachweisbar, weil aufgrund der Vervielfachung der Kanäle zusätzlich zum bisher im bundesdeutschen Rundfunk üblichen Verteildienst, bei dem ein Anbieter den Zeitpunkt und Inhalt seines Angebotes selbst festlegt, auch andere Arten angeboten werden. Dies sind Zugriffsdienste, bei denen der Anbieter seine Inhalte zu verschiedenen Zeiten startet und der Abnehmer den Zeitpunkt in gewissem Rahmen selbst festlegt. Beim Abrufdienst kann der Abnehmer aus einem Inhaltsangebot den Zeitpunkt absolut frei auswählen, die Daten werden speziell für ihn versandt.

Basis dieser Veränderungen im Medienbereich ist neben der Digitalisierung der Daten und der verstärkten Nutzung von Computern die Veränderung der Telekommunikationsinfrastruktur. Als "Fernmeldeeinrichtungen" wurde sie ausschließlich zur Individualkommunikation genutzt, jetzt bildet sie die Grundlage der meisten neuen Möglichkeiten. Die bisherige Differenzierung zwischen Individual- und Massenkommunikation ist damit unmöglich. Aber nicht nur medial, sondern auch inhaltlich sind Meinungs- und Medienfreiheit verknüpft.

Grundlage aller Zielvorgaben, mit denen bisher die Medienfreiheit ausgestaltet wurde, war die Meinungsfreiheit des Individuums. Diese Ziele wie kommunikative Vielfalt und Chancengerechtigkeit bestehen weiter, müssen aber aufgrund der veränderten Bedingungen neu normiert werden. Je mehr der Einzelne auf Kommunikation angewiesen ist und je schwieriger es für ihn wird, sie selbst zu organisieren, desto grösser wird die Verpflichtung des Staates, geeignete Rahmenbedingungen zu schaffen. Dazu müssen die bestehenden Normen auf ihren Zweck präzisiert werden. Für Art. 10 GG ist dies der Schutz der Vertraulichkeit individueller Kommunikation. Darunter sind die neuen Kommunikationsvorgänge fassbar. Der Weg der EU-Charta, die Individualkommunikation ohne jede Begrenzung auf Mittel zu schützen, zeigt den Weg zu einem umfassenden Schutz des individuellen Freiheitsbereichs.

V. Fazit

Das Bundesverfassungsgericht hat durch seine Rechtsprechung den Schutz der Meinungsfreiheit in der Bundesrepublik gestärkt. Im Lüth-Verfahren, das den Streit um Meinungsfreiheit und die zivilrechtliche Generalklausel der guten Sitten zum Gegenstand hatte, entwickelte das Gericht seine Auffassung von der Verfassungsordnung als Wertordnung, in der die Grundrechte eine Ausstrahlungswirkung in die gesamte Rechtsordnung haben. Die ebenfalls seit dem Lüth-Urteil entwickelte Theorie der "Wechselwirkung" stärkt ebenfalls den Gehalt der Grundrechte. Durch diese beiden grundlegenden Formeln festigte das Gericht alle Grundrechte, besonders aber das der Meinungsfreiheit, und auch seine eigene Position als Hüter der in der Verfassung verkörperten Werte.

Es hat sowohl den hohen Wert der Meinungsfreiheit für die individuelle Entfaltung der Persönlichkeit anerkannt als auch die Bedeutung für das freiheitlich-demokratisch organisierte Gemeinwesen. Die Verknüpfung dieser beiden Motive in der so genannten "Doppelbegründung" ergibt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts eine grundsätzliche Vermutung zugunsten der freien Rede, die aber keinen absoluten Vorrang der Meinungsfreiheit gegenüber anderen Grundrechten wie etwa dem Persönlichkeitsrecht bewirke. Jedes Gericht, auch das Verfassungsgericht, muss aufgrund der Ausstrahlungswirkung in jedem Fall die Abwägung vornehmen, wie die betroffenen Rechtsgüter am besten zu schützen sind.

Das Gericht hat eine Differenzierung herausgearbeitet, in welchem Maß Werturteile und Tatsachenbehauptungen den Schutz der Meinungsfreiheit genießen. Werturteile als subjektives Dafürhalten stehen unter nahezu vollständigem Schutz. Den Schutz von Tatsachenbehauptungen bemisst es danach, welchen Beitrag zum Meinungsbildungsprozess sie leisten können.

In den Fällen, die das Gericht im Laufe der Jahrzehnte zu entscheiden hatte, hat diese Betonung und Absicherung der Meinungsfreiheit zu einer als freiheitsförderlich einzuschätzenden Rechtsprechung geführt. Jedoch waren einige Entscheidungen des Gerichts, in denen es das Recht der persönlichen Ehre mit der Meinungsfreiheit abwog, umstritten. Die heftig kritisierte Entscheidung zum "Soldaten sind Mörder"-Zitat führte bis zur Unterstellung, dass Gericht wolle bestimmte inhaltliche und damit politische Positionen fördern oder schwächen und missbrauche dazu seine Stellung im Institutionengefüge. Diese Fundamentalkritik führte zu einer Debatte, die einen vorübergehenden Ansehensverlust des Gerichts bewirkte, aber auch die Überlastung des Gerichts öffentlich machte.

Noch ist unklar, ob und wenn ja wie das Gericht bei der Auslegung des Art. 5 Abs. 1 GG die gravierenden Veränderungen der Kommunikationstechnologie berücksichtigt wird und seine Rechtsprechung nicht nur zur Medien-, sondern auch zur Meinungsfreiheit darauf ausrichten wird. Soll, wie im Blinkfuer-Beschluss zugrunde gelegt, die Auswirkung wirtschaftlicher oder sozialer Macht auf die Realisierung der Meinungsfreiheit berücksichtigt werden, rückt die kommunikative Chancengleichheit als Zielvorgabe der Meinungsfreiheit in den Blick.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Im Folgenden auch "das Gericht".

  2. Vgl. Michael Reissenberger, Wer bewacht die Wächter?, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, B 15-16/97, S. 16.

  3. Vgl. dazu Wolfgang Hoffmann-Riem, in: Erhard Denninger (Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Reihe Alternativkommentare, Neuwied 2001³, zit. als: AK-GG-Hoffmann-Riem, Art. 5 Abs. 1,2 RN 175 ff.

  4. Vgl. BVerfGE (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts) 7, 198-230, vom 15.1.1958, S. 208.

  5. Ebd.

  6. BVerfGE 25, 256 - 269, vom 26.2.1969.

  7. BVerfGE 33, 1-18, vom 14.3.1972.

  8. BVerfGE 54, 148-158, vom 3.6.1980.

  9. BVerfGE 54, 208-223, vom 3.6.1980.

  10. BVerfGE 90, 241-254, vom 13.4.1994.

  11. BVerfGE 93, 266-312, vom 10.10.1995.

  12. Vgl.http://www.bundesverfassungsgericht.de/texte/deutsch/organisation/statistik_2000/B-II-2.html, Stand: 21.7. 2001.

  13. Seit 1969 nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG und ½½ 13 Nr. 8a und 90 - 95 BVerfGG.

  14. Vgl. Dieter Grimm, Die Meinungsfreiheit in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), 48 (1995) 27, S. 1697-1705, hier S. 1704.

  15. Vgl. BVerfGE 7, 198, S. 199 f.

  16. Vgl. Konrad Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Heidelberg 199520, RN 332.

  17. BVerfGE 7, 198, S. 207.

  18. Vgl. Claus-Wilhelm Canaris, Grundrechte und Privatrecht: eine Zwischenbilanz, Berlin 1999.

  19. Rupert Scholz/Karlheinz Konrad, Meinungsfreiheit und allgemeines Persönlichkeitsrecht - Zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, in: Archiv des öffentlichen Rechts (AöR), 123 (1998) 1, S. 60-121, hier S. 71.

  20. Vgl. dazu grundlegend: Ulli F. H. Rühl, Tatsachen - Interpretationen - Wertungen, Baden-Baden 1998.

  21. Vgl. Rudolf Wendt, in: Philip Kunig/Ingo von Münch, Grundgesetzkommentar, München 20015, Art. 5, RN 6.

  22. Vgl. ebd., RN 17.

  23. Aus Art. 5 Abs. 1 S. 1, 2. Halbsatz GG.

  24. Vgl. BVerfGE 10, 118 - 124, vom 6.10.1959.

  25. Vgl. W. Hoffmann-Riem (Anm. 3), RN 139.

  26. BVerfGE 7, 198, S. 210.

  27. BVerfGE 33, 1-18, vom 14.3.1972, S. 14.

  28. BVerfGE 90, 241, S. 247.

  29. Vgl. D. Grimm (Anm. 14), S. 1700.

  30. BVerfGE 7, 198, S. 210.

  31. Vgl. BVerfGE 25, 256 - 269, vom 26.2.1969.

  32. Vgl. R. Wendt (Anm. 21), RN 14.

  33. Vgl. W. Hoffmann-Riem (Anm. 3), RN 65.

  34. BVerfGE 61, 1-13, vom 22.6.1982, S. 8.

  35. Vgl. D. Grimm (Anm. 14), S. 1699.

  36. Vgl. BVerfGE 90, 241, S. 248 mwN.

  37. Vgl. Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer, 4 (1928), darin Gerhard Anschütz und Rudolf Smend.

  38. St. Rspr. seit BVerfGE 7, 198, S. 209f; auch in BVerfGE 93, 266, S. 291

  39. Vgl. R. Scholz/K. Konrad (Anm. 19), S. 117.

  40. So Martin Kriele, Ehrenschutz und Meinungsfreiheit, in: NJW, 47 (1994) 30, S. 1897 - 1904, hier S. 1897 f.

  41. Vgl. D. Grimm (Anm. 14), S. 1704.

  42. Vgl. BVerfGE 33, 1-18, vom 14.3.1972.

  43. Vgl. R. Wendt (Anm. 21), RN 85.

  44. Vgl. BVerfGE 33, 1, S. 17.

  45. Vgl. R. Scholz/K. Konrad (Anm. 19), S. 67 ff.

  46. Einschlägig sind vor allem die ½½ 823 f. BGB und ½½ 185 ff. StGB.

  47. R. Scholz/K. Konrad (Anm. 19), S. 70, FN 63 mwN.

  48. Vgl. R. Wendt (Anm. 21), RN 82.

  49. Vgl. BVerfGE 90, 241, S. 247 f.

  50. Vgl. BT-Gesetzentwurf CDU/CSU und FDP vom 18.2.1994, Drucksache 12/6853.

  51. BVerfGE 93, 266, S. 266.

  52. Vgl. R. Scholz/K. Konrad (Anm. 19), S. 62, FN 10, mwN.

  53. Weltbühne vom 4.8.1931, S. 191 f., zit. in: Ute Mager, Meinungsfreiheit und Ehrenschutz von Soldaten, in: Jura, 18 (1996) 8, S. 405-409, hier S. 405.

  54. Vgl. Kammergericht Berlin, in: U. Mager, ebd., S. 406.

  55. Vgl. NJW, (1992), S. 2750 und NJW, (1994), S. 2943 f.

  56. BVerfGE 93, 266, S. 294 mwN.

  57. Ebd., S. 303.

  58. Vgl. R. Scholz/K. Konrad (Anm. 19), S. 116 f.; ausführlich: Michael Hepp/Viktor Otto (Hrsg.), "Soldaten sind Mörder", Berlin 1996.

  59. Josef Isensee, Grundrecht auf Ehre, in: Festschrift für Martin Kriele, München 1997, S. 5 - 48, hier S. 39.

  60. Vgl. ebd., S. 13 f.

  61. Ebd., S. 46.

  62. Vgl. ebd., S. 47.

  63. BT-Drs. 13/3971.

  64. Vgl. R. Scholz/K. Konrad (Anm. 19), S. 117.

  65. Vgl. Herbert Tröndle, Strafgesetzbuch-Kommentar, München 199748, ½ 193 RN 14e.

  66. BVerfGE 93, 1 - 37, vom 16.5.1995.

  67. Vgl. Rainer Wahl, Quo Vadis - Bundesverfassungsgericht? Zur Lage von Verfassungsgerichtsbarkeit, Verfassung und Staatsdenken, in: Bernd Guggenberger/Thomas Würtenberger (Hrsg.), Hüter der Verfassung oder Lenker der Politik? Das Bundesverfassungsgericht im Widerstreit, Baden-Baden 1998, S. 81 - 121, hier S. 92.

  68. Vgl. ebd., S. 98 ff.

  69. Vgl. Bundesministerium der Justiz, Entlastung des Bundesverfassungsgerichts, Bonn 1998, S. 162 ff.

  70. Vgl. W. Hoffmann-Riem (Anm. 3), RN 17.

  71. Vgl. Jürgen Kühling, Die Kommunikationsfreiheit als europäisches Gemeinschaftsgrundrecht, Berlin 1999, S. 208 mwN.

  72. Vgl. ebd., S. 83.

  73. Matthias Mahlmann, Die Grundrechtscharta der Europäischen Union, in: Zeitschrift für Europarechtliche Studien, 3 (2000) 4, S. 419-444, hier S. 427, FN 38.

  74. Vgl. W. Hoffmann-Riem (Anm. 3), RN. 97 zur Informationsfreiheit.

  75. Vgl. R. Wendt (Anm. 21), RN 58.

  76. Vgl. Hubertus Gersdorf, Der verfassungsrechtliche Rundfunkbegriff im Lichte der Digitalisierung der Telekommunikation, Baden-Baden 1995, S. 25 ff.

  77. Vgl. W. Hoffmann-Riem (Anm. 3), RN 140 ff.

  78. Vgl. ebd., RN 175.

  79. Vgl. Hans D. Jarass, in: ders./Bodo Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, München 19974, Art. 10, RN 1.

M.A., geb. 1966; derzeit wissenschaftliche Mitarbeiterin am Otto-Suhr-Institut der FU Berlin.

Anschrift: Freie Universität Berlin, FB 15, Ihnestrasse 22, 14195 Berlin.
E-mail: kasta@zedat.fu-berlin.de

Veröffentlichung: Mitarbeit u. a. Eike Hebecker u.a (Hrsg.) Neue Medienumwelten, Frankfurt/M. 1999.