Meine Merkliste Geteilte Merkliste PDF oder EPUB erstellen

Wirtschaftskriminalität im Einigungsprozess | Wirtschaftskriminalität - Korruption | bpb.de

Wirtschaftskriminalität - Korruption Editorial Korruption - wuchernder Krebsschaden in der Gesellschaft Das Parteibuch - Schattenwirtschaft der besonderen Art? Kontrollinstrumentarien der Korruptionsprävention und -bekämpfung in Deutschland Wirtschaftskriminalität im Einigungsprozess Organisierte Kriminalität und Korruption

Wirtschaftskriminalität im Einigungsprozess

Kai Renken Werner Jenke Werner Kai / Jenke Renken

/ 20 Minuten zu lesen

Der Beitrag befasst sich mit den verschiedenen Erscheinungsformen der so genannten vereinigungsbedingten Kriminalität. Es handelt sich hierbei um Wirtschaftsstraftaten, die im Zusammenhang mit der deutschen Wiedervereinigung begangen worden sind.

I. Einleitung

Spätestens mit dem Fall der Mauer am 9. November 1989 begann nicht nur der rasche Prozess der Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten, sondern auch der rasante Verfall staatlicher Autorität in der DDR, der eine ganz besondere Art der Wirtschaftskriminalität ermöglichte, die als so genannte "Vereinigungskriminalität" ein wenig ruhmreiches Kapitel der deutschen Wiedervereinigung darstellt. Bisher kam es hier zwar zu zahlreichen Ermittlungsverfahren, aber nur in einer verschwindend geringen Zahl auch zu Verurteilungen.

Beteiligt an dieser besonderen Form der Kriminalität waren jedoch nicht nur altgediente Träger des DDR-"Systems", die sich das durch den beginnnenden Zusammenbruch des Staates Ende 1989 entstehende Machtvakuum zu Nutze gemacht und ihre jeweiligen Insider-Kenntnisse zu ihrem Vorteil genutzt haben. Es waren vor allem "Geschäftemacher" und "Glücksritter" aus beiden Teilen Deutschlands, die in dieser Zeit ungeklärter Verhältnisse die Gunst der Stunde nutzten, sehr schnell zu sehr viel Geld zu kommen. Daneben ist hier die "Jedermann"-Kriminalität anzusprechen, unter der Straftaten im Zusammenhang mit der Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion zum 1. Juli 1990 verstanden werden können.

Bis Anfang des Jahres 1999 wurden nach Schätzung des Berliner Generalstaatsanwaltes a. D., Christoph Schaefgen, bundesweit nicht weniger als rund 62 000 Ermittlungsverfahren gegen ca. 100 000 Personen im Zusammenhang mit der Regierungs- und der Vereinigungskriminalität geführt . Berlin hatte hierbei die Hauptlast mit mehr als 21 000 Ermittlungsverfahren zu tragen. Auf vereinigungsbedingte Wirtschaftsstraftaten entfielen hiervon rund 4 000 Ermittlungsverfahren, von denen bis zum 31. August 1999 insgesamt 180 zur Anklage gebracht werden konnten, die zu 128 rechtskräftigen Verurteilungen führten . Ein ähnliches Bild bot sich in den anderen Bundesländern. Darüber hinaus befassen sich unzählige zivil- und verwaltungsgerichtliche Verfahren sowie Verfahren vor dem Bundesamt für Finanzen mit der Rückführung der den eigentlich berechtigten Personen und Institutionen zu Unrecht entzogenen Vermögenswerte. Der verursachte Schaden lässt sich nur schätzen: Die Schätzungen reichen bis zu 26 Milliarden DM .

II. Abgrenzung der Regierungs- zur Vereinigungskriminalität

Abzugrenzen ist die Vereinigungskriminalität von der oft mit ihr in unmittelbarem Zusammenhang genannten Regierungskriminalität, was auf die 1991 gegründete "Zentrale Ermittlungsstelle für Regierungs- und Vereinigungskriminalität", kurz ZERV, zurückzuführen ist.

Die Regierungskriminalität umfasst grundsätzlich nur diejenigen Straftaten, die bis Ende 1989 durch die Repräsentanten der früheren Staats- und Parteiführung der DDR begangen wurden, so zum Beispiel die an der innerdeutschen Grenze begangenen Tötungs- und Körperverletzungsdelikte, Wahlfälschungen, Rechtsbeugungen etc. Vereinigungskriminalität im weiteren Sinne hingegen umfasst zunächst diejenigen Wirtschaftsstraftaten, die ihrer Art nach bereits bekannt sind, aber durch die Umfeldbedingungen der wirtschaftlichen Umstrukturierung in den neuen Bundesländern eine ungeahnte Qualität und Quantität erreicht haben. Hierzu zählen Bilanzfälschung, Bilanzverschleierung und Subventionsbetrug - begünstigt durch die seitens der EU, des Bundes und der Länder großzügig verteilten Fördermittel -, vor allem aber auch der so genannte Gründungsschwindel, in dessen Rahmen bei der Unternehmensgründung zur Verfolgung unterschiedlichster Interessen gegenüber dem zuständigen Handelsregister falsche Angaben gemacht wurden. Vereinigungskriminalität im engeren Sinne ist die erst durch die besonderen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Wiedervereinigung ermöglichte Wirtschaftskriminalität, die daher auch als Transformations- oder Umwandlungskriminalität bezeichnet wird . An erster Stelle ist hier die "Jedermann"-Kriminalität im Rahmen der Schaffung der Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion zwischen den beiden deutschen Staaten und der damit einhergehenden Einführung der DM in den neuen Bundesländern sowie die unberechtigte Inanspruchnahme des so genannten Transferrubelverfahrens, der so genannte "XTR-Betrug", bis zum 31. Dezember 1990 zu nennen.

Hinzu kommen die durch die alten Funktionsträger im Staats- und Parteiapparat unter Ausnutzung ihrer besonderen Kenntnisse über das Vorhandensein von - oftmals verschleiert gehaltenen - Vermögenswerten begangenen Straftaten ("Systemkriminalität", s. Kap. V) und schließlich die so genannte Treuhandkriminalität (s. Kap. VI). Bei Letzterer handelt es sich um Straftaten, die im Zusammenhang mit der Privatisierung oder Liquidierung der der früheren Treuhandanstalt bzw. ihrer Nachfolgeorganisation übertragenen Unternehmen und sonstigen Vermögenswerten durch Außenstehende, Mitarbeiter oder in kollusivem, d. h. geheimen, betrügerischen Zusammenwirken von Außenstehenden und Mitarbeitern begangen wurden.

III. Währungsumstellungskriminalität

Mit Staatsvertrag vom 18. Mai 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik wurde die Schaffung einer Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion mit Wirkung zum 1. Juli 1990 vereinbart . Signifikante Folge war die Einführung der DM auf dem Gebiet der DDR als alleiniges Zahlungsmittel. Vereinfacht dargestellt gestaltete sich die Einführung der DM wie folgt: DDR-Bürger durften - je nach Lebensalter - bis zu 6 000 M/DDR bei einem Geldinstitut im Verhältnis 1 : 1 umtauschen; darüber hinausgehende Beträge sowie das Vermögen juristischer Personen und "sonstiger Stellen" wurden im Verhältnis 2 : 1 umgetauscht. Für Guthaben außerhalb der DDR ansässiger natürlicher und juristischer Personen galt der für Inländer geltende Umtauschkurs von 2 : 1 nur dann, wenn das Guthaben bis zum 31. Dezember 1989 begründet worden war; anderenfalls galt ein Umtauschverhältnis von 3 : 1. Grundsätzlich ausgenommen von der Umstellung waren Guthaben, die unter Verstoß gegen die damaligen DDR-Devisenvorschriften begründet worden waren . Verhindert werden sollten damit insbesondere Gewinne aus Schwarzmarktgeschäften am eigentlichen Umtauschkurs von 4,4 : 1 vorbei.

Es bedarf keiner großen Phantasie, um sich vorzustellen, welche Möglichkeiten diese Regelungen vor allem denjenigen boten, die frühzeitig über die erst im Mai 1990 offiziell bekannt gegebenen Umtauschkurse informiert waren. So kam es zum Beispiel innerhalb von Familien zu einer "Umverteilung" des Familienguthabens, sodass die Höchstbeträge für den Umtausch im Verhältnis 1 : 1 mehrfach in Anspruch genommen werden konnten. Darüber hinaus kam es zur Übertragung vorhandener, in M/DDR geführter Privatguthaben so genannter Devisenausländer auf im DDR-Inland ansässige Verwandte und Bekannte, um so in den Genuss der Umstellung im Verhältnis 2 : 1 zu gelangen.

Den summenmäßig größten Umfang dürften aber diverse "Darlehensvergaben" insbesondere westdeutscher Unternehmen an DDR-Unternehmen gehabt haben, die kurz nach der Währungsumstellung wieder zurückgezahlt wurden. Dies hatte seine Ursache darin, dass die "Darlehensbeträge" auf den Devisenausländerkonten, wie oben dargestellt, im Verhältnis 3 : 1 umgestellt worden wären, nach dem Transfer auf ein Inländerkonto aber im Verhältnis 2 : 1 umgestellt wurden. Eine Variante ergab sich in Form der vorübergehenden "Umleitung" von Kaufpreisen auf die Konten von inländischen Privatpersonen, dass heißt, dass Kaufpreise, die eigentlich auf ein Devisenausländerkonto hätten gezahlt werden müssen und dort im Verhältnis 3 : 1 umgetauscht worden wären, zwischenzeitlich auf das Konto eines Inländers gezahlt und dort geparkt wurden. Nach der Umstellung im Verhältnis 2 : 1 wurden sie - ggf. nach Abzug einer Provision - an den Devisenausländer weitergeleitet.

Grundsätzlich nicht kriminell war "günstiges Zahlungsverhalten". Dies betraf auch die Begleichung von Verbindlichkeiten, bei denen durch geschicktes Zahlungsverhalten erhebliche Gewinne erzielt wurden . Zur Verdeutlichung folgendes Beispiel: Das ostdeutsche Unternehmen A bezog Anfang 1990 Ware von dem westdeutschen Unternehmen B im Wert von 100 Mio. DM, wofür es bei Zahlung vor der Umstellung (Verhältnis 4,4 : 1) 440 Mio. M/DDR hätte aufwenden müssen. Bei Zahlung nach der Umstellung im Verhältnis 2 : 1 (= 220 Mio. DM) blieben von den eigentlich zu verauslagenden 440 Mio. M/DDR sogar noch 120 Mio. DM für das Unternehmen A übrig.

Als Reaktion auf das enorme Schadensausmaß im Bereich der Währungsumstellung wurde im Jahre 1993 das so genannte Währungsumstellungsfolgengesetz (WUFG) geschaffen. Hiernach ist das Bundesamt für Finanzen (BfF) verpflichtet, rechtswidrige Umstellungen rückwirkend zurückzunehmen und nachträgliche Verzinsung zu verlangen. Das hatte zur Folge, dass das BfF rechtswidrige Umstellungen zurücknehmen musste, also hinsichtlich des "ob" der Rücknahme keine eigene Entscheidungsgewalt hat bzw. hatte . Darüber hinaus sieht das WUFG eine Beweislastumkehr zu Lasten der Betroffenen vor, zumindest soweit das BfF einen ersten Anschein für eine rechtswidrige Kontenumstellung ermitteln konnte . Einziger "Ausgleich" hierfür ist der Billigkeitserlass .

IV. Transferrubel (XTR)-Betrug

Aufs engste mit der Währungsumstellung verknüpft sind die zahlreichen Betrugsfälle im Zusammenhang mit der unberechtigten Inanspruchnahme des Transferrubelverrechnungsverfahrens, die es den Tätern mit Beginn der Währungsunion ermöglichte, "weiche" Transferrubel in "harte" DM "umzurubeln": Der Außenhandel zwischen den Staaten des ehemaligen Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW), zu denen auch die DDR gehörte, wurde mangels frei konvertierbarer Währungen der Mitgliedstaaten und mangels Devisen seit den sechziger Jahren auf Basis des "transferablen Rubels" - kurz: XTR, einer künstlichen Verrechnungseinheit - durchgeführt. Dieser Transferrubel stand im Verhältnis 1 : 4,67 zur M/DDR. In Moskau war mit der Internationalen Bank für wirtschaftliche Zusammenarbeit (IBWZ) eine Clearingstelle eingerichtet worden, die mit den in den Mitgliedstaaten gebildeten Außenhandelsbanken (in der DDR war dies die Deutsche Außenhandelsbank AG, DABA) die Kaufpreiszzahlungen abwickelte . Innerhalb des XTR-Verfahrens gab es zwei Abrechnungsmöglichkeiten: das Sofortbezahlungsverfahren und das Vorauskasseverfahren.

- Das Sofortbezahlungsverfahren setzte regelmäßig voraus, dass die Ware zum Zeitpunkt der Abrechnung durch die Außenhandelsbank bereits beim Empfänger eingetroffen war. Der Verkäufer reichte dann bei seiner Außenhandelsbank die Vertrags- und Lieferunterlagen ein, die nach einer überschlägigen Prüfung der Dokumente aus ihrem eigenen Vermögen dem Verkäufer den Kaufpreis in M/DDR bzw. später DM gutschrieb und gleichzeitig gegen die IBWZ eine "Forderung" erhielt, die ihrerseits die Außenhandelsbank des Empfängerlandes "belastete".

- Beim Vorkasseverfahren "beschaffte" sich der Käufer durch Vorlage der entsprechenden Vertragsunterlagen bei seiner Außenhandelsbank Transferrubel und ließ sie über die Außenhandelsbank des Empfängerlandes dem Verkäufer "zukommen", sodass dem Verkäufer der Kaufpreis schon vor der Warenlieferung gutgeschrieben werden konnte.

Spätestens mit Einführung der DM in der DDR zum 1. Juli 1990 hätte eigentlich die Teilnahme der DDR an dieserm Verfahren beendet werden müssen. Eine sofortige Umstellung des Außenhandels der DDR mit ihren östlichen Partnern auf der Basis harter Devisen hätte aber das System des RGW aller Voraussicht nach zusammenbrechen lassen, da in den anderen Mitgliedstaaten nach wie vor Devisen eine Mangelware darstellten . Um dies wenigstens für eine Übergangszeit zu verhindern, wurde die Fortführung des Verrechnungsverfahrens bis zum 31. Dezember 1990 vereinbart. Hierfür musste letztlich die Bundesrepublik Deutschland einstehen, die im Zuge der Wiedervereinigung in die vertraglichen Verpflichtungen der DDR im Bereich des Außenhandels eingetreten war . Dies ermöglichte es dann, nach dem 1. Juli 1990 Transferrubel im Wege von Scheingeschäften in DM ,"umzurubeln". Insbesondere geschah dies durch Einreichung gefälschter Vertrags- und vor allem Lieferpapiere, welche die DABA dann zur Zahlung des Kaufpreises veranlasste, obwohl es zu keiner Warenlieferung gekommen war . Auch war der Zugang zum XTR-Verfahren grundsätzlich nur in der DDR ansässigen Betrieben bzw. Unternehmen und auch nur für den Im- und Export von in den RGW-Staaten produzierten Gütern eröffnet. Dies hinderte aber einige "Westbetriebe" nicht daran, sich Zugang zu diesem System durch Einschaltung eines "Ostbetriebes" als Strohmann zu verschaffen .

Ein in der Presse häufig erwähnter Fall ist derjenige eines thüringischen Elektrotechnikers, der immerhin 40 Mio. DM durch Vorlage gefälschter Rechnungen erschlichen hat. Diese wollte er aber nicht selbst gefälscht, sondern von einem Bayern erhalten haben, der mit angeblichen Lieferungen von Benzin, Zigaretten und Reifen nach Ungarn schnellen Gewinn machen wollte. Der Thüringer hat im Rahmen seines Strafverfahrens behauptet, das gesamte ,umgerubelte Geld dem Bayern abgeliefert zu haben - er wurde im Jahre 1998 zu vier Jahren Haft verurteilt .

V. Systemkriminalität

Als weitere Fallgruppe der vereinigungsbedingten Kriminalität sind die Straftaten im Zusammenhang mit der Auflösung des Ministeriums für Staatssicherheit, des beim Ministerium für Außenhandel eingerichteten Bereiches "Kommerzielle Koordinierung" sowie der Auflösung und Umwandlung der SED und anderer Parteien und Massenorganisationen der DDR zu nennen.

Diese Kriminalität ist gekennzeichnet durch die besondere Nähe, das Sonderwissen und die zumeist unkontrollierte Verfügungsbefugnis der Täter über die beträchtlichten Vermögenswerte dieser Institutionen im In- und Ausland. Ebenso ist allen drei Vermögenskreisen, die mit dem Einigungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 31. August 1990 im Wesentlichen dem Treuhand-, Finanz- oder Sondervermögen zugeordnet wurden, die konspirative und bewusst intransparente Handhabung der meist in Devisen bestehenden Vermögenswerte durch die zuständigen Stellen der DDR-Administration gemeinsam.

1. Ministerium für Staatssicherheit (MfS)

Das in der DDR gefürchtete und gehasste MfS löste sich nach massiven Protesten aus der Bevölkerung bereits kurz nach dem Jahreswechsel 1989/90 formal auf und wurde zunächt als Amt für nationale Sicherheit weitergeführt. Mitarbeiter dieser im Inland als Repressionsinstrument und im Ausland als Aufklärungs- und Destabilisierungsinstrument benutzten Mielke-Behörde hoben allein im Zeitraum 1. Oktober 1989 bis 30. April 1990 rund 700 Mio. M/DDR in bar bei der Staatsbank der DDR ab . Wegen dieser Barabhebungen wurden wegen des Verdachtes der Untreue und Unterschlagung bei den zuständigen Staatsanwaltschaften Anzeigen erstattet, die jedoch sämtlich mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt werden mussten. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Treuhandanstalt wurde mit der Begründung verworfen, das von ihr verfolgte Ziel der systematischen Aufbereitung des Geldflusses ohne konkreten Bezug zu jeweils einem bestimmten Ermittlungsverfahren könne nicht Grundlage staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen sein; d. h., die Staatsanwaltschaft dürfe nicht "ins Blaue hinein" ermitteln. Nach Überprüfung von ca. fünfhunderttausend Buchungsvorgängen von MfS-Konten bei der Staatsbank und den MfS-Sparkassen konnten allerdings keine nennenswerten, insbesondere strafrechtlich relevanten Erkenntnisse gewonnen werden.

Der Auslandsspionagedienst der DDR, die Hauptverwaltung Aufklärung (HVA), verfügte für seine "Operativvorgänge" über Devisenbestände, sog. "schwarze Kassen", über deren Höhe und Verwendung keine abschließende Sicherheit gewonnen werden konnte, da sich dieser Bereich mit Beginn des Jahres 1990 mit Billigung der DDR-Behörden selbst aufgelöst hatte. Anhand einiger Strafverfahren, in denen die Unterschlagung "schwarzer Kassen" Verfahrensgegenstand war, lassen sich jedoch auf Volumen und Verteilungswege Rückschlüsse ziehen. So wurde beispielsweise der ehemalige Leiter der rückwärtigen Dienste der HVA und Verwalter einer "schwarzen Kasse" wegen Untreue zu einer Bewährungsstrafe verurteilt, nachdem er 500 000 DM dieses Bestandes zum Teil in Plastiktüten an ehemalige Mitarbeiter weitergereicht hatte.

Anhand der vor der Vernichtung bewahrten Unterlagen gewinnt man heute die Erkenntnis, dass Vermögensentziehung in großem Maßstab bereits im Vorfeld der absehbaren Auflösung des MfS geplant und praktiziert wurde. Bereits im Herbst 1989 kursierten Dokumente, welche die Strategie insbesondere hinsichtlich der Verwendung des MfS-Vermögens nach dem Zusammenbruch der DDR festlegten. Danach sollte dieses Vermögen auf systemtreue Politkader verteilt werden, die auch nach vollzogenen politischen Veränderungen politische Standfestigkeit versprachen . Nach den Ermittlungen der ZERV wurden allein in Berlin Dutzende von Firmengründungen mit MfS-Geldern finanziert. Der Plan, ehemalige MfS-Mitarbeiter mit entsprechender finanzieller Ausstattung in der Privatwirtschaft anzusiedeln, ging in weiten Bereichen auf .

Auch die Aufdeckung von Unterschlagungen im Zusammenhang mit MfS-Grundstücken gehört in den Bereich der vereinigungsbedingten Kriminalität. In diesen Fällen wurden zahlreiche MfS-Objekte, die im Grundbuch als Privateigentum von existierenden oder fingierten Personen - regelmäßig treue Mitarbeiter des MfS - eingetragen wurden und von denen sich das MfS notarielle Verzichtserklärungen hatte geben lassen, veräußert und der Kaufpreis für sich behalten. Wenigstens ein Teil dieser Grundstücke konnte gefunden werden; hierbei wird es aber wohl auch bleiben, da das vom MfS geführte Verzeichnis aller Verzichtserklärungen verschwunden ist und vermutlich auch bleiben wird.

2. Kriminalität im Bereich der ehemaligen "Koko"-Unternehmen

Die von dem Bereich Kommerzielle Koordinierung ("KoKo") gehaltenen ca. 223 Unternehmen im In- und Ausland, welche die für die DDR dringend benötigten Devisen mit legalen wie illegalen Geschäften erwirtschafteten und zum Zeitpunkt der Wende über beträchtliche Vermögenswerte verfügten, waren ein besonderes Objekt der Begierde für Spekulanten und Betrüger.

Während sich die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit den Geschäftsaktivitäten des Bereiches KoKo bis zur Flucht seines früheren Leiters Schalck-Golodkowski am 3. Dezember 1989 vorwiegend mit den Verfahrenskomplexen Embargoverstöße, Waffenhandel und Eigenbereicherung von Funktionären zu befassen hatte, standen nach der Wende die vielfältigen kriminellen Vorgehensweisen, die zur Aneignung der nach Artikel 22 des Einigungsvertrages zum Finanzvermögen des Bundes gehörenden Firmenwerte führten, im Vordergrund. Gängigste Methoden waren hier insbesondere die nach § 331 Nr. 1 HGB strafbewehrten Bilanzmanipulationen, die potentielle Käufer im Zusammenwirken oder mit Billigung der Geschäftsführer durchführten und die eine Unterbewertung des Unternehmens oder seiner Anlagen zum Ziel hatten. Bei den anschließenden Verkäufen an befreundete Dritte oder an sich selbst im Rahmen des so genannten "management buy outs" stand dann der Kaufpreis in einem eklatanten Missverhältnis zu dem tatsächlichen Unternehmenswert - und er wurde darüber hinaus in den meisten Fällen noch aus den liquiden Mitteln des Unternehmens selbst bezahlt. Dieser gerade in Unternehmen des Bereiches Kommerzielle Koordinierung häufig vorkommende Unterwertverkauf war Gegenstand zahlreicher staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen, und er nimmt bis heute in einigen Großverfahren die Zivilgerichte in Anspruch. Erschwerend sowohl für die Aufklärung als auch für die gerichtliche Beweislage kommt hinzu, dass kurz nach der Wende bis Anfang 1991 insbesondere die werthaltigen Auslandsunternehmen des Bereiches KoKo von der ehemaligen rechten Hand des früheren Leiters Schalck-Golodkowski, Frau Waltraud Lisowski, "abgewickelt" wurden. Verkäufe der genannten Art wurden hier initiiert, gefördert oder genehmigt. In diesen Zeitraum fallen die meisten Unterwertverkäufe, die weitgehend unkontrolliert von der Treuhandanstalt vonstatten gingen, die diesen komplexen und weitgehend konspirativ geführten Bereich erst ab Ende 1990, und dies nur sukzessive, übernahm.

Des Weiteren wurde durch Bilanzmanipulationen der Abfluss von Geldmitteln verschleiert, durch überhöhte Rechnungslegungen oder betrügerische Scheingeschäfte wurden den Unternehmen liquide Mittel entzogen. Gerade bei der zuletzt genannten Variante, deren Schadensausmaß nach heutigen vorsichtigen Schätzungen im dreistelligen Millionenbereich liegt, entwickelte sich eine bedrohliche Allianz westeuropäischer Embargohändler, hoher MfS-Offiziere und Mitarbeiter von KoKo-Unternehmen, die nur die Beiseiteschaffung von Geldmitteln zum Ziel hatte.

In diesem Zusammenhang ist auch die Unterschlagung von ganzen Unternehmen oder Unternehmensteilen zu nennen. Hier ging es vor allem um Unternehmen, die von dritten Personen oder Westfirmen treuhänderisch für den Bereich KoKo gehalten wurden und deren Treuhänderschaft nach der Wende nicht der Treuhandanstalt offenbart wurde. Hier sind zum Beispiel die Unternehmen F. C. Gerlach oder die Berag GmbH zu nennen; Letztere wurde trotz einer ausdrücklichen Auflösungsanweisung des ehemaligen kommissarischen Leiters des Bereiches KoKo, Prof. Dr. Gerstenberger, durch den damaligen "Inhaber" umfirmiert und im eigenen Namen weiterbetrieben . Eine weitere Manipulation lag darin, Firmen neu zu gründen und das Vermögen anderer KoKo-Unternehmen auf die Neugründungen zu übertragen.

3. Kriminalität im Bereich der Parteien und Massenorganisationen

Der Bereich Parteien und Massenorganisationen der ehemaligen DDR weist insofern eine Besonderheit auf, als deren zum Stichtag 7. Oktober 1989 bestehendes Vermögen ab dem 1. Juni 1990 unter treuhänderische Verwaltung zunächst der Unabhängigen Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen (UKPV), mit dem Beitritt dann der Treuhandanstalt gestellt wurde. Dies bedeutete, dass Vermögensveränderungen ab diesem Zeitpunkt zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung durch die UKPV bzw. später der Treuhandanstalt bedurften . Hintergrund dieser Regelung war die Befürchtung, dass insbesondere die SED/PDS ihr Vermögen vor einer Enteignung retten wollte, wie dies bereits auf dem außerordentlichen Parteitag vom Dezember 1989 beschlossen und durch eine "Arbeitsgruppe zum Schutz des Vermögens der SED-PDS" umgesetzt wurde .

Infolgedessen kam es zu Maßnahmen, die in vielerlei Hinsicht den kriminellen Handlungsmustern in den oben erwähnten Bereichen von MfS und KoKo entsprachen; zu strafrechtlichen Verurteilungen kam es aber auch hier nur in einigen wenigen Fällen. Darüber hinaus kam es mit dem offensichtlichen Ziel der Vermögenssicherung gerade im Bereich der SED/PDS zu zahlreichen - aber nicht strafbaren - Vermögensveränderungen in Höhe von rund 250 Mio. DM unter Verstoß gegen das Erfordernis der Zustimmung der UKPV bzw. der Treuhandanstalt. Bestes Beispiel hierfür ist die (versuchte) Tilgung angeblicher Altschulden der SED gegenüber der KPdSU unter Einbeziehung der sowjetischen Firma Putnik . Als einen großen Vorteil für diesen Bereich der Systemkriminalität muss man es bezeichnen, dass der das Vermögen der Parteien und Massenorganisationen verwaltenden Treuhandanstalt neben dem "scharfen Schwert" des Zustimmungserfordernisses mit dem Sekretariat der UKPV eine Ermittlungsbehörde nur für diesen Bereich zur Seite stand.

VI. Treuhandkriminalität

Ein ebenso unrühmliches, aber in Anbetracht der Größe und Komplexität der zu bewältigenden Aufgabe wohl kaum zu vermeidendes Kapitel anlässlich der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Umwälzungen ist schließlich dasjenige der so genannten Treuhandkriminalität. Hier waren es insbesondere in den Anfangsjahren 1990 bis 1992 fehlende Organisationsstrukturen und damit einhergehend fehlende effektive Kontrollmechanismen und -maßnahmen der Treuhandanstalt (THA), welche die "Arbeit" der Täter erheblich begünstigten. Häufig sind auch hier die bereits erwähnten Fälle von Bilanzfälschung und Unterwertverkauf, vor allem im Zusammenhang mit nicht betriebsnotwendigen Grundstücken; eine besondere Rolle spielte hierbei auch die Ausnutzung von Insider-Wissen. In einigen Fällen kam es auch zur späteren, von vornherein geplanten systematischen Aushöhlung der übernommenen Unternehmen durch die "Investoren". Darüber hinaus gab es Fälle von Ausschreibungsbetrug in Verbindung mit Bestechung (so zum Beispiel die "Ganoven GmbH Halle" ). Schließlich gehören in diesem Bereich die Fälle von Preisabsprachen im Zusammenhang mit Auftragsvergaben durch die Treuhandanstalt (so zum Beispiel das "Sauna-Kartell" von Bitterfeld ). Besonders bedauerlich - weil besonders einfach vermeidbar - sind Fälle mangelnder Überprüfung der Handelspartner der THA, insbesondere in Bezug auf deren Bonität, was manches Mal zu bösen Überraschungen führte.

Trotzdem sei nochmals darauf hingewiesen, dass sich im Verhältnis zu Größe und Komplexität der bis heute einmalig gebliebenen Aufgabenstellung der Treuhandanstalt der Umfang der Treuhandkriminalität in einem überschaubaren Rahmen hält. Angesichts der Krassheit mancher Einzelfälle wird und wurde dies schnell und gerne übersehen. Auch liegt eine Ursache manchen Betruges gegenüber der THA sicher in dem Umstand begründet, dass sich die Treuhandanstalt im Regelfall am Ertrags- und nicht am Substanzwert der von ihr zu privatisierenden Unternehmen orientierte. Dieser wiederum war oftmals sehr gering, weil die Unternehmen keine Chance hatten, im Wettbewerb zu bestehen, wenn nicht ein Investor erhebliche Umstrukturierungen vornehmen würde. Dazu war aber regelmäßig der kostenintensive Abbau von Arbeitsplätzen und der ebenso kostenintensive Austausch veralteter Produktionsanlagen notwendig. Daher kam es mehrfach zu sog. "1-DM-Verkäufen", die nicht nur Investoren anlockten, die diese Bezeichnung auch wirklich verdienten.

Der vielleicht größte Einzelfall und zugleich ein besonders herausragendes Beispiel für eine perfekte Mischung aus Gerissenheit und einem Höchstmaß an krimineller Energie auf der einen Seite und fehlender Kontroll- bzw. Warnmechanismen auf der anderen Seite ist der Fall der Wärmeanlagenbau Berlin GmbH (WBB) . Anfang 1991 interessierte sich die Deutsche Babcock AG für den einstigen DDR-Monopolisten für Heizkraftwerke und Fernwärmeleitungen. Sie schickte daher ihren damaligen Prokuristen, Michael Rottmann, nach Berlin, um die Situation der WBB zu analysieren. Dort angekommen, verbündete sich Rottmann mit den beiden WBB-Geschäftsführern sowie zwei Schweizer Staatsbürgern und malte die wirtschaftliche Situation der WBB so schwarz, dass Babcock das Interesse verlor. Gleichzeitig präsentierte er der Treuhandanstalt einen angeblich solventen Käufer in Gestalt des Schweizer Unternehmens Chematec, welches wohl damals schon hoch verschuldet war und schließlich für zwei Mio. DM die WBB erwarb. Dabei übte sie aber nur eine Strohmannfunktion für Rottmann und seine Mittäter aus.

Zum damaligen Zeitpunkt belief sich der tatsächliche Wert der WBB nach Schätzungen auf rund 68 Mio. DM, wobei die WBB über liquide Mittel in Höhe von rund 150 Mio. DM sowie etliche lukrative Grundstücke verfügte. Bereits unmittelbar nach dem Kauf wechselte Rottmann in die Geschäftsführung der WBB und begann zusammen mit seinen Komplizen, die Guthaben über ein undurchsichtiges Firmengeflecht auf andere Konten zu transferieren, Grundstücke zu veräußern und Hypotheken aufzunehmen. Auf diese Weise sollen Rottmann und Komplizen der WBB insgesamt rund 150 Mio. DM entzogen haben; übrig blieb hingegen ein Schuldenberg in Höhe von 100 Mio. DM. Aber auch Rottmann werden die "abgezweigten" Gelder auf absehbare Zeit wohl nichts mehr nützen. Nach seiner Flucht im Jahre 1995 wurde er im September 2000 in der Nähe von London verhaftet; nach seiner Überstellung in die Bundesrepublik wartet der Prozess vor dem Landgericht Berlin auf ihn. Ein Mittäter Rottmanns wurde zwischenzeitlich zu einer Haftstrafe von drei Jahren verurteilt. Ein anderer bemerkenswerter Fall ist der als Markstein der deutsch-indischen Wirtschaftsbeziehungen gefeierte Verkauf der Firmen "Thüringische Faser" und der "Sächsischen Seide" an die indischen Brüder Dalmia. Diese erwarben im Herbst des Jahres 1991 über ihre Firma "Twentyfirst Century Oil" (TFC) die beiden Unternehmen zum symbolischen Kaufpreis von je 1,- DM; zugleich garantierten sie die Aufrechterhaltung von mehr als tausend Arbeitsplätzen und Investitionen in Höhe von 150 Mio. DM. Wie sich später herausstellte - und bei einer vorherigen Prüfung schon vor dem Kauf hätte herausstellen können -, konnten die Brüder Dalmia deshalb sehr großzügig mit ihren Versprechungen sein, da die TFC über keinen Pfennig Geld verfügte. Nach dem "Kauf" freuten sie sich nicht nur über die Überweisung einer Starthilfe in Höhe von 40 Mio. DM durch die Treuhandanstalt; besonders freuten sie sich über eine Überweisung der "Thüringischen Faser" über neun Mio. DM auf ein Konto in Kuala Lumpur .

Schließlich ist natürlich der Fall "Leuna" zu erwähnen, also der Verkauf der ostdeutschen Leuna-Raffinerie an den französischen Konzern Elf-Aquitaine im Jahre 1992 und die damit verbundenen Vorwürfe insbesondere der Bestechung/Bestechlichkeit bis hinein in höchste Staatsämter. Da aber bis zum heutigen Tage keine abschließende (straf)rechtliche Bewertung der näheren und weiteren Umstände des Verkaufes vorliegt, im Gegenteil immer noch ermittelt wird, muss zum jetzigen Zeitpunkt an dieser Stelle auf eine nähere Betrachtung verzichtet werden.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Vgl. Christoph Schaefgen, Zehn Jahre Aufarbeitung des Staatsunrechts in der DDR, in: Neue Justiz, 54 (2000) 1, S. 1.

  2. Vgl. Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin, Pressemitteilung Nr. 66/99 vom 30. September 1999.

  3. Vgl. hierzu die Nachweise bei Dirk Fischer, Systemtransformation und Wirtschaftskriminalität, Dissertation, Berlin 1996, S. 52 f.

  4. Vgl. hierzu D. Fischer (Anm. 3), S. 48, wobei Fischer selbst den Begriff der "Vereinigungskriminalität" für treffender hält (S. 50).

  5. Vgl. Gesetz zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik, Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II, S. 518 ff.

  6. Vgl. hierzu im Einzelnen die Darstellung bei Tobias Masing, Rückforderung rechtswidriger Währungsumstellungsgewinne nach dem Währungsumstellungsfolgengesetz, in: Zeitschrift für Vermögens- und Immobilienrecht, 8 (1998) 11, S. 594.

  7. Vgl. ebd., S. 596.

  8. Gesetz gegen rechtswidrige Handlungen bei der Währungsumstellung von Mark der DDR in Deutsche Mark vom 24. August 1993, Bundesgesetzblatt 1993, Teil I, S. 1522 ff.

  9. Vgl. § 2 Abs. 1 WUFG.

  10. Vgl. § 2 Abs. 2 S. 2 WUFG.

  11. Vgl. § 2 Abs. 3 WUFG.

  12. Einen guten Überblick über das genaue Verfahren geben Julius Budde/John Flüh, Transferrubelgeschäfte und DM-Forderungen, in: Zeitschrift für Wirtschaftsrecht, 13 (1992) 6, S. 369 ff.

  13. Vgl. D. Fischer (Anm. 3), S. 45 f.

  14. Art. 29 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 bestimmt, dass die "gewachsenen außenwirtschaftlichen Beziehungen der DDR, insbesondere die bestehenden vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Ländern des RGW, Vertrauensschutz" genießen.

  15. Ein solcher Fall liegt dem Urteil des BGH vom 23. Mai 2000 (5 StR 427/99) zugrunde, in: Zeitschrift für Wirtschaft, Steuern und Strafrecht, (2000) 8, S. 297 f.

  16. Ein solcher Fall liegt dem Urteil des BGH vom 18. Februar 1998 (5 StR 682/96) zugrunde, in: Zeitschrift für Wirtschaft, Steuern und Strafrecht, (1998) 5, S. 179 f.

  17. Vgl. "40 Millionen Mark nach München verschwunden", in: Der Tagesspiegel vom 30. September 1999.

  18. Vgl. Andreas Förster, Auf der Spur der Stasi-Millionen, Berlin 1998, S. 119.

  19. Vgl. ebd., S. 10 ff.; Werner H. Krause, Altstalinisten in Schlüsselpositionen in Lauerstellung, in: Zeit-Fragen, (1997) 38, S. 9.

  20. Vgl. W. H. Krause, ebd., S. 9.

  21. Vgl. Bericht des 1. Untersuchungsausschusses des 12. Deutschen Bundestages, Textband, Drucksache 12/7600, S. 130 f.

  22. §§ 20 a, b ParteienG/DDR, die in Verbindung mit den Maßgaberegelungen nach Anlage II, Kapitel II, Abschnitt III des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 fortgelten. Hiernach war nur das nach materiell-rechtsstaatlichen Grundsätzen erworbene Vermögen den Parteien und Massenorganisationen wieder zur Verfügung zu stellen, im Übrigen war es an die früher Berechtigten zurückzugeben bzw. ist es zu gemeinnützigen Zwecken in den neuen Ländern zu verwenden.

  23. Vgl. UKPV, Bericht an den Deutschen Bundestag, Band 2, Vermögen der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED), S. 11 ff.

  24. Die in Moskau domizilierende Firma Putnik stellte fingierte Rechnungen über 107 Mio. DM aus, die seitens der PDS in zwei Teilbeträgen im September und Oktober bezahlt wurden. Die verantwortlich Handelnden wurden letztlich vom Vorwurf der Untreue (zu Lasten der PDS) freigesprochen, da davon auszugehen sei, dass die Mitglieder in Vorstand und Präsidium der Partei über den Vorgang zumindest in groben Zügen unterrichtet gewesen seien.

  25. Eine gelungene Darstellung rund um die "Ganoven GmbH Halle" findet sich bei Michael Jürgs, Die Treuhänder, München-Leipzig 1997, S. 366 ff.

  26. Vgl. Eberhard Löblich, Das Saunakartell erschüttert die Vorzeigeregion Bitterfeld, in: Der Tagesspiegel vom 27. September 1997.

  27. Vgl. "Prozess zur Vereinigungskriminalität", in: Der Tagesspiegel vom 29. März 2000; die dortige Schilderung deckt sich im Wesentlichen mit den Erkenntnissen der ZERV im Jahresbericht 1999, S. 9 ff.

  28. Vgl. die Darstellung bei M. Jürgs (Anm. 25), S. 353 ff.

geb. 1970; Rechtsanwalt in Berlin; seit 1997 beratend für die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) tätig im Bereich der Unternehmensabwicklung der Parteien und Massenorganisationen, seit 1998 auch der Kommerziellen Koordinierung.

Anschrift: Charlottenstr. 79/80, 10117 Berlin.

geb. 1959; Rechtsanwalt in Berlin; seit 1996 beratend tätig für die BvS im Bereich der Unternehmensabwicklung Kommerzielle Koordinierung, seit 1997 auch der Parteien und Massenorganisationen.

Anschrift: Charlottenstr. 79/80, 10117 Berlin.