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Editorial | Abtreibung | bpb.de

Abtreibung Editorial Abtreibungen in der Debatte in Deutschland und Europa Kurze Geschichte des Paragrafen 218 Strafgesetzbuch Reproduktive Gesundheit und Rechte Abtreibung und Selbstbestimmung: Drei Positionen Eingeschränkte Entscheidungsfreiheit Für einen seriösen Lebensschutz Die Paragrafen 219 und 218 Strafgesetzbuch machen Deutschland zum Entwicklungsland Konflikte aushalten und menschlich gestalten. Verantwortungsethik im Umgang mit frühestem menschlichen Leben Lebensschutzdebatte im Zeitalter der Digitalisierung. Über Schwangerschaft als Gestaltungsprojekt

Editorial

Anne Seibring

/ 2 Minuten zu lesen

"Wir haben abgetrieben!", titelte das Magazin "Stern" am 6. Juni 1971. Abgebildet waren die Porträts von 28 Frauen, unter ihnen die Schauspielerinnen Romy Schneider und Senta Berger. Im Heft bekannten sich 374 Frauen dazu, ihre Schwangerschaft abgebrochen zu haben. Die Frauenrechtlerin Alice Schwarzer hatte diese Aktion nach dem französischem Vorbild "Manifeste des 343" initiiert. Denn zu dieser Zeit galt in der Bundesrepublik Deutschland ein allgemeines Abtreibungsverbot, das auf Grundlage eines Urteils von 1927 lediglich Ausnahmen aus einer medizinischen Indikation heraus (Gefährdung des Lebens der Schwangeren) zuließ. "Weg mit dem §218!", forderte die Neue Frauenbewegung.

"Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." So lautet Absatz 1 Satz 1 §218, der unter den "Straftaten gegen das Leben" bis heute im Strafgesetzbuch (StGB) steht. Eingeführt im Kaiserreich, wurde das Abtreibungsstrafrecht im Laufe der Zeit liberalisiert. Während in der DDR Abtreibung ab 1972 in den ersten zwölf Wochen der Schwangerschaft freigegeben war und danach eine weite Indikationenregelung griff, wurde in der Bundesrepublik 1976 ein reines Indikationenmodell eingeführt. Seit 1996 gilt im wiedervereinigten Deutschland eine Kombination aus einem Fristenmodell bis zur zwölften Schwangerschaftswoche nach Beratung und einer erweiterten medizinischen und kriminologischen Indikationenlösung (§218a). Zuletzt einigte sich die Regierungskoalition auf eine Reform des §219a StGB, der ein sogenanntes Werbeverbot statuiert.

Debatten um Abtreibung berühren Kernbereiche des menschlichen Lebens und der menschlichen Würde. In der Abtreibung ist der Konflikt zwischen der unbeabsichtigt und ungewollt Schwangeren und dem werdenden Kind bereits angelegt. Anders als in früheren Zeiten wird der Diskurs um Schwangerschaftsabbrüche in Deutschland kaum noch als bevölkerungspolitischer geführt. Es geht vielmehr um Grund- und Menschenrechte, Weltanschauung/Religion, Ethik, Medizin, Gesundheit und Inklusion. In einer solchen Gemengelage gibt es keine einfachen Lösungen.