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Kurze Geschichte des Paragrafen 218 Strafgesetzbuch | Abtreibung | bpb.de

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Kurze Geschichte des Paragrafen 218 Strafgesetzbuch

Dirk von Behren

/ 19 Minuten zu lesen

Das Abtreibungsverbot war seit seiner Aufnahme in das Strafgesetzbuch 1871 Gegenstand oft erbitterter gesellschaftlicher und politischer Diskussionen. Die fortbestehende Brisanz zeigt sich aktuell in der Diskussion um das sogenannte Werbeverbot in § 219a.

Das in §218 Strafgesetzbuch (StGB) normierte Abtreibungsverbot war und ist seit seiner Aufnahme in das Strafgesetzbuch des Deutschen Reiches von 1871 Gegenstand oft erbitterter gesellschaftlicher und politischer Diskussionen. Die fortbestehende Brisanz der Abtreibungsproblematik erklärt sich daraus, dass es bei den Auseinandersetzungen um die Liberalisierung des Abtreibungsrechts auch immer um die alte Frage ging und geht, ob den Rechten des (ungeborenen) Kindes oder den Rechten der Frau der Vorzug einzuräumen sei. Auch bevölkerungspolitische Interessen des Staates spielten eine gewichtige Rolle. In diesem Beitrag skizziere ich die Entwicklung des seit 1871 in den §§218ff. normierten Abtreibungsstrafrechts bis hin zu den aktuellen Auseinandersetzungen um das sogenannte Werbeverbot in §219a.

Einführung der Abtreibungsparagrafen im Kaiserreich

Die Aufnahme der §§218 bis 220 in das StGB des Deutschen Reiches von 1871 war das Ergebnis der seit Beginn des 19. Jahrhunderts geführten Diskussion zu diesem Themenkomplex. Aufgrund neuer wissenschaftlich-rationaler Rechtstheorien im Zeichen der Aufklärung erschienen die alten Gesetze mit ihren zum Teil drakonischen Strafmaßen nicht mehr tragbar und zeitgemäß. Im Fall der Abtreibungsgesetzgebung kam hinzu, dass die alten gemeinrechtlichen, vom Kirchenrecht beeinflussten Bestimmungen von physiologischen Voraussetzungen ausgingen, die mit neuen naturwissenschaftlichen Erkenntnissen unvereinbar waren. So beurteilte die katholische Kirche bis ins 19. Jahrhundert die Abtreibung bis zum 40. (beim männlichen Feten) beziehungsweise 80. (beim weiblichen Feten) Tag infolge der auf Aristoteles zurückgehenden Lehre der "sukzessiven Beseelung" als minderschwer. Wurde der Fötus demzufolge zunächst nur als ein Teil der mütterlichen Eingeweide angesehen, markierte der Zeitpunkt der "Beseelung" spätestens am 80. Tag die eigentliche Menschwerdung, womit der Grundstein für die prinzipielle Behandlung der Abtreibung als Tötungsdelikt gelegt und zudem ein generelles Abtreibungsverbot statuiert war.

Die sich im 18. Jahrhundert durchsetzende medizinische Erkenntnis, dass bereits mit der Vereinigung von Ei und Samenzelle eine Vorstufe zum Menschsein erreicht ist, musste die bis dahin praktizierten Strafbarkeitsunterschiede (beispielsweise im bayerischen Kriminalkodex von 1751, Straflosigkeit in der ersten Schwangerschaftshälfte) überflüssig machen. Fortan wurde das ungeborene Leben als Vorstufe oder Fiktion eines Menschen gewertet, zu dessen Schutz der Staat nicht verpflichtet, aber berechtigt sei, um sich "in ihm einen zukünftigen Bürger zu erhalten". Aus dieser schon deutlichen bevölkerungspolitischen Motivation, die bis in die 1960er Jahre hinein dominierte, folgte einerseits eine Privilegierung des Schwangerschaftsabbruchs in Form einer Minderbestrafung gegenüber der Tötung eines Menschen, andererseits die ausnahmslose Strafbarkeit der Abtreibung bereits seit der Empfängnis.

Der Umstand, dass die Partikulargesetze des 19. Jahrhunderts viele Gemeinsamkeiten aufwiesen, bildete bei der Reichsgründung eine günstige Voraussetzung, ein einheitliches deutsches Strafgesetzbuch zu schaffen. Die systematische Zuordnung der Abtreibung zu den Tötungsdelikten wurde daher auch im Reichsstrafgesetzbuch von 1871 beibehalten, obwohl es sich nach einhelliger Auffassung der Rechtslehre aufgrund des Sonderstatus des ungeborenen Lebens nicht um ein Tötungsdelikt handelte.

Mit der Bildung einer Allianz staatlicher und medizinischer Instanzen auf dem Gebiet der Bevölkerungspolitik, dem Beginn der Debatte über Indikationen (also besonderen medizinischen, sozialen oder sonstigen Umständen, unter denen Abtreibungen straflos sein sollten) und der Verfolgung der privaten Abtreibung durch sogenannte Kurpfuscher ging zu Beginn des 20. Jahrhunderts die Formierung der Frauenbewegung einher. Der Konflikt zwischen Staat, Medizin und Frauen, der im Abtreibungsverbot seit jeher angelegt war, trat nun erstmals in der "Gebärstreikdebatte" von 1913 offen zutage und sollte auch die spätere Reformdiskussion zur Zeit der Weimarer Republik und zu Beginn der 1970er Jahre bestimmen.

Der Kriegsbeginn verhinderte zwar eine Reform der entsprechenden Paragrafen, verstärkte aber aufgrund der hohen Menschenverluste und des Bedarfs an Soldaten und Arbeitern die politische Brisanz der Geburtenentwicklung. Der nicht mehr zur Verabschiedung gekommene Entwurf eines Gesetzes gegen Unfruchtbarmachung und Schwangerschaftsunterbrechung vom Juli 1918 sollte auf lange Sicht die einzige ernsthafte Chance bleiben, die überfällige Einführung einer medizinischen Indikation, also einer Abtreibungsstraflosigkeit bei Gefahr für Leib oder Leben der Schwangeren, gesetzlich zu regeln.

Gleichwohl wurden die Grundlagen für die moderne Bevölkerungspolitik einschließlich der zugehörigen Fragen der Geburtenregelung und Schwangerschaftsunterbrechung im Kaiserreich gelegt, wobei sich die Gespaltenheit der Gesellschaft mit der konservativen politischen Führungselite, Ärzten und Kirchen gegenüber der Frauenbewegung sowie Vertretern des linken Spektrums dort bereits andeutete. Geprägt wurde dort auch ein Reichenprivileg und der Begriff des "Klassenparagrafen" 218, da bis in die 1970er Jahre nahezu ausschließlich unterprivilegierte Schwangere auf Selbsthilfe oder Kurpfuscher angewiesen waren und die damit verbundenen gesundheitlichen und strafrechtlichen Risiken auf sich nehmen mussten.

Reformbestrebungen in der Weimarer Republik

Bedingt durch die wirtschaftliche Nachkriegskrise mit Lebensmittelknappheit und Wohnungsnot fanden sich die konservativen Kräfte – mit Ausnahme der katholischen Kirche – nun mit der Verbreitung von Verhütungsmitteln ab. Dafür rückte die Abtreibung in den Mittelpunkt der bevölkerungspolitischen Debatte. Die Befürworter des Abtreibungsverbots trafen jetzt auf eine breite Gegenbewegung gegen den "Gebärzwang", die sich aufgrund der gewandelten politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse konstituieren konnte. Eine im Vergleich zum Kaiserreich wesentlich breitere und engagiertere Diskussion zu Fragen der Beibehaltung oder Änderung des Abtreibungsstrafrechts war die Folge. So entwickelte sich bis 1931 eine außerparlamentarische Massenbewegung gegen den §218, deren Zustandekommen durch die sich nach 1918 entwickelnde Sexualreformbewegung und die im Bund für Mutterschutz und Sexualreform (BfMS) verkörperte radikale Frauenbewegung gefördert wurde. Diese Kräfte bauten ein Netz von Sexualberatungsstellen auf, in denen Hilfe suchende Frauen über Empfängnisverhütung und das strenge Abtreibungsstrafrecht aufgeklärt und vereinzelt auch an hilfswillige Ärzte vermittelt wurden. Allerdings stand die Vielfalt der in der Bewegung zusammengefassten unterschiedlichen Gruppierungen, die sich mit verschiedenen Interessen und Argumentationsansätzen für eine Abschaffung des §218 einsetzten, einer dauerhaften Allianz entgegen. Die politische Führungsrolle der KPD in dieser Bewegung hatte zudem zur Folge, dass die ebenfalls reformwillige und im Reichstag ungleich stärker vertretene SPD die Massenbewegung aus ideologischen Gründen nicht unterstützte, wobei sich die Fraktion allerdings auch intern uneinig war.

Die uneinheitlichen politischen Verhältnisse der Weimarer Republik gestatteten am Ende mit der Gesetzesnovelle vom 18. Mai 1926 nur einen – auch von den Liberalen und einem Teil der bürgerlichen Parteien unterstützten – Minimalkonsens, der eine uneingeschränkte Beibehaltung des Abtreibungsverbots und lediglich eine Strafmilderung und eine Herabstufung vom Verbrechen zum Vergehen vorsah. Selbst das seit Langem überfällige Minimalziel der gesetzlichen Einführung einer medizinischen Indikation wurde nicht erreicht. Die Untätigkeit beziehungsweise Unfähigkeit des Gesetzgebers glich das Reichsgericht teilweise aus, indem es in einem Urteil vom 11. März 1927 die Zulässigkeit einer der Ärzteschaft vorbehaltenen Abtreibung aus medizinischen Gründen unter Heranziehung des Güterabwägungsprinzips höchstrichterlich bestätigte. Dieses Urteil sollte noch bis zur Gesetzesreform Mitte der 1970er Jahre als legislativer Ersatz dienen und war insofern ein richtungsweisender Vorläufer dieser Entwicklung.

Extreme Entwicklung im Nationalsozialismus

Mit der Zerschlagung der von ihnen als "liberal" und "individualistisch" abgelehnten Sexualreformbewegung unmittelbar nach der Machtübernahme war schnell klar, dass die Nationalsozialisten die Reformierung des Abtreibungsstrafrechts nur unter gänzlich anderen Vorzeichen zulassen würden. Das ungeborene Leben trat als bislang unbestrittenes Schutzgut des Abtreibungsstrafrechts hinter nun übergeordnete Ziele der Rassen- und Bevölkerungspolitik zurück. Zum Rechtsgut des §218 wurde nun ausschließlich die "Lebenskraft des Volkes" erklärt, was mit der Einführung der Todessstrafe für diejenigen, die fortgesetzt gewerbliche Abtreibung betrieben, in der Verordnung zum Schutz von Ehe, Familie und Mutterschaft von 1943, aber auch in der geplanten Herausnahme der Abtreibung aus den Tötungsdelikten und Einordnung in einen neuen Abschnitt "Angriffe auf Rasse und Erbgut" in den Entwürfen für ein neues nationalsozialistisches Strafgesetzbuch von 1936 zum Ausdruck kam. Auch die bezeichnenden Einschränkungen des Abtreibungsverbotes, die mit der erstmaligen gesetzlichen Regelung einer medizinischen und eugenischen (beziehungsweise rassischen) Indikation im Änderungsgesetz zum Erbgesundheitsgesetz von 1935 erfolgten, betrafen ausschließlich "unwertes Leben" im Sinne der NS-Doktrin. Sie dienten der Umsetzung einer zweigleisigen Bevölkerungspolitik der "Auslese" und "Ausmerze" und waren nur eine Scheinliberalisierung. Bei der Umsetzung der NS-Rassen- und Bevölkerungspolitik wurde den Ärzten die wichtige Rolle des "Erbarztes" eingeräumt, und sie erwiesen sich in den ihnen hierfür zugewiesenen Funktionen innerhalb der Erbgesundheitsgerichte und Gutachterstellen als willige Erfüllungsgehilfen. Gleiches gilt für die gleichgeschaltete Rechtsprechung, die sich bei der Bewertung der Abtreibungsstrafbarkeit ausschließlich an den Zielen der Rassen- und Bevölkerungspolitik orientierte.

Reformierung in der Bundesrepublik

In der unmittelbaren Nachkriegszeit bis 1949 war der §218 weder Gegenstand politischer Reformbestrebungen, noch bestand ein öffentliches Interesse an dieser Thematik. Denn unter den von wirtschaftlicher und sozialer Not gekennzeichneten Lebensbedingungen hatten elementare Bedürfnisse wie Wohnraum, Kleidung und Nahrung größere Bedeutung für die Bevölkerung als eine Diskussion um die Reformierung des Abtreibungsstrafrechts.

Allerdings hatte sich in der Ärzteschaft unter diesen besonderen Verhältnissen ein grundlegender und nachhaltiger Einstellungswandel in der Abtreibungsfrage eingestellt. Hatten diese seit 1900 mehrheitlich lediglich eine enge medizinische Indikationsstellung bei akuter Leib- oder Lebensgefahr für die Schwangere befürwortet, waren die Ärzte nunmehr bereit, sich mit den Problemen der Frauen, ihrem Not und ihrem Elend ernsthaft auseinanderzusetzen. Mit ihrer fortan großzügigen Handhabung einer "sozial-medizinischen" Indikation und einer liberalen Abtreibungspraxis sollte die Ärzteschaft eine Vorreiterrolle für die erst eingangs der 1970er Jahre wieder aufgenommene breite Reformdiskussion übernehmen, wenngleich sie eine völlige Abtreibungsfreigabe im Interesse des Schutzes des ungeborenen Lebens auch weiterhin ablehnte.

Mit der rapiden Verbesserung der Lebensverhältnisse seit 1949 ging die Zahl der zumeist sozial begründeten Schwangerschaftsabbrüche zurück. Zudem behielten die Ärzte ihre in der Nachkriegszeit ausgebildete liberale Abtreibungspraxis selbst im reformfeindlichen politischen Klima der 1950er und 1960er Jahre bei, das von konservativen sexual- und familienpolitischen Vorstellungen gekennzeichnet war. Die damalige Familienpolitik schrieb das Leitbild der Hausfrau und Mutter fort und verknüpfte mit den Abtreibungsbestimmungen erneut bevölkerungspolitische Ziele, galt es doch, angesichts des beginnenden "Kalten Krieges" die Mehrkinderfamilie als "Kraftquelle des Staates" zu erhalten und vor Gefährdungen in Form einer Liberalisierung des Abtreibungsstrafrechts zu schützen. Vor diesem Hintergrund beschränkte sich die Reform im dritten Strafrechtsänderungsgesetz von 1953 vornehmlich auf eine verfassungskonforme Anpassung des §218 in Form der Aufhebung der 1943 eingeführten Todesstrafe.

Auch im Rahmen der Beratungen der Entwürfe eines neuen Strafgesetzbuchs Anfang der 1960er Jahre bestand nur Einigkeit über die Notwendigkeit der seit Langem überfälligen Regelung einer medizinischen Indikation, um den bestehenden pragmatischen Rechtszustand – Fortgeltung des allgemeinen Abtreibungsverbots bei Zulässigkeit medizinisch begründeter Schwangerschaftsabbrüche aufgrund der Reichsgerichtsentscheidung von 1927 – endlich gesetzlich festzuschreiben. Die vorgelegten Entwürfe von 1960 und 1962 beschränkten sich auf Randkorrekturen in Form von Strafmilderungen und der Aufnahme einer medizinischen Indikation, während eine ebenfalls diskutierte kriminologische Indikation für Vergewaltigungsaborte aufgrund der hohen Missbrauchsgefahr, die man ihr aufgrund der in der Nachkriegszeit gemachten Erfahrungen zuschrieb, abgelehnt wurde. Wenngleich es in der 4. Legislaturperiode (1961–1965) nicht mehr zu einer parlamentarischen Beratung und Verabschiedung des Entwurfes von 1962 kam, hatte zumindest die vorangegangene Diskussion vor allem der kriminologischen Indikation vorübergehend auch das Interesse der Medien und der Öffentlichkeit gefunden.

In der Folgezeit war eine Reform des §218 zunächst kein Thema mehr. Lediglich anlässlich der Einführung der Einheitsfreiheitsstrafe wurde durch die Reform vom 25. Juni 1969 mit der Herabstufung des Schwangerschaftsabbruchs zum Vergehen der Rechtszustand von 1926 im Wesentlichen wiederhergestellt. Gleichwohl wurde das allgemeine Abtreibungsverbot beibehalten, wenngleich das gesamte politische Spektrum nun einhellig bekundete, auf lange Sicht seien weitere Reformen, insbesondere die gesetzliche Regelung von Indikationen, erforderlich.

Durch den Wandel der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen eingangs der 1970er Jahre wurde der Reformdruck auf die an der Gesetzgebung beteiligten politischen Parteien erhöht. Im Zuge der sogenannten sexuellen Revolution ab Ende der 1960er Jahre, der Infragestellung des traditionellen Familienleitbildes durch die damals propagierte "freie Liebe" und durch den weitverbreiteten Gebrauch der "Pille" geriet auch der Schwangerschaftsabbruch als "nachsteuernde" Maßnahme der Geburtenregelung wieder in die öffentliche Diskussion. Die Studentenbewegung führte zugleich zur Bildung der "neuen Frauenbewegung", die sich eine Veränderung des Gesellschaftssystems zur Verwirklichung ihrer emanzipatorischen Vorstellungen zum Ziel gesetzt hatte. Mit der Einforderung des Selbstbestimmungsrechts der Frauen stand für sie der Kampf gegen den als eine Hauptstütze frauenspezifischer Unterdrückung angeprangerten §218 von Beginn an in einem gesamtgesellschaftlichen Zusammenhang. Zudem kam angesichts des zunehmenden "Abtreibungstourismus" deutscher Frauen in das benachbarte Ausland die Realitätsferne der Abtreibungsbestimmungen verstärkt zum Ausdruck. In diesem Zusammenhang wurde, wie schon in früheren Zeiten, ein Reichenprivileg konstatiert und kritisiert, dass unterprivilegierte Frauen, die sich eine Auslandsabtreibung nicht leisten konnten, unter Eingehung erheblicher gesundheitlicher Risiken zur Selbsthilfe greifen müssten.

Den Durchbruch in das Zentrum des öffentlichen Interesses bewirkte eine bundesweite Selbstbezichtigungskampagne, die mit einer von Alice Schwarzer initiierten und an ein Vorbild aus Frankreich angelehnten Veröffentlichung im Magazin "Stern" am 6. Juni 1971 begann. Unter einer gemeinsamen Erklärung "Wir haben abgetrieben" bekannten sich dort 374 Frauen, darunter viele Prominente. In den Folgemonaten wurden die Selbstbezichtigungen systematisch koordiniert fortgeführt, und in vielen Städten traten Gegner des Abtreibungsverbots in einer "Aktion 218" zu Massendemonstrationen zusammen.

Die Position der neuen Frauenbewegung, die eine völlige Abtreibungsfreigabe forderte und diese ausschließlich emanzipatorisch mit dem Selbstbestimmungsrecht der Frau begründete, war ähnlich radikal wie diejenige der Massenbewegung zur Zeit der Weimarer Republik. Der Schutz des ungeborenen Lebens, den alle dominierenden politischen und gesellschaftlichen Kräfte als Rechtsgut des §218 anerkannten, blieb dabei unberücksichtigt und wurde, wie die damals gebräuchliche Parole "Mein Bauch gehört mir" verdeutlicht, als nachrangig eingestuft. Das konsequente Festhalten an diesen Extrempositionen führte ähnlich wie schon zur Weimarer Zeit dazu, dass die außerparlamentarische Protestbewegung ihre Forderungen nur sehr eingeschränkt auf die parlamentarischen Reformkräfte übertragen konnte. Diese sahen sich jedoch gehalten, ihre anlässlich der Reform von 1969 angekündigten Bemühungen zu beschleunigen.

Die Rechtslehre hatte diesbezüglich bereits 1970 Stellung bezogen und mit der Vorlage eines von 16 liberalen Strafrechtslehrern erarbeiteten "Alternativ-Entwurfs" für eine Reform des Abtreibungsrechts einen wichtigen Impuls für die spätere Gesetzgebung gesetzt. Es ist bezeichnend für die besondere Problematik der Materie, dass sich auch dieser kleine qualifizierte Personenkreis nicht auf eine einheitliche Regelung einigen konnte und zwei Vorschläge erarbeitete, wobei der Mehrheitsvorschlag eine Dreimonatsfristenregelung und der Minderheitsvorschlag eine weite Indikationenregelung zum Gegenstand hatte.

Richtungsweisend für den späteren Koalitionsentwurf sollten auch die Beschlüsse des 76. Deutschen Ärztetages von 1973 werden, auf dem die Ärzteschaft ihre bereits seit der Nachkriegszeit praktizierte weite sozial-medizinische Indikationsstellung zum Schwangerschaftsabbruch festschrieb. Die Ärzte hatten sich mehrheitlich gegen eine Fristenlösung ausgesprochen, traten jedoch für eine weite medizinische Indikationsstellung ein, die auf Grundlage des ganzheitlichen Gesundheitsbegriffs der Weltgesundheitsorganisation soziale, psychische und sonstige Aspekte unter einer medizinischen Oberindikation zusammenfasste. Die Ärzte, die diese Voraussetzungen im Einzelfall zu prüfen hatten, behielten sich so weiterhin ihre standesrechtlich bedeutsame Kontrollfunktion vor, die ihnen bei einer reinen Fristenlösung versagt geblieben wäre und sie gewissermaßen zu reinen Erfüllungsgehilfen der betroffenen Frauen degradiert hätte.

Zu einer weiteren Polarisierung und Anfachung der öffentlichen Reformdiskussion trug die katholische Kirche bei, die in der Papst-Enzyklika "Humanae vitae" von 1968 und späteren, gleichlautenden Erklärungen der deutschen Bischöfe ihre frühere Position zur Abtreibung bekräftigt hatte. Danach hatte der Staat das ungeborene Leben unter allen Umständen zu schützen, lediglich eine enge medizinische Indikation erschien vertretbar. Deutlich liberalere Züge hatte die Position der nicht durch Dogmen oder päpstliche Weisungen gebundenen evangelischen Kirche. Diese vertrat ein Modell, das eine medizinische Indikation unter Berücksichtigung der Lebensumstände der Schwangeren sowie unter bestimmten Beratungs- und Feststellungsvoraussetzungen auch eine eugenische (also embryopathische) und eine kriminologische Indikation zuließ.

Schon zu Beginn des Gesetzgebungsverfahrens und auch im weiteren Verlauf der 6. und 7. Legislaturperiode (1969–1972/1972–1976) wurde das gemeinsame Ziel deutlich, das ungeborene Leben besser als bisher zu schützen und auch den Konfliktsituationen Schwangerer Rechnung zu tragen. Eine völlige Abtreibungsfreigabe, wie von der außerparlamentarischen Protestbewegung gefordert, stieß daher als im Widerspruch zum Lebensschutz stehend auf einhellige Ablehnung. Gleichwohl kam ein Konsens darüber, ob einer Fristenregelung oder einer Indikationenregelung der Vorzug zu geben sei, nicht zustande. Der Hauptstreitpunkt zwischen den Koalitionsparteien SPD/FDP und den oppositionellen Unionsparteien bildete die Frage, wie weit der dem ungeborenen Leben nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG gewährte Schutz zu gehen habe, insbesondere wann dieser Rechtsschutz beginne und welcher Art er zu sein habe.

Ausgangspunkt der CDU/CSU-Fraktion war, dass der grundgesetzliche Lebensschutz keine Differenzierung kenne, weshalb der Schutz des ungeborenen Lebens grundsätzlich umfassend sein müsse und daher die besonderen Belange der Schwangeren nur in Form einer Indikationenlösung berücksichtigt werden könnten. Innerhalb der SPD-Fraktion konnte dagegen bis kurz vor der Schlussabstimmung im Bundestag keine Einigung erzielt werden, ob dem Fristen- oder dem Indikationenmodell der Vorzug zu geben sei. Die Partei war bis Juni 1971 mehrheitlich auf ein Indikationenmodell ausgerichtet. Einen Stimmungsumschwung der Parteibasis bewirkte erst die im Juni 1971 initiierte öffentliche Selbstbezichtigungskampagne, worauf der SPD-Parteitag im November 1971 mit einem klaren Votum zur Fristenregelung abschloss.

Mit dem schließlich am 18. Juni 1974 verabschiedeten fünften Strafrechtsreformgesetz sollte die Fristenlösung eingeführt werden. Sie sah Straflosigkeit in den ersten zwölf Wochen der Schwangerschaft vor, wenn der Abbruch mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt durchgeführt wurde. Die kriminalpolitische Begründung, die Fristenregelung wolle den Frauen kein Recht auf Abtreibung einräumen, sondern diene vielmehr der Eindämmung der Abbrüche im Interesse des Lebens- und Gesundheitsschutzes, unterschied sich grundlegend von den rein emanzipatorischen Motiven der außerparlamentarischen Massenbewegung gegen §218.

Die Fristenregelung konnte jedoch nicht in Kraft treten, weil das Bundesverfassungsgericht den ihr zugrundeliegenden §218a StGB mit den schon im Vorfeld von Gegnern der Fristenregelung angeführten Argumenten in seinem Urteil vom 25. Februar 1975 für verfassungswidrig erklärte. Danach bezog sich das in Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG für "jeden" verbürgte Recht auf Leben auf jedes menschliche Individuum einschließlich des noch ungeborenen menschlichen Wesens und durfte daher nicht für eine bestimmte Frist infrage gestellt werden. Eine vertretbare Ausnahme sollte nur für bestimmte Indikationsstellungen gelten. Um den gerichtlichen Vorgaben Rechnung zu tragen, brachten die Koalitionsfraktionen und die Unionsfraktion neue Gesetzesentwürfe ein, die in ihren letzten Fassungen von 1975 eine weite sozial-medizinische Indikationsstellung vorsahen, wie sie von der Ärzteschaft bereits seit der Nachkriegszeit aufgrund der Reichsgerichtsentscheidung von 1927 praktiziert und auf dem 7. Deutschen Ärztetag 1973 festgeschrieben worden war.

Folgerichtig fand das am 18. Juni 1976 in Kraft getretene 15. Strafrechtsänderungsgesetz die Zustimmung der Ärzteschaft. Kern der Regelung war ein in §218a normiertes Indikationenmodell, wonach der Abbruch der Schwangerschaft durch einen Arzt nicht nach §218 strafbar war, wenn die Schwangere einwilligte, alternativ eine medizinisch-soziale, eugenische, kriminologische oder eine Notlagenindikation vorlag und der Abbruch innerhalb der für die jeweilige Indikation geltenden Frist erfolgte. Mit dieser Regelung blieb den Ärzten die Kontroll- und Filterfunktion, die sie seit der Kaiserzeit für sich beansprucht hatten, erhalten.

Abtreibungsstrafrecht der DDR

Das Mutterschutzgesetz vom 27. Februar 1950, das bis zum Beginn der 1970er Jahre in Kraft blieb, sah lediglich eine enge medizinische sowie eine auf Erbkrankheiten beschränkte Indikation zum Schwangerschaftsabbruch vor. Insoweit hatte sich die DDR mit einer weitgehenden Legalisierung zurückgehalten und stattdessen auf die Zunahme der Empfängnisverhütung vor allem durch die "Pille" gesetzt. Dies änderte sich erst, als die Frauen den Druck auf eine Freigabe der Abtreibung verstärkten, wobei sie auf die in vielen sozialistischen Nachbarländern bereits ergangenen entsprechenden Gesetze verweisen konnten. Dies führte schließlich zu der Verabschiedung des Gesetzes über die Unterbrechung der Schwangerschaft am 9. März 1972. Nach den §§153 bis 155 DDR-StGB hatte jede Frau das Recht, bis zur zwölften Woche der Schwangerschaft diese durch einen ärztlichen Eingriff unterbrechen zu lassen, wofür weder eine förmliche Antragstellung noch eine Offenlegung der Motive erforderlich war. Nach Ablauf dieser Frist griff eine weit gefasste medizinische oder sich auf "schwerwiegende Umstände" erstreckende Indikationsstellung. Diese Regelung bezweckte in Verfolgung überindividueller politisch-ideologischer Ziele ausschließlich, den Frauen zur Verwirklichung der in der sozialistischen Gesellschaft proklamierten Gleichberechtigung ein Recht auf Abtreibung im Sinne einer Dispositionsfreiheit über ihren Körper zu gewähren.

Entstehung des geltenden Abtreibungsstrafrechts

Mit dem Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes 1990 geriet der Gesetzgeber in Zugzwang, da der Einigungsvertrag die im Beitrittsgebiet geltenden verfassungswidrigen Abtreibungsbestimmungen für eine Übergangszeit in Geltung ließ, jedoch dem gesamtdeutschen Gesetzgeber die Aufgabe zuwies, bis zum 31. Dezember 1992 eine dem Lebensschutz angemessene Neuregelung zu erarbeiten. Das heute geltende Abtreibungsstrafrecht wurde durch die Reform im Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz vom 21. August 1995 geschaffen und ist letztlich ein Kompromiss in Form einer Kombination aus einem durch eine Beratungspflicht ergänzten Fristenmodell bis zur zwölften Schwangerschaftswoche (§218a Abs. 1 StGB) und einer erweiterten medizinischen und kriminologischen Indikationenlösung (§218a Abs. 2 u. 3 StGB).

Das vorangegangene zweite Fristenregelungsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 schrieb die Grundsätze des ersten Urteils von 1976 fort, erklärte aber darüber hinaus eine "nicht rechtfertigende Fristenregelung mit Beratungspflicht" als mit Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG vereinbar. Danach ist nunmehr im geltenden Recht der Abbruch aufgrund einer medizinischen und kriminologischen Indikationsstellung nicht rechtswidrig und straffrei, während er aufgrund der angekoppelten reinen Fristenlösung zwar rechtswidrig bleibt, aber straffrei ist.

Insofern bleibt festzustellen, dass in der jüngeren deutschen Rechtstradition der Schutz des ungeborenen Lebens in jedem Schwangerschaftsstadium zwar weiterhin mit althergebrachten ethischen, christlich-konfessionellen und medizinisch-biologischen Aspekten begründet wird. Allerdings haben mit gewandelten gesellschaftlichen Rahmenbedingungen und dem Rückgang des Einflusses der Amtskirchen in der modernen pluralistischen Gesellschaft effektivitätsorientierte kriminalpolitische Erwägungen in den rechtspolitischen Entscheidungsprozess Eingang gefunden, den Einfluss weltanschaulicher Grundpositionen reduziert und so eine grundlegende Reform und Liberalisierung des Abtreibungsstrafrechts ermöglicht.

Unverkennbar ist aber auch, dass das derzeit geltende liberale Abtreibungsrecht von dem Bestreben gekennzeichnet ist, einer "willkürlichen" Dispositionsfreiheit der Schwangeren über das ungeborene Leben im gesetzlich verbliebenen Rahmen entgegenzuwirken und ihr die grundsätzliche rechtliche und gesellschaftliche Missbilligung ihres Verhaltens zu verdeutlichen. Ob es damit gelungen ist, eine dauerhaft tragfähige Lösung zu finden, bleibt abzuwarten. Angesichts der Reformgeschichte des §218 sind zumindest Zweifel angebracht, ob beziehungsweise inwieweit sich differenzierte strafrechtliche Regelungen auf diesem Gebiet langfristig bewähren können. Als gesicherte Erkenntnis verbleibt vorerst, dass ein gesellschaftlicher Konsens in der Abtreibungsfrage angesichts der unterschiedlichen und weltanschaulichen Grundpositionen von Abtreibungsgegnern und -befürwortern auch durch ein reformiertes Abtreibungsrecht nicht zu erreichen ist.

Schluss

Wie unvereinbar sich die unterschiedlichen Positionen auch weiterhin gegenüberstehen, verdeutlicht die aktuelle Debatte um das in §219a StGB normierte sogenannte Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche, die durch den Prozess der Gießener Ärztin Kristina Hänel in Gang gesetzt wurde. Sie wurde zu einer Geldstrafe verurteilt, weil die Informationen auf ihrer Homepage als Werbung für Abtreibung eingestuft wurden. Der Paragraf stammt aus einer Zeit, in der es die Beratungspflicht für Schwangere noch nicht gab. Heute ist es so, dass zwischen der Beratung durch eine unabhängige Stelle und dem Eingriff mindestens drei Tage liegen müssen. Zudem unterscheidet die Berufsordnung für Ärzte klar zwischen (verbotener) Werbung und sachlicher Information, weshalb das strafrechtliche Werbeverbot im Prinzip veraltet ist. Tatsächlich scheint es in der Debatte auf Seiten der Gesetzesbefürworter weniger um Werbung zu gehen, sondern um die Klarstellung, dass Abtreibungen in diesem Land immer noch illegal und nur unter bestimmten Bedingungen straffrei sind. Dass eine Dispositionsfreiheit der Frauen über ihren Körper nicht gewünscht ist, zeigt beispielhaft auch die mündliche Urteilsbegründung im ersten Prozess gegen Hänel, wonach schwangere Frauen durch ihre hormonelle Situation nicht in der Lage seien, frei zu entscheiden – sie also gewissermaßen vor sich selbst geschützt werden müssen.

Andererseits kann man feststellen, dass sich die reformierten §§218ff. StGB in der Praxis durchaus bewähren. Es gibt ein gut ausgebautes Beratungsnetz – ob sich dieses weiterhin finanzieren ließe, wenn es eine freiwillige Leistung wäre und nicht vom Gesetz vorgesehen, ist fraglich. Die Zusammenarbeit von Beratungsstellen und Ärzten funktioniert, und es gibt eine flächendeckende medizinische Versorgung auf solidem Niveau. Zudem sind Abtreibungen seit Jahren rückläufig. Insofern erscheint es in Bezug auf §219a lebensfremd, den betroffenen Frauen zu unterstellen, sich leichtfertig zu entscheiden oder gar von "Werbung" in dieser existenziellen Frage beeinflussen zu lassen.

Auch wenn es zeitweise so aussah, als könne wegen des Streits um §219a die Regierungskoalition zerbrechen – die SPD trat für eine komplette Abschaffung des Werbeverbots ein, die Unionsseite wollte dies nicht – wurde nun nach zähem Ringen ein Kompromiss in Form der Lockerung des Verbots gefunden. Ärzte und Kliniken sollen nunmehr sachlich und neutral darüber informieren dürfen, dass sie Abtreibungen vornehmen. Ob es ein guter Kompromiss nicht nur für die politisch Verantwortlichen, sondern vor allem für die betroffenen Frauen geworden ist, muss die Zukunft zeigen. Und das letzte Wort wird wahrscheinlich ohnehin wieder in Karlsruhe gesprochen.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Vgl. ausführlich zur historischen Entwicklung Dirk von Behren, Die Geschichte des §218 StGB, Gießen 20192 (i.E.).

  2. Vgl. Günter Jerouschek, Lebensschutz und Lebensbeginn. Die Geschichte des Abtreibungsverbots, Tübingen 2002, S. 66f.

  3. Die durch diese Lehre begründete Rechtstradition kommt prinzipiell in den späteren Fristenlösungsmodellen noch zum Ausdruck.

  4. Paul Johann Anselm Feuerbach, Lehrbuch des gemeinen in Deutschland gültigen peinlichen Rechts, Gießen 1820, S. 350.

  5. Mit dieser Rechtstradition wurde erst – unter erheblichen Argumentationsschwierigkeiten – durch das erste Fristenregelungsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Februar 1975 gebrochen.

  6. Vgl. Anna A. Bergmann, Die rationalisierten Triebe. Rassenhygiene, Eugenik und Geburtenkontrolle im Deutschen Kaiserreich, Berlin 1988, S. 144ff.

  7. Vgl. Verhandlungen des Reichstages, Stenografischer Bericht, Drucksache Nr. 1717, S. 2504–2509.

  8. Eduard R v. Liszt, Die kriminelle Fruchtabtreibung, Bd. 1, Zürich 1910, S. 110.

  9. Vgl. nur Ursula Saatz, §218. Das Recht der Frauen ist unteilbar, Münster 1991, S. 40.

  10. Ausführliche Darstellung bei Kristine von Soden, Die Sexualberatungsstellen der Weimarer Republik, 1919–1933, Berlin 1988, S. 58ff.

  11. Reichsgesetzblatt (RGBl.) I 1926, S. 239.

  12. Rechtsprechung des Reichsgerichts in Strafsachen 61, S. 242ff.

  13. RGBl. I 1943, S. 140f.

  14. Franz Gürtner (Hrsg.), Das kommende deutsche Strafrecht, Besonderer Teil, Berlin 19362, S. 113.

  15. RGBl. I 1935, S. 773.

  16. Vgl. Till Bastian, Furchtbare Ärzte. Medizinische Verbrechen im Dritten Reich, München 1995, S. 45.

  17. Vgl. Michael Gante, §218 in der Diskussion. Meinungs- und Willensbildung 1945 bis 1976, Düsseldorf 1991, S. 34ff.

  18. Vgl. ebd., S. 66 mit weiteren Nachweisen.

  19. Christian de Nuys-Henkelmann, "Wenn die rote Sonne abends im Meer versinkt …" Die Sexualmoral der fünfziger Jahre, in: Anja Bagel- Bohlan/Michael Salewski (Hrsg.), Sexualmoral und Zeitgeist im 19. und 20. Jahrhundert, Opladen 1990, S. 107ff.

  20. Bundesgesetzblatt (BGBl.) I 1953, S. 735ff.

  21. E 1960 (Bundesrats-Drucksache Nr. 270/60); E 1962 (Bundestags-Drucksache (BT-Drs.) IV/650).

  22. BGBl. I 1969, S. 645f.

  23. Vgl. Christin Freise, Die Abtreibungsproblematik im Spannungsfeld zwischen Moral, Recht und Politik. Schriften zur politischen Ethik, Bd. 2, Saarbrücken 1993, S. 27.

  24. Siehe grundlegend Pro Familia Bremen (Hrsg.), Wir wollen nicht mehr nach Holland fahren. Nach der Reform des §218 – Betroffene Frauen ziehen Bilanz, Hamburg 1978.

  25. Vgl. Marion Meier, Wie hat sich das Verhältnis der Frauen zur Abtreibungsfrage geändert? in: Pro Familia Magazin 1/1986, S. 6f.

  26. Vgl. ebd., S. 7.

  27. Der Entwurf ist abgedruckt bei Friedrich-Christian Schroeder, Abtreibung. Reform des §218 (Dokumentation), Berlin–New York 1972, S. 46ff.

  28. Vgl. Der 76. Deutsche Ärztetag: In den Grundsätzen der Fortentwicklung überzeugend einig, in: Deutsches Ärzteblatt 1973, S. 2965.

  29. Abgedruckt bei Schroeder (Anm. 27), S. 78.

  30. Vgl. nur die kirchliche "Denkschrift zu Fragen der Sozialethik" von 1971, abgedruckt ebd., S. 99ff.

  31. Zum hier sehr gestrafft dargestellten parlamentarischen Verfahren vgl. ausführlich Gante (Anm. 17), S. 137f., S. 129ff.

  32. Vgl. Hermann Tallen, Die Auseinandersetzung über §218 StGB. Zu einem Konflikt zwischen SPD und katholischer Kirche, Paderborn 1977, S. 56ff.

  33. BT-Drs. 7/375.

  34. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 39, 1ff.

  35. BGBl. I 1976, S. 1213ff.; zur Haltung der Ärzte vgl. Meier (Anm. 25), S. 7.

  36. Vgl. Lykke Aresin, Schwangerschaftsabbruch in der DDR, in: Gisela Staupe/Lisa Vieth (Hrsg.), Unter anderen Umständen. Zur Geschichte der Abtreibung, Dresden 1993, S. 86–95, hier S. 91.

  37. Gesetzblatt DDR I 1972, Nr. 5, S. 82; siehe auch Aresin (Anm. 36), S. 92, mit dem Hinweis, dass es sich hier um das erste und einzige mit Gegenstimmen verabschiedete Gesetz der Volkskammer handelte.

  38. Vgl. ebd., S. 92.

  39. Einigungsvertrag Art. 31 Abs. 4.

  40. BGBl. I 1995, S. 1055ff.

  41. BVerfGE 39, 1ff.

  42. Amtsgericht Gießen, Urteil vom 25. November 2017 und Landgericht Gießen, Urteil vom 12. Oktober 2018 (Az. 507 Ds- bzw. 3 Ns- 406 Js 15031/15).

  43. Vgl. Das ist ein demütigendes Frauenbild, in: Stern, 8.11.2018, S. 46.

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ist promovierter Rechtswissenschaftler und nach Tätigkeiten als wissenschaftlicher Universitätsassistent und Rechtsanwalt 1997 in den Justizdienst eingetreten. Seit 2001 ist er Richter am Amtsgericht Bückeburg.