Migration und die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948
Flucht und Vertreibung bildeten wichtige Erfahrungsgrundlagen bei der Entstehung der Menschenrechtserklärung. Die darin formulierten Rechte auf Asyl und Einwanderung stehen jedoch unter staatlichem Vorbehalt.Einleitung
Migration gilt heute mehr denn je auch als menschenrechtliche Herausforderung: Hungersnöte, Umweltkatastrophen und vor allem Bürgerkriege zwingen Millionen Menschen zur Flucht. Auf deren Suche nach Asyl zeigt sich wiederholt die abwehrende Haltung potentieller Aufnahmestaaten. Gegner einer restriktiven Migrationspolitik argumentieren dann in der Regel mit dem Verweis auf die Menschenrechte. Doch auch über diese konkreten Notlagen hinaus werden Menschenrechte zunehmend als Maßstab einer Gesellschaft eingefordert, die sich als Einwanderungsgesellschaft versteht.[1] Häufig unausgesprochen gilt dabei die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 (AEMR) als Schlüsselreferenz. Obwohl die AEMR selbst kein rechtlich bindendes Dokument ist, stellt sie doch den Ankerpunkt der heute völkerrechtlich geltenden Menschenrechtsverträge dar. Auch ist ihr Stellenwert in der Menschenrechtspädagogik bzw. in entsprechenden Bildungskonzepten für die Einwanderungsgesellschaft kaum zu überschätzen.[2]Es ist daher interessant zu fragen, in welcher Weise Migration vor 60 Jahren - in einem deutlich anderen historischen Kontext also - die Erfahrungsgrundlage dieses Menschenrechtsdokuments bildete; und damit verbunden, in welcher Form Migration schließlich zum Inhalt der Deklaration wurde.[3]
Dieser Beitrag basiert auf meinem Aufsatz "Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948: Eine Menschenrechtserklärung für die Einwanderungsgesellschaft?", der Ende des Jahres erscheinen wird in: Hasko Zimmer (Hrsg.), Menschenrechtsbildung in der Einwanderungsgesellschaft. Grundlagen und Impulse für die Schule, Münster 2008.

