Meine Merkliste Geteilte Merkliste PDF oder EPUB erstellen

Zugang und Vorteilsausgleich in der CBD | Biodiversität | bpb.de

Biodiversität Editorial Biodiversität - Karriere eines Begriffes Die Erhaltung der Agrobiodiversität Biologische Vielfalt und globale Schutzgebietsnetze Zugang und Vorteilsausgleich in der CBD Der Einfluss von Klimaveränderungen auf die Biodiversität

Zugang und Vorteilsausgleich in der CBD

Karin Holm-Müller Sabine Täuber Sabine Karin Holm-Müller / Täuber

/ 16 Minuten zu lesen

Genetische Ressourcen sind in viele Sektoren wichtige Vorleistungen für die Entwicklung kommerzieller Produkte. Um daraus Anreize für den Biodiversitätserhalt abzuleiten, müssen dieUrsprungsländer an den Vorteilen der Nutzung beteiligt werden. Dies will die CBD durch den Zugang und Vorteilsausgleich erreichen.

Einleitung

Aspirin, aufputschende Steroide und viele Anti-Krebsmittel haben eines gemeinsam: Sie sind letztendlich aus pflanzengenetischen Ressourcen hervorgegangen. Natürliche Wirkstoffe sind die Basis für eine Reihe von Kosmetika, Medikamenten der Naturheilkunde, aber direkt oder indirekt auch für viele wichtige pharmazeutische Produkte. Auch Gartenpflanzen, wie z.B. Orchideen, stammen vielfach von seltenen Arten ab und sind damit ein weiteres Beispiel für Produkte, die auf die Nutzung der biologischen Vielfalt aufbauen.





Bis in die 1980er Jahre war es auch in Deutschland üblich, dass botanische Gärten, Pharmaunternehmen, Forscher oder andere Interessierte Pflanzen aus der ganzen Welt nach Hause mitbrachten. Dies entsprach dem Paradigma von genetischen Ressourcen als gemeinsamem Erbe der Menschheit. Gegen Ende der 1980er Jahre traf dieses Verständnis aber auf Widerspruch, nachdem Fortschritte in der Biotechnologie und ein fortschreitender Schutz von kommerziellen Nutzungen durch intellektuelle Eigentumsrechte (z.B. Patente) zu einer immer stärker werdenden Privatisierung der Erträge aus den genetischen Ressourcen geführt hatten.

Typischer Weise kommen die Pflanzen oder Tiere, die Grundlage für diese Produkte bilden, aus den eher ärmeren, aber biodiversitätsreichen Ländern der Erde, während der Gewinn aus ihrer Nutzung bis vor wenigen Jahren fast vollständig an Unternehmen aus den wirtschaftlich hoch entwickelten Ländern ging. So hatten 1998 die zehn weltweit größten Pharmaunternehmen ihren Sitz in den USA, Großbritannien, Deutschland und der Schweiz. Diese Tatsache verstärkte in den Ursprungsländern der genetischen Ressourcen die Unzufriedenheit mit der als ungerecht empfundenen Situation.

Als 1992 das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (im Folgenden auch englisch abgekürzt CBD) verhandelt wurde, kamen auch diese Bedenken zum Tragen. Die inzwischen von 190 Staaten unterzeichnete CBD ist in erster Linie die Antwort der Staatengemeinschaft auf den anhaltenden dramatischen Artenrückgang. Schätzungen des World Wide Found for Nature (WWF) zufolge hat zwischen 1970 und 2000 ein Rückgang der Wirbeltierarten um insgesamt ca. 40 Prozent stattgefunden.

Die Ziele der Konvention sind nach Paragraph 1 die Erhaltung der biologischen Vielfalt, die nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile.

Das dritte Ziel ist in der oben erwähnten Unzufriedenheit der Ursprungsländer mit der "Ausbeutung" ihrer Ressourcen begründet und ist der Hintergrund für das Thema dieses Beitrages. Die Ursprungsländer setzen in der CBD die Anerkennung ihrer nationalen Souveränität über ihre genetischen Ressourcen durch, sofern diese Ressourcen nicht schon vor 1992 außerhalb ihrer Ursprungsländer vorhanden waren bzw. ihre Nutzung nicht durch andere Abkommen geregelt ist (wie z.B. bei pflanzengenetischen Ressourcen für die Landwirtschaft). So legt Art. 15 (1) des Übereinkommens fest, dass die Regierungen der einzelnen Staaten in eigener Zuständigkeit und nach ihren innerstaatlichen Regelungen bestimmen können, wer genetische Ressourcen aus der Natur oder landeseigenen Sammlungen entnehmen darf (Zugang).

Im Gegenzug sollen sich nach Art. 15 (2) die Vertragsparteien bemühen, Voraussetzungen dafür zu schaffen, den Zugang zu genetischen Ressourcen für eine umweltverträgliche Nutzung durch andere Vertragsparteien zu erleichtern und keine Beschränkungen aufzuerlegen, die den Zielen des Übereinkommens zuwiderlaufen. Der Zugang muss dabei nach Absatz 4 unter einvernehmlich festgelegten Bedingungen erfolgen. Art. 19 konkretisiert weiter, dass jede Vertragspartei alle durchführbaren Maßnahmen zu ergreifen hat, "um den vorrangigen Zugang der Vertragsparteien (...) zu den Ergebnissen und Vorteilen aus den Biotechnologien, (...) auf der Grundlage der Ausgewogenheit und Gerechtigkeit zu fördern und zu erleichtern" (Vorteilsausgleich). Zugang und Vorteilsausgleich werden dabei meist zusammen behandelt und mit ihrem englischen Begriff "Access and Benefit-sharing" (ABS) bezeichnet.

Die Souveränität der Länder über ihre eigenen genetischen Ressourcen und die damit verbundene ABS-Regelung hat dabei nicht nur eine Verbindung zum dritten Konventionsziel, sondern auch zu dem ersten Ziel der CBD: Indem die Artenvielfalt von einer Ressource, die allen und damit gleichzeitig niemandem gehört, zum Eigentum eines Staates gemacht wird, hat dieser einen Vorteil aus und damit ein erhöhtes Interesse an ihrem Schutz.

Damit sind drei wichtige Bereiche beim Thema Zugang und Vorteilsausgleich zu behandeln:

  • Wie hat sich nach Ratifizierung der CBD der Zugang zu genetischen Ressourcen verändert?

  • Gelingt es, die Ursprungsländer an dem Nutzen aus ihren genetischen Ressourcen angemessen zu beteiligen?

  • Erscheint es möglich, mit Hilfe des Vorteilsausgleichs die biologische Vielfalt besser zu schützen?

    Wir werden diese Aspekte im Anschluss getrennt diskutieren, bevor wir im letzten Abschnitt auf neuere Entwicklungen in der Diskussion über den Zugang und Vorteilsausgleich eingehen, um zu zeigen, wie die internationale Gemeinschaft versucht, mit den identifizierten Problemen umzugehen.

    Vorteilsausgleich



    In Hinblick auf Zugang und Vorteilsausgleich stellte die CBD fast eine Revolution dar, denn alle Vertragsstaaten erkannten die souveränen Rechte der einzelnen Länder über ihre genetischen Ressourcen an. Dies ist wegen der besonderen Eigenschaften von genetischem Material von herausragender Bedeutung.

    Genetisches Material ist nach Definition der CBD jedes Material pflanzlichen, tierischen, mikrobiellen oder sonstigen Ursprungs, das funktionale Erbeinheiten enthält (Art. 2). Das Besondere hierbei ist, dass nicht in erster Linie das Material selber verbraucht oder genutzt wird, sondern die in ihm enthaltene Information: entweder zur Vermehrung des biologischen Materials oder zur synthetischen Reproduktion des in ihm enthaltenen Wirkstoffes. Dies bringt besondere Probleme der Eigentumssicherung mit sich, da wenige Exemplare einer Art ausreichen, um die gewünschte genetische Information zu erhalten. Ist diese erst einmal außer Landes, dann hat das Ursprungsland keine Macht mehr über die Verwendung der Ressource.

    China ist das erste Land, von dem bekannt ist, dass es von dem oben geschilderten Problem betroffen war. Über Jahrtausende gelang es den Chinesen mit drakonischen Strafandrohungen, das Monopol auf die Seidenherstellung zu behalten. Im 6. Jahrhundert nach Christus schickte der römische Kaiser jedoch zwei christliche Mönche nach China, um dort die Seidenherstellung zu erlernen und Seidenraupeneier und Maulbeerbaumsamen zu besorgen. Es heißt, sie hätten in präparierten Wanderstöcken Samen und Eier nach Byzanz geschmuggelt, wodurch die Grundlage für die Seidenspinnereien dieser Region gelegt wurde und die Chinesen ihr Monopol verloren.

    Ähnliches geschah den Brasilianern mit dem Naturkautschuk, als 1876 nach England geschmuggelte Samenkörner die Grundlage für Kautschukplantagen in anderen tropischen Gebieten der Welt bildeten. Diese brachen Brasiliens Monopol und in der Folge ging es mit dem Land wirtschaftlich rapide bergab.

    Die oben genannten Fälle der Nutzung von genetischen Ressourcen in der Pharmazie, der Zierpflanzenproduktion und der Biotechnologie ganz allgemein verstießen bis 1992 nicht gegen internationales Recht, doch führten sie dazu, dass die Ursprungsländer an den wirtschaftlichen Vorteilen aus der Nutzung ihrer genetischen Ressourcen nicht beteiligt wurden.

    Die in der CBD erfolgte Anerkennung der souveränen Rechte des Ursprungslandes soll diese Situation ändern. Einige Länder machten sich deshalb auch große Hoffnungen, nun endlich an den Gewinnen aus der Nutzung genetischer Ressourcen, z.B. in der Biotechnologie partizipieren zu können und erhebliche wirtschaftliche Vorteile zu erlangen.

    Tatsächlich haben sich diese Hoffnungen aber nicht erfüllt, und dafür werden zwei sehr unterschiedliche Gründe genannt. Vor allem von Nichtregierungsorganisationen (NGO), aber auch einige Ursprungsländer vertreten die Auffassung, dass auch heute noch in erheblichem Umfange Biopiraterie betrieben wird. Demnach würden mit genetischen Ressourcen, die nach 1992 ohne Erlaubnis aus den Ursprungsländern entnommen wurden, immer noch Gewinne gemacht, weil die Gesetze der Nutzerländer einen solchen Missbrauch nicht verhindern. Bis heute hat nämlich kein Land Sanktionen für die Verwendung von genetischen Ressourcen vorgesehen, die ohne Zustimmung des Ursprungslandes genutzt wurden.

    In die gleiche Richtung gehen Vorwürfe, dass Ressourcen zwar mit Erlaubnis des Ursprungslandes verwendet werden, aber die vorgesehene Beteiligung des Ursprungslandes bzw. insbesondere der lokalen und indigenen Gruppen unzulänglich ist, obwohl die Information über die Wirkungsweise der Ressourcen häufig aus ihrem traditionellen Wissen stammt. Viele Länder, z.B. in Afrika, haben gar nicht die Kapazitäten, um einschätzen zu können, welche Bedeutung eine Ausfuhrerlaubnis für genetische Ressourcen langfristig haben könnte. Denn zum Zeitpunkt der Ausfuhr einer genetischen Ressource ist meist nicht abzusehen, ob sich aus diesem Material jemals ein kommerzielles Produkt ergeben wird und wenn ja, wie groß die Gewinne sein werden, die daraus entstehen.

    Ein viel zitiertes Beispiel in diesem Zusammenhang ist das ABS-Abkommen bezüglich des Hoodia-Kaktus (Hoodia gordonii) in der Republik Südafrika. Teile dieser Pflanze werden in der Kalahari Wüste seit Jahrhunderten von den San (der indigenen Bevölkerungsgruppe dieser Region) zur Betäubung des Hunger- und Durstgefühls verwendet. 1997 hat das CSIR (Council for Scientific and Industrial Research) - eine der größten Forschungsinstitutionen Afrikas - sich das Appetit zügelnde Element in der Pflanze (P57) patentieren lassen und in einem ABS-Vertrag an eine ausländische Firma weitergegeben. Obwohl hier auf traditionelles Wissen zurückgegriffen wurde, wurden die San erst nachträglich beteiligt und mussten sich mit einer etwa 0,03 %-igen Gewinnbeteiligung (so genannten Royalties) zufrieden geben. Auch diese war an die Bedingung geknüpft, dass sie ihr traditionelles Wissen über die oben beschriebenen Verwendungsmöglichkeiten der Pflanze in keine andere kommerzielle Entwicklung der Hoodia einbringen. Insbesondere für NGO's und Vertreter der indigenen Völker ist dies ein typisches Beispiel dafür, dass die indigenen Gruppen nicht adäquat am Vorteilsausgleich beteiligt werden.

    Die zweite Argumentationslinie wird meist von Nutzerseite vertreten. Danach ist es die Komplexität der in den Ursprungsländern geltenden Regelungen, die zu einem Verzicht auf Bioprospektion führt, was wiederum Zahlungen aus dem Vorteilsausgleich verhindert. Viele Unternehmen haben in einer in den 1990er Jahren durchgeführten Befragung angegeben, sich auf genetische Ressourcen beschränken zu wollen, die bereits vor 1992 außerhalb der Ursprungsländer waren, wenn alle Länder restriktive ABS-Regelungen einführen würden.

    Unternehmen, die weiter mit Ursprungsländern zusammenarbeiten werden, wie viele Intermediäre, haben meist die Wahl zwischen unterschiedlichen Ländern, in denen sie Bioprospektion durchführen könnten und wählen dementsprechend eher Länder mit einer nur schwachen Zugangsregelung. Dennoch gibt es Positivbeispiele für Zugangs- und Vorteilsausgleichsvereinbarungen, unter denen der Fall Costa Rica besonders hervorzuheben ist.

    Costa Rica hat schon 1991, also vor dem Inkrafttreten der CBD, ein erstes großes ABS-Abkommen mit dem Pharmaunternehmen Merck geschlossen, das bis 1998 in regelmäßigen Abständen erneuert wurde. Obwohl auch dieser Vertrag größtenteils vertraulich gehandhabt wurde, weiß man, dass das nationale Biodiversitätsinstitut des Landes (InBio) von Merck unmittelbare Zahlungen für die Übergabe von Material sowie Hilfe beim Aufbau von Forschungskapazitäten in Costa Rica ebenso wie eine Vorabzahlung von einer Million US-Dollar erhielt. Es wurde darüber hinaus eine Gewinnbeteiligung auf alle Produkte, die direkt oder indirekt auf das erhaltene Material aufbauen, vereinbart.

    In der Folge hat sich InBio zu einem führenden Partner für Unternehmen entwickelt, die genetische Ressourcen verwenden, und mit ihnen mehrere Verträge über die Bereitstellung von genetischem Material unterzeichnet. Carmen Richerzhagen spricht von 24 wichtigen kommerziellen und akademischen Vereinbarungen, die in Costa Rica von 1991 bis 2004 geschlossen wurden. Ebenso haben sich durch die Kooperationen mehrere kleinere Unternehmen in Costa Rica entwickeln können, die biologisches Material für den heimischen Markt verwenden. Zwar sind bis 2004 noch keine Royalties an InBio geflossen, doch liegt dies auch daran, dass der Weg von Forschung und Entwicklung mit genetischen Ressourcen bis zu einem kommerzialisierbaren Produkt gerade in der Pharmaindustrie sehr lang ist. Nur aus einem Bruchteil der untersuchten genetischen Ressourcen werden nach einem langen, durchschnittlich 15 Jahre dauernden Prozess tatsächlich Arzneimittel entwickelt.

    Bis heute sind die Einnahmen aus ABS-Verträgen als Entlohnung des Erhalts von biodiversitätsreichen Naturflächen im Vergleich zu anderen Landnutzungsformen wie Forstwirtschaft und Tourismus bescheiden. Es gibt jedoch Überlegungen, denen zufolge Costa Rica bei einer Royalty-Rate von zwei Prozent und 20 erfolgreichen Arzneimitteln aus diesen Verträgen mehr als aus dem Export von Bananen und Kaffee - zwei seiner ertragsstärksten Exportgüter - gewinnen könnte. Das Besondere an Costa Rica ist jedoch auch, dass hier den Unternehmen mit InBio ein unmittelbarer und kompetenter Ansprechpartner gegenübersteht, so dass die Zugangskosten für die Unternehmen kalkulierbar und der Zeitaufwand für Vertragsverhandlungen vergleichsweise klein ist.

    Zugang zu genetischen Ressourcen



    Wir haben schon gezeigt, dass die Frage des Zugangs zu genetischen Ressourcen nicht unabhängig vom Vorteilsausgleich gesehen werden kann. Erschwerter Zugang kann diesen durch einen Rückgang der Nutzung genetischer Ressourcen reduzieren. Gleichzeitig kann die Ausfuhr genetischen Materials ohne eine adäquate Absicherung der Rechte der Ursprungsländer zukünftige Ansprüche verringern oder zunichte machen.

    Unmittelbar nach der Verabschiedung der CBD waren die Philippinen das erste Land, das eine nationale Regelung des Zugangs zu ihren Ressourcen aufstellte. Weil sie befürchteten, von potentiellen Nutzern nicht fair und gleichberechtigt an den Vorteilen beteiligt zu werden, fiel diese Regelung recht restriktiv aus. Sie sah und sieht zudem eine starke Stellung der indigenen Gruppen vor. Da es unter Umständen sehr zeitraubend ist, überhaupt die Gemeinschaften zu identifizieren, von denen eine Zustimmung vorliegen muss, erschwert dies die Situation für Nutzer zusätzlich. Als Folge dieser Schwierigkeiten wurde auf den Philippinen von 1996 bis 2004 nur ein Vertrag zur kommerziellen Nutzung von genetischen Ressourcen geschlossen.

    Restriktive Regelungen finden sich z.B. auch in Brasilien und einer Reihe von Andenländern. Auch hier zeigen sich Tendenzen der Industrie, diese Länder zu meiden. Auf der anderen Seite kann auch die in einigen Ländern vorherrschende Situation ohne ABS-Gesetzgebung es schwierig machen, den Verpflichtungen aus der CBD nachzukommen, da keine autorisierten Ansprechpartner für Vertragsverhandlungen zu finden sind.

    Eine von den Vertragsstaaten angenommene Konkretisierung der CBD-Bestimmungen zum Zugang und Vorteilsausgleich, die "Bonner Leitlinien", besagt, dass nationale Verfahren für die Gewährung der "vorherigen Zustimmung" die Beteiligung aller betroffenen Kreise von der Gemeinschafts- bis zur Regierungsebene ermöglichen sollen. Darüber hinaus sollen, vorbehaltlich des innerstaatlichen Rechts, indigene Gruppen nach ihren Gesetzen oder Gebräuchen in diesen Prozess einbezogen werden. Abhängig von der konkreten nationalen Gesetzeslage können auch aus diesen Bestimmungen zeitraubende und teilweise unkalkulierbare Prozesse resultieren, die ebenfalls als Zugangshemmnis wirken.

    Erhaltung der Natur



    Wie bereits gesagt, steht hinter dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt in erster Linie die Sorge über den stetig zunehmenden Artenrückgang. Damit ist die Erhaltung der biologischen Vielfalt das Hauptziel der CBD. Weil der Erhalt artenreicher Naturflächen im Rahmen des Vorteilsausgleichs den Eigentümern dieser Flächen einen Nutzen verspricht, erwartete man sich von diesem Instrument auch einen Beitrag zum Schutz der biologischen Vielfalt.

    Bei der Frage nach der Erhaltung artenreicher Biotope spielen explizit oder implizit Kosten-Nutzen-Überlegungen immer eine Rolle. Die Kosten der Erhaltung der Natur liegen in dem Verzicht auf eine anderweitige Gewinn bringende Nutzung: Wird der Amazonas nicht gerodet, so können dort keine Gewinne aus Sojabohnen- oder Zuckerrohranbau gemacht werden.

    Diesen Kosten steht aber auch ein Nutzen gegenüber, der allerdings nur zu einem Teil direkt und unmittelbar anfällt. Möglicher zukünftiger Nutzen aus der Verwendung genetischer Ressourcen für die Entwicklung von Medikamenten, Pflanzenschutzmitteln und Biotechnologie gehören zu den ökonomischen Größen, die in ihrem Auftreten und ihrem Umfang noch weitgehend unbekannt sind. Es gibt aber Versuche, diese zu ermitteln. Während erste Schätzungen Ende der 1980er Jahre zu Werten von bis zu 23 Millionen US-Dollar für eine Art kamen, gehen neuere Berechnungen von maximal einigen hundert US-Dollar je Hektar sehr artenreicher Gebiete aus und liegen häufig noch darunter. Selbst wenn Pharmaunternehmen bereit wären, diese Werte im Gegenzug zu einer uneingeschränkten Bioprospektionserlaubnis für die Erhaltung eines Gebietes zu zahlen, wäre dies in aller Regel nicht ausreichend, um gegen alternative Flächennutzungen konkurrieren zu können.

    Zudem haben viele Firmen noch große eigene Sammlungen von genetischen Ressourcen, die zu einem erheblichen Teil noch nicht untersucht wurden, und ihnen stehen Mikroorganismen sowie genetische Ressourcen aus dem Meer als mögliche Quellen für kommerzielle Entdeckungen zur Verfügung. Beides verringert die Wahrscheinlichkeit zusätzlich, allein über das kommerzielle Interesse der Industrie artenreiche Gebiete gegen den Druck von gewinnträchtigen Alternativen erhalten zu können.

    Dennoch zeigen Beispiele wie Costa Rica, dass es Möglichkeiten gibt, durch den Erhalt der eigenen Artenvielfalt beachtenswerte Vorteile zu generieren. Es gibt auch interessante Beispiele, bei denen Mittel aus Vorabzahlungen in den Erhalt von Schutzgebieten geflossen sind. Wenn es bereits ein Interesse an der Erhaltung der Artenvielfalt gibt, dann ist gut vorstellbar, dass die Möglichkeit, einmal bedeutende Einnahmen aus der Nutzung genetischer Ressourcen zu erhalten, das Zünglein an der Waage darstellen kann.

    Neuere Entwicklungen



    Inzwischen sind fast 15 Jahre seit dem Inkrafttreten der Konvention über die biologische Vielfalt vergangen und immer noch finden sich auf der einen Seite viele Länder ohne nationale Zugangs- und Vorteilsausgleichs-Systeme und auf der anderen Seite sehr heterogene nationale Systeme. Bei den Bereitstellerländern gibt es z.B. Unterschiede hinsichtlich der Komplexität und Restriktivität der Zugangs- und Vorteilsausgleichsgesetze. Auch ist die Zuordnung von Eigentumsrechten über genetische Ressourcen sowie die Verhandlungsautorität für den Bescheid über die erforderliche Zustimmung des Ursprungslandes für den Zugang unterschiedlich geregelt. Es gibt z.B. Fälle, in denen die indigenen oder lokalen Gemeinschaften wesentliche Mitspracherechte haben, aber auch Fälle, in denen ein übergeordnetes nationales Biodiversitätsinstitut den ABS-Prozess abwickelt. In Nutzerländern gibt es große Unterschiede bezüglich der Maßnahmen, die Nutzer zur Einhaltung ihrer Verpflichtung bringen und Vereinbarungen über Zugang und Vorteilsausgleich fördern könnten.

    Insgesamt ist die Situation unbefriedigend: Während Nutzer sich teilweise sehr hohen Beschaffungskosten gegenüber sehen, befürchten Bereitstellerländer weiterhin, dass sie die Rechte über ihre genetischen Ressourcen nicht über nationale Grenzen hinweg durchsetzen können. In der Folge berichten einige Nutzer einen Rückgang der Nachfrage nach genetischen Ressourcen und Bereitstellerländer verschärfen ihre nationalen Zugangsgesetze. Beides läuft den eigentlichen Zielen der CBD zuwider.

    Dieser Problematik wurde von den Vertragsstaaten im Jahr 2000 mit der Gründung einer "Ad hoc Open-ended Working Group on ABS" begegnet. Diese Arbeitsgruppe soll sich mit Verbesserungsmöglichkeiten der ABS-Regelungen befassen und verbindliche Entscheidungen der Vertragsstaatenkonferenz vorbereiten. Sie besteht in erster Linie aus Vertretern der Mitgliedsstaaten, beteiligt sind aber auch NGOs, Wissenschaftler und Industrievertreter. Eine ihrer ersten Ergebnisse waren die bereits erwähnten "Bonner Leitlinien" zum Umgang mit genetischen Ressourcen, die vor allem als Hilfestellung für Staaten zur Umsetzung der CBD-Bestimmungen und für andere Beteiligte im ABS-Prozess gedacht sind.

    Es wurde jedoch schnell klar, dass unverbindliche Leitlinien nicht ausreichen, um die Umsetzung des dritten Ziels der CBD voranzutreiben. Auf dem Nachhaltigkeitsgipfel der Vereinten Nationen in Johannesburg 2002 wurde deshalb als weiterer Schritt die Implementierung eines internationalen Regimes zur Durchsetzung des Vorteilsausgleichs gefordert. Die Vertragsstaaten haben diese Forderung aufgegriffen und sich zum Ziel gesetzt, bis zu ihrer 10. Vertragsstaatenkonferenz im Jahr 2010 ein solches Regime zu verhandeln.

    Im Hinblick auf das Näherrücken dieses Termins arbeitet die Arbeitsgruppe mit Hochdruck an Gestaltungsoptionen für das ABS-Regime. Sie diskutiert z.B. die Einführung unterschiedlicher Formen von Zertifikaten (Ursprungs- oder Herkunftszertifikat, Konformitätszertifikat), mit deren Hilfe die Einhaltung der Rechte der Ursprungsländer abgesichert werden könnte. Die Nutzer würden im Falle der Einführung eines solchen Zertifikats verpflichtet, dieses an noch zu bestimmenden Stellen im Nutzungsprozess, z.B. der Patentanmeldung, vorzulegen.

    Parallel zur ABS-Diskussion im Rahmen der CBD fanden auch richtungweisende Entwicklungen im Internationalen Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft (ITPGRFA, kurz: Treaty) statt, die für die CBD interessant sein könnten. Für einen großen Teil der unter den Treaty fallenden genetischen Ressourcen (Annex I Ressourcen) wurde ein multilaterales System vereinbart. In diesem System können Nutzer mit einem einfachen standardisierten Verfahren von den Mitgliedsgenbanken genetisches Material beziehen. Die Nutzer verpflichten sich im Gegenzug, einen standardmäßig festgelegten Anteil ihres Gewinns in einen Fonds einzuzahlen. Die Gelder daraus sollen vor allem Landwirten in Entwicklungsländern und Ländern im Übergang zur Marktwirtschaft zu Gute kommen.

    Das standardisierte Verfahren für Zugang und Vorteilsausgleich unter dem ITPGRFA verspricht eine erhebliche Verringerung von Transaktionskosten und eine verbesserte Rechtssicherheit für den Zugang zu und die Nutzung von genetischen Ressourcen. Deshalb werden aktuell ähnliche Instrumente - nämlich Modellverträge oder Modellklauseln für ABS-Verträge - als viel versprechende Optionen im Rahmen eines internationalen Regimes zum ABS in der CBD diskutiert. Seit kurzem gibt es einige Initiativen, die untersuchen, für welche Arten von Ressourcen oder Verwendungen solche Lösungen Anwendung finden könnten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass - im Gegensatz zum Geltungsbereich des Treaties - in der CBD sowohl die genetischen Ressourcen (Pflanzen, Pilze, Tiere, Mikroorganismen, etc.) als auch die Nutzer (Unternehmen, Universitäten, etc.) und Bereitsteller (lokale Gruppen, Genbanken, Biodiversitätsinstitute) sehr unterschiedlich sind.

    Auch zu anderen entscheidenden Punkten, die in einem internationalen ABS-Regime geregelt werden sollten, ist die Diskussion noch lange nicht abgeschlossen. Darunter fallen die Definition und die Behandlung von Derivaten von genetischen Ressourcen sowie von dem mit genetischen Ressourcen verbundenen traditionellem Wissen.

    Ob es noch vor der 10. Vertragsstaatenkonferenz zu einer Einigung über ein internationales Regime kommt, wird ganz wesentlich davon abhängen, inwieweit man einen Weg findet, der sowohl den Nutzerinteressen an einem möglichst klar und einfach geregelten Zugang als auch den Interessen der Bereitsteller an einer stärkeren Absicherung der Durchsetzung des Vorteilsausgleichs entgegenkommt. Nur wenn beide Positionen berücksichtigt werden, können die beiden Ziele der CBD, die nachhaltige Nutzung genetischer Ressourcen sowie die gerechte Aufteilung des Nutzens, erreicht werden. Anderenfalls könnte der Versuch, einen fairen und gerechten Vorteilsausgleich zu erreichen, mit einer stark zurückgehenden Nutzung der in der Natur vorhandenen genetischen Ressourcen einhergehen. Und nur, wenn es weiterhin Nutzungen gibt, kann der Vorteilsausgleich auch einen Beitrag zum eigentlichen, ersten Ziel der CBD, nämlich der Erhaltung der biologischen Vielfalt, leisten.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Vgl. Paul Gepts, Who Owns Biodiversity, and How Should the Owners Be Compensated?, in: Plant Physiology, 134 (2004), S. 1295 - 1307.

  2. Vgl. Kerry ten Kate/Sarah A. Laird, The commercial use of biodiversity, London 1999.

  3. Die USA ist kein Mitglied der CBD.

  4. Vgl. CBD, Global Biodiversity Outlook 2, 2006, S. 25.

  5. Vgl. G. Kristin Rosendahl, The Convention on Biological Diversity: A Viable Instrument for Conservation and Sustainable Use?, in: O. H. Bergesen/G. Parmann/O. B. Thommessen (eds.), Green globe yearbook of international co-operation on environment and development, Oxford 1995, S. 70.

  6. Vgl. Joachim Schüring, Seide, in: Abenteuer Archäologie, 2 (2006), S. 12 - 13.

  7. Vgl. Carl D. Goerdeler, Goldener Dschungel, in: Die Zeit vom 18. 8. 2005.

  8. Vgl. Valerie Boisvert/Franck-Dominique Vivien, Convention on Biological Diversity: A conventionalist approach, in: Ecological Economics, 53 (2005), S. 461 - 472.

  9. Vgl. GDI (German Development Institute), Access and Benefit-Sharing (ABS): An Instrument for Poverty Alleviation, 2003.

  10. Vgl. K. ten Kate/S. A. Laird (Anm. 2).

  11. Vgl. ebd., S. 302.

  12. Das sind z.B. Genbanken oder Mikroorganismensammlungen, die genetische Ressourcen nur teilweise aufbereiten und diese dann an Endnutzer zur Entwicklung marktfähiger Produkte weitergeben.

  13. Vgl. K. ten Kate/S. A. Laird (Anm. 2), S. 301.

  14. Vgl. Rachel Wynberg, A review of benefit-sharing arrangements for biodiversity prospecting in South Africa, in: IUCN (ed.), Developing Access and Benefit-Sharing Legislation in South Africa: A Review of International and National Experiences, 2003.

  15. Vgl. Carmen Richerzhagen, Effectiveness and Perspectives of Access and Benefit-sharing Regimes in the Convention on Biological Diversity, Bonn, forthcoming.

  16. Vgl. dies. /Karin Holm-Mueller, The effectiveness of access and benefit-sharing in Costa Rica, in: Ecological Economics, 53 (2005), S. 452.

  17. Vgl. ebd.

  18. Vgl. K. ten Kate/S. A. Laird (Anm. 2), S. 47.

  19. Vgl. GDI (Anm. 9), S. 27.

  20. Allerdings hat Costa Rica seit 2002 neue Zuständigkeiten für die Zugangsregelung geschaffen, über deren Auswirkungen noch nichts gesagt werden kann. Vgl. C. Richerzhagen (Anm. 15), S. 186.

  21. Vgl. ebd.

  22. Vgl. K. ten Kate/S. A. Laird (Anm. 2), S. 301.

  23. Vgl. R. David Simpson/Roger, A. Sedjo/John W. Reid, Valuing Biodiversity for Use in Pharmaceutical Research, in: Journal of Political Economy, 104 (1996) 1, S. 163 - 185.

  24. Vgl. ebd.; Gordon Clyde Rausser/Arthur Adams Small, Valuing research leads: bioprospecting and the conservation of genetic resources, in: The Journal of Political Economy, 108 (2000) 1, S. 173 - 206; Christopher Costello/Michael Ward, Search, bioprospecting and biodiversity conservation, in: Journal of Environmental Economics and Management, 52 (2006), S. 615 - 626.

  25. Vgl. K. ten Kate/S. A. Laird (Anm. 2), S. 302: 1999 waren etwa 2,5 Mrd. Musterexemplare in biosystematischen Sammlungen vorhanden.

  26. Vgl. Denise Mulholland/Elizabeth Wilman, Bioprospecting and biodiversity contracts, in: Environment and Development Economics, 8 (2003) 3, S. 417 - 435.

  27. Vgl. International Treaty on Plant Genetic Resources for Food and Agriculture, Standard Material Transfer Agreement, 2006.

  28. Vgl. Science Commons, Biological Materials Transfer Project, in: http://sciencecommons.org/projects/licensing/ (20. 8. 2007).

Dr. rer. oec, geb. 1957; Leiterin der Professur für Ressourcen- und Umweltökonomik am Institut für Lebensmittel- und Ressourcenökonomik der Universität Bonn.
E-Mail: E-Mail Link: Karin.holm-mueller@ilr.uni-bonn.de

Dipl.-Ing. agr., geb. 1978; Wissenschaftliche Mitarbeiterin und Doktorandin am Institut für Lebensmittel- und Ressourcenökonomik der Universität Bonn.
E-Mail: E-Mail Link: sabine.taeuber@ilr.uni-bonn.de