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Psychiatrische Maßregelbehandlung

Georg Stolpmann

/ 13 Minuten zu lesen

Die Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus gemäß § 63 StGB gehört zu den freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung. Über deren Dauer entscheidet die vom Patienten ausgehende Gefährlichkeit.

Einleitung

Psychisch kranke Straftäter können zur Behandlung und Sicherung in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen werden, wenn sie ihr Delikt auf Grund einer psychischen Störung, durch die ihre Schuldfähigkeit erheblich vermindert oder aufgehoben war, begangen haben und wenn aufgrund der Störung weitere erhebliche rechtswidrige Taten von ihnen zu erwarten sind.



Rechtsgrundlage dieser freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung ist § 63 des deutschen Strafgesetzbuches (StGB): "Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist."

Im Folgenden ist diese psychiatrische Maßregelbehandlung das Thema. Weitere freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung sind die Einweisung in eine Entziehungsanstalt gem. § 64 StGB. Sie kommt in Betracht, wenn der Straftäter suchtkrank ist und die Straftat auf diese Suchterkrankung zurückzuführen ist. Diese Maßregel ist grundsätzlich auf zwei Jahre befristet, wobei sich die Aufenthaltsdauer in der Maßregel durch entsprechende Höchstfristberechnungen verschieben oder verlängern kann. Die Einweisung in eine Entziehungsanstalt ist zudem mit dem therapeutischen Primat versehen, d.h. sie kann nur dann angeordnet werden, wenn eine Erfolgsaussicht besteht.

Die Sicherungsverwahrung gemäß § 66 des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) ist als weitere freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung für Straftäter gedacht, bei denen ein Hang zur Begehung schwerwiegender Straftaten, durch welche die Allgemeinheit erheblich geschädigt wird, vorliegt. In den vergangenen Jahren ist die Institution Sicherungsverwahrung ausgeweitet worden (nachträgliche Sicherungsverwahrung, Sicherungsverwahrung auch für Jugendliche). Die Sicherungsverwahrung wird in Justizvollzugsanstalten vollzogen, während der Maßregelvollzug nach § 63 und § 64 StGB in der Regel in forensisch-psychiatrischen Abteilungen erfolgt, die sowohl ein spezielles therapeutisches Angebot als auch Sicherungsmaßnahmen bereithalten.

Entwicklung und Struktur des Maßregelvollzugs

Die vom Deutschen Bundestag beauftragte Psychiatrie-Enquetekommission stellte 1975 fest, dass "die Praxis der strafrichterlichen Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (...) bekanntlich bis heute überall (...) unter der Schlusslichtposition im Versorgungsbereich" leidet. Dieser Befund wurde 1988 von Norbert Leygraf bei seiner bundesweiten Erhebung noch bestätigt, seither hat sich jedoch sowohl in der Allgemeinpsychiatrie als auch im Maßregelvollzug vieles verändert. Der damals deprimierende Gesamteindruck des Maßregelvollzuges herrscht nicht mehr vor, und desolate Unterbringungs- und Behandlungsbedingungen sind angesichts der verstärkten Bemühungen um wissenschaftlichere Ausrichtung, um Aus- und Weiterbildung der im Maßregelvollzug Beschäftigten und Einführung therapeutischer Konzepte wie der Etablierung von ambulanten und komplementären Nachsorgeeinrichtungen nicht mehr flächendeckend anzutreffen. Der Maßregelvollzug konnte bedeutende wissenschaftliche Fortschritte machen und sich vom reinen Verwahr- zum therapeutischen Vollzug entwickeln. Auffällig ist auch die Expansion des psychiatrischen Maßregelvollzuges. In den vergangenen zehn bis 20 Jahren sind einige neue forensisch-psychiatrische Abteilungen an bestehenden Psychiatrischen Krankenhäusern eingerichtet und auch neue Maßregelvollzugseinrichtungen eröffnet worden. Die Zahl der nach § 63 und § 64 StGB im Maßregelvollzug untergebrachten Patienten hat sich von 1987 bis 2007 mehr als verdoppelt. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes waren 1987 in der Bundesrepublik (alte Bundesländer) 3746 Patienten im Maßregelvollzug. 2007 war deren Zahl auf 9361 angewachsen, die sich auf 74 Einrichtungen verteilten. Darunter sind vorwiegend Männer - der Frauenanteil beträgt nur fünf bis acht Prozent -, womit das Geschlechterverhältnis ungefähr dem im Strafvollzug entspricht. Das Durchschnittsalter der Maßregelpatienten beträgt etwa 39 Jahre, der Anteil der über 60-Jährigen nimmt allerdings zu und ist inzwischen fast so groß wie derjenige der Frauen. Stark angestiegen ist auch der Anteil der Patienten mit einem fremdkulturellen Hintergrund.

Der psychiatrische Maßregelvollzug ist eine juristisch angeordnete Zwangsmaßnahme, die in einem psychiatrischen Krankenhaus erfolgt. Der Vollzug der Maßregel ist in den Maßregelvollzugsgesetzen des jeweiligen Bundeslandes geregelt. Wo kein solches existiert, enthalten die Unterbringungsgesetze für psychisch Kranke (Psych-KG) entsprechende Regelungen für Maßregelpatienten. Innerhalb des juristischen Rahmens erfolgt allerdings die Maßregelbehandlung nach ärztlichen Prinzipien.

In den einzelnen Bundesländern wurden unterschiedliche Struktur- und Organisationsmodelle entwickelt. In einem überregionalen Versorgungsangebot vernetzte zentrale und periphere Maßregeleinrichtungen können am ehesten die Anforderungen der heterogenen Patientencharakteristik, der zahlreichen Behandlungsschritte und der langen Behandlungsdauer bewältigen. Nicht jede Einrichtung kann die bauliche Hochsicherung, ein differenziertes Therapieangebot und umfassende Resozialisierungsmaßnahmen gleichermaßen bereitstellen. Die bauliche Hochsicherung und die langfristige, gesicherte Unterbringung wäre von zentralen Einrichtungen am ehesten zu leisten, während die kleineren peripheren Einrichtungen spezialisierte Therapieangebote machen könnten und nicht mit einer Vollversorgung belastet wären.

Besserung und Sicherung

Die Unterbringung nach § 63 StGB ist mit dem Doppelmandat "Besserung und Sicherung" versehen. Diese doppelte Zielsetzung, bei der die Reihenfolge einst als programmatischer Ausdruck der Behandlungsorientierung und Abkehr vom Verwahrungsgedanken begrüßt wurde, bestimmt in vielerlei Hinsicht das Bild des Maßregelvollzugs. Die Unterbringung erfolgt nicht nur zur Sicherung der Allgemeinheit, sondern zielt durch die Behandlung der psychischen Störung auch auf eine Senkung der krankheitsbedingten Gefährlichkeit. Das Ziel der Maßregelbehandlung ist die Beseitigung oder Senkung der Gefährlichkeit in dem Maße, dass eine Entlassung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Wenn der Patient nicht mehr gefährlich ist, muss er aus der Unterbringung entlassen werden - ungeachtet seines Gesundheitszustandes. Eine eventuell notwendige psychiatrische Behandlung hätte dann unter anderen Bedingungen zu erfolgen, jedoch nicht mehr im Maßregelvollzug. Mit dem Doppelmandat ist auch die Unterbringung der nur zu sichernden und therapeutisch nicht erreichbaren Patienten in Maßregelvollzugseinrichtungen geregelt. Für die Patienten, die als therapeutisch nicht erreichbar gelten und deshalb langfristig untergebracht sind, wird die Einrichtung sogenannter long-stay-Einheiten diskutiert. Es handelt sich hierbei um Stationen, auf denen das Therapieangebot sehr reduziert wurde, dagegen Arbeits- und Beschäftigungsangebote verstärkt erfolgen.

Beendigung der Unterbringung

Die Aussetzung der zeitlich nicht befristeten Maßregel nach § 63 StGB ist allein von einer günstigen Gefährlichkeitsprognose abhängig. Die freiheitsentziehende Maßnahme der Besserung und Sicherung ist so angelegt, dass auch dem schuldlosen oder eingeschränkt schuldfähigen Straftäter ein Freiheitsentzug droht, wenn und solange von ihm eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht. Dies wurde auch als "Sonderopfer" des psychisch kranken Straftäters bezeichnet. Aus der Verpflichtung, den Freiheitsentzug so kurz wie möglich zu halten ("Verhältnismäßigkeitsprinzip"), folgt der Anspruch der Untergebrachten auf eine möglichst effiziente Behandlung und Rehabilitation.

In der Realität ist dagegen ein Anstieg der mittleren Verweildauer im Maßregelvollzug in den vergangenen Jahren festzustellen, wobei es zwischen den Bundesländern teilweise erhebliche Unterschiede gibt. Untersuchungen der Kriminologischen Zentralstelle ergaben eine mittlere Aufenthaltsdauer der entlassenen Patienten 2002 bei 3,22 Jahren (Median 2,83), 2003 bei 4,37 Jahren (Median 5,08) und 2006 bei 6,5 Jahren (Median 5,33). Deutlich gestiegen ist der Anteil der Patienten, die länger als zehn Jahre untergebracht sind. Als Erklärung für die verlängerte Unterbringungsdauer werden sowohl eine Zunahme der Störungsschwere der Patienten als auch eine restriktivere Entlassungspolitik diskutiert. Das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualstraftätern und anderen gefährlichen Straftaten sowie die novellierte Formulierung des § 67 d Abs. 2 Satz 1 StGB, in dem die Voraussetzung für eine Entlassung aus der Maßregelunterbringung genannt wird, führten zu erhöhten Anforderungen an die Legalprognosen. In dieser Zeit wurden von Politikern öffentlich Forderungen erhoben, Maßregelpatienten dauerhaft einzusperren. Seit 2007 sollen Patienten des psychiatrischen Maßregelvollzugs alle fünf Jahre durch einen externen Sachverständigen, der nicht an der bisherigen Behandlung beteiligt war, begutachtet werden. Dies kann Kliniken dazu verleiten, im Hinblick auf die anstehende externe Begutachtung im vierten Jahr keine Entlassungsempfehlung mehr abzugeben, eingedenk ihrer Verantwortung auch für die Zeit danach.

Sobald die Legalprognose hinreichend günstig ist, muss der Maßregelpatient entlassen werden. Das Entlassungsumfeld sollte die erreichten Therapieziele stabilisieren und die Prognose stützen. Dies kann dazu führen, dass eine bedingte Entlassung des Patienten in eine betreute Wohnumgebung oder in ein Heim erfolgt. Nach einer bedingten Entlassung auf Bewährung setzt die Führungsaufsicht ein. Als Teil der Entlassungsbedingungen kann der Patient zur ambulanten Weiterbehandlung in einer forensischen Institutsambulanz angewiesen werden. Verstößt ein zur Bewährung entlassener Maßregelpatient gegen die auferlegten Weisungen (beispielsweise ambulante Nachbehandlung, Abstinenz) oder droht ein Rückfall wegen einer gefährlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes, kann ein Bewährungswiderruf (§ 67 g StGB) mit erneuter Unterbringung angezeigt sein. Wenn es sich lediglich um eine akute Zustandsverschlechterung oder einen Rückfall in Suchtverhalten handelt, kann der zur Bewährung entlassene Patient für eine maximal dreimonatige Krisenintervention stationär untergebracht und so der Bewährungswiderruf vermieden werden (§ 67 h StGB).

Unterschiede zwischen Maßregel- und allgemeinpsychiatrischer Behandlung

Die Maßregelbehandlung wird in allen ihren Abschnitten, also Diagnostik und Therapieplanung, Therapie, Wiedereingliederung und Nachbetreuung, nach zeitgemäßem Standard durchgeführt. Durch organisatorische und rechtliche Rahmenbedingungen, Behandlungsgrundlage, Therapieziele und Risikomanagement unterscheidet sich die Maßregeltherapie grundlegend von der Behandlung in allgemeinpsychiatrischen Kliniken. Maßregelpatienten unterscheiden sich von den Patienten der Allgemeinpsychiatrie unter anderem hinsichtlich der Sozialisation und Erfahrungen mit institutionalisierten Hilfsangeboten, der psychiatrischen Diagnosen und der Begleiterkrankungen, der psychiatrischen und forensischen Vorgeschichte sowie hinsichtlich ihrer Behandlungsmotivation und Kooperationsbereitschaft.

Jeder dritte Maßregelpatient hat eine Heimsozialisation, und fast zwei Drittel hatten eine oder mehrere Vorstrafen. 60 Prozent hatten vor dem Einweisungsdelikt vergleichbare Taten begangen. Etwa 28 Prozent der Patienten befanden sich in psychiatrischer Behandlung als sie das Delikt begingen, wegen dem sie dann eingewiesen wurden. Die Hauptdiagnosen sind Persönlichkeitsstörungen (34 Prozent), Psychosen (47 Prozent) und Intelligenzminderung.

Eine Maßregelunterbringung soll nicht bei Bagatell-, sondern bei schwerwiegenden Delikten erfolgen. Hierbei handelt es sich in der Hauptsache um Tötungs- (etwa 20 Prozent), Sexualdelikte (etwa 25 Prozent), Körperverletzungen (32 Prozent) und Brandstiftungen (etwa 11 Prozent).

Die Maßregelpatienten haben nicht das Recht der freien Arztwahl und können - ebenso wie ihre Therapeuten - nicht frei über Beginn und Beendigung der Behandlung entscheiden. Über die Aufnahme wie über die Entlassung aus der Unterbringung entscheidet das Gericht. Durch das Hinzutreten der Justiz wird die Patient-Therapeut- zu einer Dreierbeziehung. In mindestens jährlichen Abständen fordert die Strafvollstreckungskammer von der Maßregelklinik eine Stellungnahme zur Frage, inwieweit eine weitere Unterbringung notwendig ist. Während der bedingten Entlassung aus der Unterbringung und der ambulanten Behandlung besteht eine Offenbarungspflicht der Therapeuten gegenüber der Strafvollstreckungskammer und anderen an der ambulanten Behandlung beteiligten Personen. Das entscheidende Kriterium für die Fortdauer der Maßregelbehandlung ist nicht die psychische Störung, sondern die krankheitsbedingte Gefährlichkeit. Jeder Behandlungsschritt hat dem Gedanken der Sicherheit der Öffentlichkeit Rechnung zu tragen. Zu Beginn der Maßregelbehandlung erfolgt die Sicherung vor allem durch bauliche Maßnahmen, die Gefängnisstandards erfüllen (Stahlgitter, mit "Natodraht" bewehrte Außenmauern von vier Metern Höhe, Sicherheitsschleusen und Kameraüberwachung). Therapiefortschritte verändern die Sicherungsanforderungen, sie rechtfertigen und erfordern Lockerungen.

Lockerungen

In den meisten Maßregelkliniken werden Lockerungen der Sicherungsanforderungen entsprechend einem Stufenkonzept vorgenommen. Die Lockerungsstufe bestimmt sich dabei nach der dann in den gewährten Freiräumen noch bestehenden Gefährlichkeit.

Die hohen Sicherungsbedingungen zu Beginn der Maßregelbehandlung, bei fehlender Kooperationsbereitschaft des Patienten oder unzureichenden oder fehlenden Behandlungsfortschritten werden vornehmlich durch bauliche Maßnahmen erfüllt. Diese können bei erfolgreichem Behandlungsverlauf zunehmend durch therapeutische Maßnahmen abgelöst werden. Besteht eine stabile und belastbare Beziehung des Patienten zum Personal und keine erhöhte oder unkontrollierte Neigung zu impulsivem Handeln, dann sind personalbegleitete Ausführungen als erster Lockerungsschritt möglich. Der nächste Schritt kann ein zeitlich befristetes Verlassen der gesicherten Umgebung ohne Personalbegleitung (Ausgang) sein. Voraussetzung hierfür ist unter anderem die Fähigkeit des Patienten, potentiell risikoträchtige Situationen und Risikofaktoren erkennen und angemessen damit umgehen zu können bzw. sich rechtzeitig beim Personal Hilfe zu holen. Im Vorfeld müssen individuelle Rückfallvermeidungsstrategien erarbeitet und erprobt worden sein. Bei den Beurlaubungen kann der Patient schließlich mehrere Tage außerhalb der Klinik verbringen. Auch hierbei handelt es sich um eine therapeutische Maßnahme, die vor allem zur Vorbereitung der Entlassung dient. Die Beurlaubung setzt beim Patienten voraus, dass er die erarbeiteten Therapieziele stabil internalisiert und belastbare und verlässliche Strategien zur Stressbewältigung ausgebildet hat.

Diese schrittweise Rücknahme institutioneller und personeller Kontrollmechanismen dient dazu, bisherige Therapiefortschritte unter zunehmend realistischen Bedingungen und ihre Stabilisierung zu prüfen und zu erproben. Um die Lockerungsentscheidung vorzubereiten, den Stand der Therapie, die Notwendigkeit der Fortdauer der Unterbringung oder die Entlassungsmöglichkeit zu prüfen, können externe Sachverständige hinzugezogen werden.

Maßregelbehandlung

Die Einweisungsgrundlage in den Maßregelvollzug ist die Gefährlichkeit des Patienten aufgrund einer psychischen Störung oder Krankheit, wobei Gefährlichkeit als Straftat definiert ist. Ist die Gefährlichkeit durch die Behandlung beseitigt, dann ist der Patient aus dem Maßregelvollzug zu entlassen, selbst wenn die psychische Erkrankung weiterbesteht. Was soll im Maßregelvollzug also behandelt werden? Die Delinquenz, die Gefährlichkeit, die psychische Störung oder etwas Drittes?

Es ist empirisch belegt, dass psychische Krankheiten und Störungen das Risiko gewalttätigen Verhaltens erhöhen. Das empirische Wissen über Zusammenhänge zwischen erhöhtem Gewaltrisiko und psychischen Störungen hat in den vergangenen 20 Jahren erheblich zugenommen und die Bedeutung der Interaktion biologischer und psycho-sozialer Einflüsse gezeigt. Ebenso ist unser Wissen über die spezifische Wirksamkeit einzelner Methoden in der Behandlung psychisch kranker Straftäter gewachsen. Zusammen mit dem Wissen über Charakteristika psychisch gestörter Straftäter sind diese empirisch gesicherten Kenntnisse die Grundlage für eine erfolgversprechende Maßregelbehandlung.

Die Therapieplanung hat zu berücksichtigen, dass bei Maßregelpatienten die psychische Störung häufig chronisch ist, wiederholte Behandlungsversuche in der Vergangenheit erfolglos waren, die Fähigkeiten zur Risikoerkennung und zum Risikomanagement defizitär sind, häufig zudem Alkohol- und Drogenkonsum, dissoziale Persönlichkeitsstörung und intellektuelle Minderbegabung als Begleitstörungen (Komorbidiäten) vorliegen. In der Maßregelbehandlung sind nicht nur die "primären Störungen" zu berücksichtigen, sondern ganz besonders auch die begleitenden Störungen, die sich mitunter sogar als schwer überwindbare Entlassungshindernisse erweisen. Folglich müssen die Delinquenz verhindernden Interventionen bei dieser Klientel multi-modal und umfassend, intensiv, direkt und strukturiert sein und ausreichend lang durchgeführt werden. Die erfolgreichen Behandlungsmethoden orientieren sich an dem Risiko-, Bedürfnis- und Ansprechbarkeitsprinzip. Die Gefährlichsten, bei denen ein hohes Rückfallrisiko besteht, sollen intensiver betreut werden. Behandlungsgegenstand sollen nach dem Bedürfnisprinzip diejenigen Tätermerkmale sein, die in einer Beziehung zum delinquenten Verhalten stehen. Dem Ansprechbarkeitsprinzip folgend sollen die Therapieverfahren auf die Zwischenziele der Behandlung und den spezifischen Lernstil des Patienten bezogen sein.

Daten aus Evaluationsstudien belegen eine Wirksamkeit von Behandlungsansätzen, bei denen die individuell bedeutsamen akut- und chronisch-dynamischen Risikofaktoren direkt angesprochen werden. Dies setzt für die Behandlungsplanung die individuelle Risikoeinschätzung voraus. Zur Behandlung der chronisch-dynamischen Risikofaktoren eignen sich das Eingehen auf die psychischen Störung/Krankheit, die Suchtbehandlung, das Problemlösetraining, die Milieutherapie, schulische und berufliche Bildung, Vermittlung sozialer und alltäglicher lebenspraktischer Kompetenzen. Um die akut-dynamischen Risikofaktoren zu identifizieren, eignet sich unter anderem die Erstellung eines Deliktzirkels. Dabei werden das Verhalten im Tatvorfeld, die Tat und das Tatnachverhalten analysiert, interne und externe Warnzeichen auf der Verhaltensebene beschrieben und für jedes Warnzeichen konkrete Handlungsalternativen (Coping-Strategien) entwickelt. Weiterhin wird angestrebt, die Opferempathie zu fördern, die Verleugnung und Bagatellisierung aufzugeben sowie Verantwortung für das gesamte eigene Verhalten zu übernehmen.

Häufig handelt es sich um therapeutische Maßnahmen, die der multimodalen, kognitiven Verhaltenstherapie zugeordnet werden und Techniken des sozialen Lernens berücksichtigen. Zu den benutzten Therapiemethoden gehören das Modelllernen, Rollenspiele, kognitive Umstrukturierung, gestufte Erprobungen und Ressourcenbereitstellung. Wichtig ist eine direkte, assertive Vorgehensweise, bei der die Therapeuten zweifelsfrei die Autorität über die Behandlung haben und behalten.

Weil sie vom Gericht zu einer Maßregelbehandlung verurteilt wurden, sprechen nicht wenige Patienten von einer Zwangstherapie. Das ist so nicht richtig, denn eine Behandlung gegen den Willen ist auch im Maßregelvollzug nicht ohne weiteres erlaubt, die Regelungen sind in den Bundesländern unterschiedlich. In Ländern wie Niedersachsen und Hessen kann die Behandlung der Anlasserkrankung gegen den Willen des Patienten dann durchgeführt werden, wenn sie medizinisch erforderlich und nicht aufschiebbar ist und eine Selbst- oder Fremdgefährdung gegeben ist. Für den Patienten ergibt sich für diese Maßnahmen eine Duldungspflicht, da durch die Behandlung die Gefährlichkeit, wegen der er im Maßregelvollzug ist, gemindert wird. In anderen Bundesländern (beispielsweise Nordrhein-Westfalen) ist dagegen eine Einwilligung notwendig.

Nach Entlassung aus der stationären Behandlung bedarf es regelhaft einer langjährigen aufsuchenden Nachsorge, um die erzielten Erfolge langfristig zu stabilisieren. Die Notwendigkeit ambulanter Nachbehandlung durch forensisch erfahrene Therapeuten konnte durch die positiven Auswirkungen auf die Senkung der Rückfallquote empirisch belegt werden, so dass es entsprechende forensische Institutsambulanzen mittlerweile in größerer Zahl gibt.

Fazit

Leygraf musste 1988 bei seiner Bestandsaufnahme des Maßregelvollzugs in der Bundesrepublik noch feststellen, dass häufiger ein eher antitherapeutisches Klima zu finden sei und die individuelle Behandlung sich vor allem auf medikamentöse Therapie beschränkt. Eine individuelle Psychotherapie erfolgte nur selten. Heute werden manualisierte Therapieprogramme, vor allem für Sexualstraftäter und für antisoziale und Borderline-Persönlichkeitsstörungen, in den meisten Kliniken angewandt. Evaluationen und Rückfalluntersuchungen haben zudem ergeben, dass die Maßregelbehandlung die Rückfallrate im Vergleich zur Inhaftierung um 33 bis 50 Prozent senkt. Die forensische Psychiatrie hat gleichwohl immer noch mit Vorurteilen und Ressentiments zu kämpfen. In den Medien wird zumeist über die Fehler, die Zwischenfälle und das Versagen berichtet, was dann das Bild in der Öffentlichkeit bestimmt.

Zum Stellenwert der psychiatrischen Maßregelbehandlung ist generell zu sagen, dass sich am Umgang der Gesellschaft mit Minderheiten zeigt, wie human und sozial ihre Grundhaltung ist und wie ihr Verhalten gegenüber unbequemen Mitgliedern in kritischen Situationen sein wird. Aus diesem Grund können Verbesserungen im Umgang mit Minderheiten, wie beispielsweise psychisch kranken Straftätern, gesellschaftlich von erheblicher Relevanz sein.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Schlussbericht der Enquete über die Lage der Psychiatrie in der Bundesrepublik Deutschland, Drucksache 7/4200, Bonn 1975, S. 282, online: http://media.dgppn.de/mediadb/media/dgppn/pdf/enquete/11-kapitel-b-3.pdf (12.1. 2010).

  2. Vgl. Norbert Leygraf, Psychisch kranke Straftäter, Berlin 1988.

  3. Vgl. Statistisches Bundesamt, Strafvollzugsstatistik (Stand: 1.12.2009), Wiesbaden 2009, online: www. des tatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/internet/ DE/Content/Publikationen/Fachveroeffentlichungen/ Rechtspflege/KrankenhausMassregelvollzug.property =file.pdf (27.1.2010)

  4. Vgl. Silke Kröniger, Lebenslange Freiheitsstrafe, Sicherungsverwahrung und Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Dauer und Gründe der Beendigung 2002 und 2003, Wiesbaden 2004, S. 32 und 2005, S. 32; Axel Dessecker, Lebenslange Freiheitsstrafe, Sicherungsverwahrung und Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Dauer und Gründe der Beendigung, Wiesbaden 2008, S. 34.

  5. Vgl. Rüdiger Müller-Isberner/Sabine Encker, Unterbringung im Maßregelvollzug gem. §63 StGB, in: Klaus Foerster/Harald Dressing (Hrsg.), Psychiatrische Begutachtung, München 2008.

  6. Vgl. N. Leygraf (Anm. 2).

  7. Vgl. Georg Stolpmann, Psychiatrische Maßregelbehandlung, Göttingen-Bern-Toronto-Seattle 2001.

Dr. med. Dipl.-Psych., geb. 1953; wissenschaftlicher Mitarbeiter des Schwerpunktes Forensische Psychiatrie und Psychotherapie der Georg-August-Universität Göttingen, Rosdorfer Weg 70, 37081 Göttingen.
E-Mail: E-Mail Link: g.stolpmann@asklepios.com