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Die Welt als Allmende: marktwirtschaftlicher Wettbewerb und Gemeingüterschutz


5.7.2011
Der Substanzverzehr an den globalen Gemeingütern wird von der Wettbewerbs­ordnung wie eine erwünschte Marktleistung behandelt. Die Erhaltung der Ge­meingüter erfordert deshalb eine staatliche Revision der Wettbewerbsordnung.

Einleitung



Eine Allmende[1] bewirtschaften heißt, aus einer knappen Ressource dauerhaft Ertrag zu ziehen, indem man sie durch Schonung und Reinvestition vor Übernutzung bewahrt. Die Nutzerinnen und Nutzer der Allmende vereinbaren und überwachen die dazu erforderlichen Regeln selbst. Der Staat schafft die Voraussetzungen und garantiert die Sanktionen. Das muss auch für die globalen Gemeingüter gelten. Auch sie müssen vor Übernutzung bewahrt werden, und auch auf sie ist das zentrale Prinzip der Allmende anwendbar, die durch gegenseitige Überwachung gesicherte Mäßigung der Ansprüche.

Das ist die Konsequenz der Nachhaltigen Entwicklung für die Wettbewerbsordnung: Die Unternehmen werden zur Erhaltung der von ihnen als Ressourcen genutzten Gemeingüter verpflichtet, die Einhaltung wird von den Wettbewerbern selbst überwacht. So kann die Welt zur Allmende werden.


Fußnoten

  1. Die ursprüngliche Bedeutung von Allmende war (nach Jakob und Wilhelm Grimm, Deutsches Wörterbuch, Bd. 1, Sp. 237, Nachdruck von 1854, München 1999) "der verein, die gemeinschaft freier männer, die sich in wald und weide zulängst erhielt".
 

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